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Austrian Law Journal, Band 1/2015
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ALJ 1/2015 Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder Medieninhaberschaft 50 Nun hat der österr Gesetzgeber im Medienrecht den „Website-Medieninhaber“ – offenbar in Kenntnis der und unter bewusster Bezugnahme auf die EC-rechtlichen Providerprivilegierungen in den Materialien – als den für die inhaltliche Gestaltung Verantwortlichen definiert und damit geradezu als Gegenstück zum inhaltlich nicht involvierten Hostprovider konzipiert. Die Bestim- mungen für privilegierte ECG-Provider können daher für Medieninhaber per definitionem nicht einschlägig werden. Denn wenn jemand rein passiv Inhalte Dritter hostet, besorgt er eben gerade nicht die medienrechtlich ausschlaggebende, inhaltliche Gestaltung; dasselbe gilt selbstverständ- lich vice versa. Damit aber vermeidet der österr Gesetzgeber sowohl die Situation, dass ein Medi- eninhaber haftungsfrei werden kann, als auch, dass ein Hostprovider verantwortlich wird. Man kann damit den Wortlaut der Bestimmungen zur Verantwortlichkeit des Website-Medieninhabers insgesamt als gelungenes Beispiel für ein harmonisches Haftungsregime anerkennen, das unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben das MedienG doch nicht über das Notwendige hinaus an Unionsrecht bindet.54 Gilt nun aber als Grundsatz, dass Medieninhaberschaft und Hostproviderprivilegierung einander wechselseitig ausschließen, dann sollte auch eine Vermischung der Terminologien konsequent vermieden werden. Für die Medieninhaberschaft ist die „inhaltliche Gestaltung“ ausschlagge- bend, die – darin ist Koziol ausdrücklich zuzustimmen – bei Website-Medieninhabern weit zu verstehen ist. Hingegen ist für die Hostproviderstellung Voraussetzung, dass „fremde“ Inhalte lediglich vermittelt werden. Macht sich der Diensteanbieter die Inhalte Dritter „zueigen“, verliert er als Contentprovider die Privilegierung.55 Es wäre jedenfalls unzweckmäßig, die Medieninha- berschaft über die Begriffe „eigene“ oder „fremde“ Inhalte definieren zu wollen. Die Lösung muss also lauten: Ein Websitebetreiber ist bzgl der Verantwortlichkeit für Website- Inhalte entweder privilegierter ECG-Hostprovider oder (im Ergebnis ebenfalls privilegierter) Medien- inhaber.56 Dabei ist für die Qualifikation als Hostprovider unionsrechtliches Verständnis (insb die autonome und unionsweit bindende Auslegung durch den EuGH) vorgegeben, während die Krite- rien für die Medieninhaberschaft nach nationalem Verständnis gebildet werden können, im Er- gebnis jedoch nicht das Unionsrecht unterlaufen dürfen. Durch die klug gewählte Definition des „Website-Medieninhabers“ seitens des österr Gesetzgebers sollte eine Überschneidung aber ohnehin grundsätzlich ausgeschlossen sein. Die deutliche Abgrenzung von Medieninhaberschaft und Hostproviderstellung hat zur Folge, dass den Websitebetreiber die Rechte und Pflichten des jeweiligen Regelungskomplexes zugutekom- men bzw treffen. So ist der Medieninhaber zwar bei Verletzung der gebotenen Sorgfalt grund- sätzlich haftungsrechtlich verantwortlich und zu diversen Veröffentlichungen (zB Gegendarstel- lung iSd §§ 9 ff MedienG) verpflichtet, kann sich aber andererseits auf das Redaktionsgeheimnis (§ 31 MedienG) berufen. Hingegen haftet der Hostprovider nicht, hat dafür aber umfassende Aus- kunfts- und Mitwirkungspflichten bei Rechtsverletzungen. Vorabprüfpflichten, zB in Form von Filterverfahren, dürfen ihm jedenfalls nicht auferlegt werden.57 54 Ein Beispiel, wie Freiraum willkürlich aufgegeben wurde, ist § 81 Abs 1a UrhG, der iZm dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch (!) durch ausdrückliche Anführung der §§ 13 ff ECG eine unmittelbare Bindung an unions- rechtliche Vorgaben auch iZm dem (an sich vom ECG gar nicht erfassten) Unterlassungsanspruch nahelegt. Vgl dazu Staudegger, OGH: Abmahnung nach § 81 Abs 1a UrhG zu OGH 21. 10. 2014, 4 Ob 140/14p, jusIT 2015, 17. 55 Vgl dazu die oben in FN 39 genannte Rsp des EuGH. 56 So deutlich auch Berka in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Mediengesetz3 § 6 Rz 44. 57 Dazu iZm Hostprovidern EuGH 16. 2. 2012, C-360/10, Sabam ecolex 2012/147 (Zemann) = jusIT 2012/22 (Staudegger).
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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