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ALJ 1/2015 Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder Medieninhaberschaft 50
Nun hat der österr Gesetzgeber im Medienrecht den „Website-Medieninhaber“ – offenbar in
Kenntnis der und unter bewusster Bezugnahme auf die EC-rechtlichen Providerprivilegierungen
in den Materialien – als den für die inhaltliche Gestaltung Verantwortlichen definiert und damit
geradezu als Gegenstück zum inhaltlich nicht involvierten Hostprovider konzipiert. Die Bestim-
mungen für privilegierte ECG-Provider können daher für Medieninhaber per definitionem nicht
einschlägig werden. Denn wenn jemand rein passiv Inhalte Dritter hostet, besorgt er eben gerade
nicht die medienrechtlich ausschlaggebende, inhaltliche Gestaltung; dasselbe gilt selbstverständ-
lich vice versa. Damit aber vermeidet der österr Gesetzgeber sowohl die Situation, dass ein Medi-
eninhaber haftungsfrei werden kann, als auch, dass ein Hostprovider verantwortlich wird. Man
kann damit den Wortlaut der Bestimmungen zur Verantwortlichkeit des Website-Medieninhabers
insgesamt als gelungenes Beispiel für ein harmonisches Haftungsregime anerkennen, das unter
Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben das MedienG doch nicht über das Notwendige
hinaus an Unionsrecht bindet.54
Gilt nun aber als Grundsatz, dass Medieninhaberschaft und Hostproviderprivilegierung einander
wechselseitig ausschließen, dann sollte auch eine Vermischung der Terminologien konsequent
vermieden werden. Für die Medieninhaberschaft ist die „inhaltliche Gestaltung“ ausschlagge-
bend, die – darin ist Koziol ausdrücklich zuzustimmen – bei Website-Medieninhabern weit zu
verstehen ist. Hingegen ist für die Hostproviderstellung Voraussetzung, dass „fremde“ Inhalte
lediglich vermittelt werden. Macht sich der Diensteanbieter die Inhalte Dritter „zueigen“, verliert
er als Contentprovider die Privilegierung.55 Es wäre jedenfalls unzweckmäßig, die Medieninha-
berschaft über die Begriffe „eigene“ oder „fremde“ Inhalte definieren zu wollen.
Die Lösung muss also lauten: Ein Websitebetreiber ist bzgl der Verantwortlichkeit für Website-
Inhalte entweder privilegierter ECG-Hostprovider oder (im Ergebnis ebenfalls privilegierter) Medien-
inhaber.56 Dabei ist für die Qualifikation als Hostprovider unionsrechtliches Verständnis (insb die
autonome und unionsweit bindende Auslegung durch den EuGH) vorgegeben, während die Krite-
rien für die Medieninhaberschaft nach nationalem Verständnis gebildet werden können, im Er-
gebnis jedoch nicht das Unionsrecht unterlaufen dürfen. Durch die klug gewählte Definition des
„Website-Medieninhabers“ seitens des österr Gesetzgebers sollte eine Überschneidung aber
ohnehin grundsätzlich ausgeschlossen sein.
Die deutliche Abgrenzung von Medieninhaberschaft und Hostproviderstellung hat zur Folge, dass
den Websitebetreiber die Rechte und Pflichten des jeweiligen Regelungskomplexes zugutekom-
men bzw treffen. So ist der Medieninhaber zwar bei Verletzung der gebotenen Sorgfalt grund-
sätzlich haftungsrechtlich verantwortlich und zu diversen Veröffentlichungen (zB Gegendarstel-
lung iSd §§ 9 ff MedienG) verpflichtet, kann sich aber andererseits auf das Redaktionsgeheimnis
(§ 31 MedienG) berufen. Hingegen haftet der Hostprovider nicht, hat dafür aber umfassende Aus-
kunfts- und Mitwirkungspflichten bei Rechtsverletzungen. Vorabprüfpflichten, zB in Form von
Filterverfahren, dürfen ihm jedenfalls nicht auferlegt werden.57
54 Ein Beispiel, wie Freiraum willkürlich aufgegeben wurde, ist § 81 Abs 1a UrhG, der iZm dem urheberrechtlichen
Unterlassungsanspruch (!) durch ausdrückliche Anführung der §§ 13 ff ECG eine unmittelbare Bindung an unions-
rechtliche Vorgaben auch iZm dem (an sich vom ECG gar nicht erfassten) Unterlassungsanspruch nahelegt. Vgl
dazu Staudegger, OGH: Abmahnung nach § 81 Abs 1a UrhG zu OGH 21. 10. 2014, 4 Ob 140/14p, jusIT 2015, 17.
55 Vgl dazu die oben in FN 39 genannte Rsp des EuGH.
56 So deutlich auch Berka in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Mediengesetz3 § 6 Rz 44.
57 Dazu iZm Hostprovidern EuGH 16. 2. 2012, C-360/10, Sabam ecolex 2012/147 (Zemann) = jusIT 2012/22 (Staudegger).
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Austrian Law Journal
Volume 1/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 188
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal