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Austrian Law Journal, Band 1/2015
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ALJ 1/2015 Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder Medieninhaberschaft 52 verankerte Haftungsprivilegierung fĂŒr Access-, Caching und Hosting-Provider auf die zivilrechtli- che Geltendmachung von AnsprĂŒchen wegen Verleumdung auswirken. FĂŒr die hier verfolgte Fragestellung interessiert vor allem, dass sich die Siebte Kammer dabei ausfĂŒhrlich mit der Frage befasst, ob die in Art 12–14 EC-RL normierten Haftungsprivilegien auch in dem Fall anwendbar sind, dass eine Presseverlagsgesellschaft die elektronische Fassung seiner Zeitung auch auf einer Website im Internet anbietet.60 Die dazu gestellte Frage 5 des Vorabentscheidungsersuchens lautet wörtlich: „Inwieweit könnten in Anbetracht der Definition des ‚Anbieters von Informationsdiensten‘, die in Art. 2 der Richtlinie 2000/31 und in Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34 festgelegt wird, die folgenden FĂ€lle oder ir- gendeiner von ihnen als ‚reine Durchleitung‘ oder ‚Caching‘ oder ‚Hosting‘ fĂŒr die Zwecke der Art. 12, 13 und 14 der Richtlinie 2000/31 angesehen werden: a) eine Zeitung, die eine kostenlos zugĂ€ngliche Website betreibt, auf der die elektronische Ausgabe der gedruckten Zeitung mit allen ihren Artikeln und Werbemitteilungen in Form einer PDF-Datei oder in ei- ner anderen Ă€hnlichen elektronischen Form veröffentlicht wird; b) eine elektronische Zeitung, die frei zugĂ€nglich ist, wobei der Anbieter aber Geld fĂŒr die kommerzielle Werbung erhĂ€lt, die auf der Website erscheint. Die Informationen, die in der elektronischen Zeitung ent- halten sind, stammen von den Angestellten der Zeitung und/oder freien Journalisten; c) eine kostenpflichtige Website, auf der a) oder b) wie vorstehend geboten wird?“ Der EuGH antwortet, dass schon aus der Überschrift des entsprechenden Abschnitts IV der EC-RL deutlich werde, dass die Haftungsprivilegierung ausschließlich sog „Vermittlern“ zugutekommen soll (Rz 39). Aus der Rechtsprechung in der Rs Google France und Google61 konnte die Siebte Kammer unter RĂŒckgriff auf ErwGr 42 EC-RL ĂŒbernehmen, dass die Providerprivilegierung immer nur FĂ€lle erfasst, „in denen die TĂ€tigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft rein technischer, automatischer und passiver Art ist, was bedeutet, dass der Anbieter weder Kenntnis noch Kontrolle ĂŒber die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt“.62 Aus dieser Entscheidung, bestĂ€tigt in der Rs L’OrĂ©al63, konnte die Kammer weiters bereits voraussetzen, dass „die Rolle dieses Anbieters insofern neutral ist, als sein Verhalten rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle ĂŒber die gespeicherte Information besitzt“.64 Um diese Grundaussagen zu verdeutlichen, fĂŒhrt der Gerichtshof aus der zitierten Rsp Beispiele an, dass nĂ€mlich die Entgeltlichkeit eines Referenzierungsdienstes oder die einseitige Festlegung der Ver- gĂŒtungsmodalitĂ€ten durch den Provider die Anwendung der privilegierenden Bestimmungen nicht hindert,65 dass aber begleitende Werbebotschaften oder die Einflussnahme auf Festlegung oder Auswahl von SchlĂŒsselwörtern, die Hilfestellung bei der PrĂ€sentation bzw die Bewerbung von Verkaufsangeboten, letztlich jede aktive Rolle, die der Diensteanbieter ĂŒbernimmt, die Privi- 60 EuGH 21. 9. 2014, C-291/13 Rz 20 Frage 5. 61 EuGH 23. 3. 2010, C-236/08, Google France und Google MR 2010, 169 (Noha). In Bezug auf das streitgegenstĂ€ndliche sog „Keyword-Advertising“ ausf besprochen von Heidinger, Keyword-Advertising: Nutzung fremder Kennzeichen als SchlĂŒsselwörter. Gleichzeitig eine Besprechung der EuGH-Entscheidungen Google France und Bergspechte sowie Eis.de („Bananabay“), MR 2010, 119; Schubert/Ott, Mehr Fragen als Antworten – de Google France Entschei- dung des EuGH zum Keyword Advertising, jusIT 2010, 85 und Schuhmacher, Keyword advertising und eine vor- sichtige Neubestimmung der Markenfunktionen, wbl 2010, 273. 62 EuGH 21. 9. 2014, C-291/13 Rz 40. 63 EuGH 12. 7. 2011, C-324/09, L’OrĂ©al ua jusIT 2011/78, 167 (Staudegger) = MR-Int 2011, 106 (Burgstaller) = ÖBl-LS 2012/10 (Schumacher). 64 EuGH 21. 9. 2014, C-291/13 Rz 41. 65 EuGH 11. 9. 2014, C-291/13 Rz 42.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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