Page - 52 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2015
Image of the Page - 52 -
Text of the Page - 52 -
ALJ 1/2015 Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder Medieninhaberschaft 52
verankerte Haftungsprivilegierung fĂŒr Access-, Caching und Hosting-Provider auf die zivilrechtli-
che Geltendmachung von AnsprĂŒchen wegen Verleumdung auswirken. FĂŒr die hier verfolgte
Fragestellung interessiert vor allem, dass sich die Siebte Kammer dabei ausfĂŒhrlich mit der Frage
befasst, ob die in Art 12â14 EC-RL normierten Haftungsprivilegien auch in dem Fall anwendbar
sind, dass eine Presseverlagsgesellschaft die elektronische Fassung seiner Zeitung auch auf einer
Website im Internet anbietet.60 Die dazu gestellte Frage 5 des Vorabentscheidungsersuchens
lautet wörtlich:
âInwieweit könnten in Anbetracht der Definition des âAnbieters von Informationsdienstenâ, die in Art. 2
der Richtlinie 2000/31 und in Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34 festgelegt wird, die folgenden FĂ€lle oder ir-
gendeiner von ihnen als âreine Durchleitungâ oder âCachingâ oder âHostingâ fĂŒr die Zwecke der Art. 12, 13
und 14 der Richtlinie 2000/31 angesehen werden:
a) eine Zeitung, die eine kostenlos zugÀngliche Website betreibt, auf der die elektronische Ausgabe der
gedruckten Zeitung mit allen ihren Artikeln und Werbemitteilungen in Form einer PDF-Datei oder in ei-
ner anderen Àhnlichen elektronischen Form veröffentlicht wird;
b) eine elektronische Zeitung, die frei zugĂ€nglich ist, wobei der Anbieter aber Geld fĂŒr die kommerzielle
Werbung erhÀlt, die auf der Website erscheint. Die Informationen, die in der elektronischen Zeitung ent-
halten sind, stammen von den Angestellten der Zeitung und/oder freien Journalisten;
c) eine kostenpflichtige Website, auf der a) oder b) wie vorstehend geboten wird?â
Der EuGH antwortet, dass schon aus der Ăberschrift des entsprechenden Abschnitts IV der EC-RL
deutlich werde, dass die Haftungsprivilegierung ausschlieĂlich sog âVermittlernâ zugutekommen
soll (Rz 39). Aus der Rechtsprechung in der Rs Google France und Google61 konnte die Siebte
Kammer unter RĂŒckgriff auf ErwGr 42 EC-RL ĂŒbernehmen, dass die Providerprivilegierung immer
nur FĂ€lle erfasst, âin denen die TĂ€tigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft rein
technischer, automatischer und passiver Art ist, was bedeutet, dass der Anbieter weder Kenntnis noch
Kontrolle ĂŒber die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitztâ.62 Aus dieser Entscheidung,
bestĂ€tigt in der Rs LâOrĂ©al63, konnte die Kammer weiters bereits voraussetzen, dass âdie Rolle
dieses Anbieters insofern neutral ist, als sein Verhalten rein technischer, automatischer und passiver
Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle ĂŒber die gespeicherte Information besitztâ.64 Um diese
Grundaussagen zu verdeutlichen, fĂŒhrt der Gerichtshof aus der zitierten Rsp Beispiele an, dass
nÀmlich die Entgeltlichkeit eines Referenzierungsdienstes oder die einseitige Festlegung der Ver-
gĂŒtungsmodalitĂ€ten durch den Provider die Anwendung der privilegierenden Bestimmungen
nicht hindert,65 dass aber begleitende Werbebotschaften oder die Einflussnahme auf Festlegung
oder Auswahl von SchlĂŒsselwörtern, die Hilfestellung bei der PrĂ€sentation bzw die Bewerbung
von Verkaufsangeboten, letztlich jede aktive Rolle, die der Diensteanbieter ĂŒbernimmt, die Privi-
60 EuGH 21. 9. 2014, C-291/13 Rz 20 Frage 5.
61 EuGH 23. 3. 2010, C-236/08, Google France und Google MR 2010, 169 (Noha). In Bezug auf das streitgegenstÀndliche
sog âKeyword-Advertisingâ ausf besprochen von Heidinger, Keyword-Advertising: Nutzung fremder Kennzeichen
als SchlĂŒsselwörter. Gleichzeitig eine Besprechung der EuGH-Entscheidungen Google France und Bergspechte
sowie Eis.de (âBananabayâ), MR 2010, 119; Schubert/Ott, Mehr Fragen als Antworten â de Google France Entschei-
dung des EuGH zum Keyword Advertising, jusIT 2010, 85 und Schuhmacher, Keyword advertising und eine vor-
sichtige Neubestimmung der Markenfunktionen, wbl 2010, 273.
62 EuGH 21. 9. 2014, C-291/13 Rz 40.
63 EuGH 12. 7. 2011, C-324/09, LâOrĂ©al ua jusIT 2011/78, 167 (Staudegger) = MR-Int 2011, 106 (Burgstaller) = ĂBl-LS
2012/10 (Schumacher).
64 EuGH 21. 9. 2014, C-291/13 Rz 41.
65 EuGH 11. 9. 2014, C-291/13 Rz 42.
back to the
book Austrian Law Journal, Volume 1/2015"
Austrian Law Journal
Volume 1/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2015
- Author
- Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 188
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal