Page - 51 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2015
Image of the Page - 51 -
Text of the Page - 51 -
ALJ 1/2015 Elisabeth Staudegger 51
Die Unterscheidung hat über das Medienrecht hinaus Bedeutung für andere Delikte (zB Urheber-
rechtsverletzungen), weil die Qualifikation als Medieninhaber („Letztverantwortung für die inhalt-
liche Gestaltung“) gleichzeitig die Stellung als Hostprovider (bloße Vermittlung der Inhalte Dritter)
auch für andere Rechtsverletzungen ausschließen sollte, denn „[d]ie Grundsätze für die Verant-
wortung nach dem Mediengesetz gelten auch für die zivilrechtliche Haftung“.58
Als erstes Zwischenergebnis lässt sich damit festhalten: Medieninhaberschaft und Hostprovider-
stellung schließen einander aus. Ist jemand als „Letztverantwortlicher“ für die Inhalte einer Website
verantwortlich, kann er nicht gleichzeitig nur fremde Inhalte vermitteln. Die Tatsache, dass der
Website-Medieninhaber die Inhalte nicht selbst verfasst und hochlädt, ist dabei ohne Bedeutung.
Denn bei Medieninhaberschaft wird er durch die inhaltliche Gestaltung der Website verantwort-
lich. Dem entspricht in EC-rechtlicher Sicht das „Zueigenmachen“ fremder Inhalte. Medieninha-
berschaft und Hostproviderstellung zeigen sich so als zwei Gegenpole. Diese Schlussfolgerung
wirkt über das Medienrecht hinaus.
Die hier entwickelte These soll im Folgenden anhand bisher entschiedener Fälle überprüft wer-
den. Denn tatsächlich hat sich die Rechtsprechung bereits mehrfach mit der Abgrenzung der
beiden Begriffe bzw Funktionen befasst und dabei jeweils Kriterien für die Zuordnung entwickelt.
Sie soll im Folgenden dargestellt und mit Blick auf die hier vertretene strenge Trennung der bei-
den Begriffe/Funktionen systematisiert aufgearbeitet werden.
III. Rechtsprechung zur Abgrenzung von Hostprovider und Medieninhaber
Die Gerichtshöfe mussten sich bereits mehrfach mit der Abgrenzung von Providerstellung und
Medieninhaberschaft befassen. Dabei ging es überwiegend darum, dass ein Presseunternehmen
im Online-Auftritt Dritten ermöglichte, Inhalte zu veröffentlichen. Aus EC-rechtlicher Sicht hat
unlängst der EuGH die Kriterien der Hostprovidereigenschaft idZ weiter geklärt. Der EGMR beur-
teilte ein Internetnachrichtenforum nach Art 10 EMRK. Die österr Zivilsenate des OGH nahmen
bereits mehrfach Stellung, wobei hier meist eine Providerprivilegierung angenommen wurde und
daher in der Folge die Frage der Verfolgung des Täters (und damit Auskunftspflichten bzw Redak-
tionsgeheimnis) im Vordergrund standen und stehen. Schließlich befasste sich ein Strafsenat des
Höchstgerichts mit dem Thema und kam zu einer durchaus überraschenden Lösung, nämlich der
von Mehrfachmedieninhaberschaften an Inhalten auf einer Website.
A. EuGH 11. 9. 2014, C-291/1359: Keine Hostprovidereigenschaft für
Online-Zeitung
1. Sachverhalt, Rechtsfragen und Auslegung durch den EuGH
In dem aus Zypern stammenden Vorabentscheidungsverfahren steht die Verantwortlichkeit eines
Presseunternehmens für Inhalte zur Diskussion, die einerseits im Printmedium veröffentlicht und
andererseits auf zwei von derselben Presseverlagsgesellschaft betriebenen Websites im Internet
zur Verfügung gestellt werden. Fraglich war, wie sich die in Art 12, 13 und 14 EC-RL 2000/31/EG
58 So bereits in Abgrenzung zum Domaininhaber OGH 24. 1. 2006, 4 Ob 226/05x, Nacht der 1000 Rosen, dbzgl zust
besprochen von Thiele, Von 1000 Rosen nach tirolcom.at. Überblick über die österreichische Domainjudikatur
des Jahres 2006, MR 2007, 103 (103 f), dem ich für diesen Hinweis herzlich danke.
59 EuGH 11. 9. 2014, C-291/13, Papasavvas jusIT 2015/4 (Staudegger).
back to the
book Austrian Law Journal, Volume 1/2015"
Austrian Law Journal
Volume 1/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 188
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal