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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 51 -
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ALJ 1/2015 Elisabeth Staudegger 51 Die Unterscheidung hat über das Medienrecht hinaus Bedeutung für andere Delikte (zB Urheber- rechtsverletzungen), weil die Qualifikation als Medieninhaber („Letztverantwortung für die inhalt- liche Gestaltung“) gleichzeitig die Stellung als Hostprovider (bloße Vermittlung der Inhalte Dritter) auch für andere Rechtsverletzungen ausschließen sollte, denn „[d]ie Grundsätze für die Verant- wortung nach dem Mediengesetz gelten auch für die zivilrechtliche Haftung“.58 Als erstes Zwischenergebnis lässt sich damit festhalten: Medieninhaberschaft und Hostprovider- stellung schließen einander aus. Ist jemand als „Letztverantwortlicher“ für die Inhalte einer Website verantwortlich, kann er nicht gleichzeitig nur fremde Inhalte vermitteln. Die Tatsache, dass der Website-Medieninhaber die Inhalte nicht selbst verfasst und hochlädt, ist dabei ohne Bedeutung. Denn bei Medieninhaberschaft wird er durch die inhaltliche Gestaltung der Website verantwort- lich. Dem entspricht in EC-rechtlicher Sicht das „Zueigenmachen“ fremder Inhalte. Medieninha- berschaft und Hostproviderstellung zeigen sich so als zwei Gegenpole. Diese Schlussfolgerung wirkt über das Medienrecht hinaus. Die hier entwickelte These soll im Folgenden anhand bisher entschiedener Fälle überprüft wer- den. Denn tatsächlich hat sich die Rechtsprechung bereits mehrfach mit der Abgrenzung der beiden Begriffe bzw Funktionen befasst und dabei jeweils Kriterien für die Zuordnung entwickelt. Sie soll im Folgenden dargestellt und mit Blick auf die hier vertretene strenge Trennung der bei- den Begriffe/Funktionen systematisiert aufgearbeitet werden. III. Rechtsprechung zur Abgrenzung von Hostprovider und Medieninhaber Die Gerichtshöfe mussten sich bereits mehrfach mit der Abgrenzung von Providerstellung und Medieninhaberschaft befassen. Dabei ging es überwiegend darum, dass ein Presseunternehmen im Online-Auftritt Dritten ermöglichte, Inhalte zu veröffentlichen. Aus EC-rechtlicher Sicht hat unlängst der EuGH die Kriterien der Hostprovidereigenschaft idZ weiter geklärt. Der EGMR beur- teilte ein Internetnachrichtenforum nach Art 10 EMRK. Die österr Zivilsenate des OGH nahmen bereits mehrfach Stellung, wobei hier meist eine Providerprivilegierung angenommen wurde und daher in der Folge die Frage der Verfolgung des Täters (und damit Auskunftspflichten bzw Redak- tionsgeheimnis) im Vordergrund standen und stehen. Schließlich befasste sich ein Strafsenat des Höchstgerichts mit dem Thema und kam zu einer durchaus überraschenden Lösung, nämlich der von Mehrfachmedieninhaberschaften an Inhalten auf einer Website. A. EuGH 11. 9. 2014, C-291/1359: Keine Hostprovidereigenschaft für Online-Zeitung 1. Sachverhalt, Rechtsfragen und Auslegung durch den EuGH In dem aus Zypern stammenden Vorabentscheidungsverfahren steht die Verantwortlichkeit eines Presseunternehmens für Inhalte zur Diskussion, die einerseits im Printmedium veröffentlicht und andererseits auf zwei von derselben Presseverlagsgesellschaft betriebenen Websites im Internet zur Verfügung gestellt werden. Fraglich war, wie sich die in Art 12, 13 und 14 EC-RL 2000/31/EG 58 So bereits in Abgrenzung zum Domaininhaber OGH 24. 1. 2006, 4 Ob 226/05x, Nacht der 1000 Rosen, dbzgl zust besprochen von Thiele, Von 1000 Rosen nach tirolcom.at. Überblick über die österreichische Domainjudikatur des Jahres 2006, MR 2007, 103 (103 f), dem ich für diesen Hinweis herzlich danke. 59 EuGH 11. 9. 2014, C-291/13, Papasavvas jusIT 2015/4 (Staudegger).
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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