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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 57 -
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ALJ 1/2015 Elisabeth Staudegger 57 bar. Offen blieb, ob das Redaktionsgeheimnis schlagend wird. Mit dieser Frage befasst sich die zweite Entscheidung, auf die sich der 4. Senat in 4 Ob 140/14p bezieht und die im Folgenden dargestellt wird. 3. OGH 23. 1. 2014, 6 Ob 133/13x: E-Mail-Adresse In diesem Fall war die Beklagte nach den Feststellungen wiederum „Medieninhaberin der Websi- te […] und betr[ieb] auf dieser Website ein ‚Online-Diskussionsforum‘“. Dritte können nach Re- gistrierung und Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse Inhalte auf der Plattform posten. Im Rechts- streit ging es neuerlich um Behauptungen, die angeblich unwahr, ehrenbeleidigend, kreditschä- digend und zum Teil strafrechtlich relevant waren und gegen deren Verfasser der Kläger gericht- lich vorgehen wollte. Die außerordentliche Revision der Beklagten griff aber ausschließlich die Frage auf, ob der Medieninhaber einer Website die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse eines Nut- zers, der einen Online-Kommentar zu einem auf der Website veröffentlichten redaktionellen Beitrag verfasste (Posting), unter Hinweis auf das Redaktionsgeheimnis nach § 31 MedienG ver- weigern darf – was der OGH unter Verweis auf 13 Os 130/10g78 im Ergebnis für nicht moderierte Diskussionsforen mangels Zusammenhangs mit einer journalistischen Tätigkeit verneinte. Das Höchstgericht stellte jedoch – und das ist für das hier verfolgte Thema letztlich entscheidend – gleich vorab fest, dass der Anspruch nach § 18 Abs 4 ECG nicht mehr in Abrede gestellt werde und auch der Rsp des OGH entspreche (hier erfolgte ein Verweis auf 6 Ob 104/11d79 und 6 Ob 119/11k). Eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis lehnt der Senat ab, weil es „Postings, die völlig ohne journalistische Kontrolle und Bearbeitung und allein aus dem eigenen Antrieb des Nutzers veröffentlicht werden, am notwendigen Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit der in § 31 Abs 1 MedienG genannten Personen mangelt. Es muss also zumindest irgendeine Tätigkeit/ Kontrolle/Kenntnisnahme eines Medienmitarbeiters intendiert sein, damit der Schutz des § 31 MedienG in Anspruch genommen werden kann. Allein die durch das Zurverfügungstellen des Online-Forums er- klärte Absicht, alles zu veröffentlichen, was die Nutzer posten, reicht hingegen nicht aus, um den not- wendigen Mindestzusammenhang zur Tätigkeit der Presse herzustellen.“ 80 Rohrer fasst den Sukkus der Entscheidung in einem Satz zusammen: „Auch Medienunternehmen, die Kommentare von Nutzern zu einem bestimmten Artikel online publizieren, sind als Host-Provider gem § 18 Abs 4 ECG grundsätzlich auskunftspflichtig.“ 81 Zib, der im Anschluss daran eine kurze An- merkung verfasst82, fällt der Widerspruch ebenso wenig auf, wie den anderen Kommentatoren der weiteren einschlägigen Entscheidungen. 78 OGH 13 Os 130/10g ÖJZ EvBl 2011/20 (EvBl-Redaktion); ausf besprochen von Zeder, Hype um das Redaktionsge- heimnis, ÖJZ 2011, 5 und Zöchbauer, Neues zum Redaktionsgeheimnis? Eine Anmerkung zur OGH-Entscheidung 13 Os 130/10g, 13 Os 136/10i (MR 2010, 364), MR 2011, 3. 79 OGH 6 Ob 104/11d SZ 2011/114 = MR 2011, 323 (Haller) = jusIT 2011/101 (Tscherner) = ÖJZ EvBl 2012/17 (EvBl- Redaktion), hier hatten die Vorinstanzen die Beklagte „als Medieninhaberin einer Internetseite, auf welcher in Form eines Live-Chats gepostet werden konnte“, gemäß § 1330 ABGB rechtskräftig zur Unterlassung der Verbrei- tung einer konkreten, den Kläger betreffenden und von einer Person mit einem Benutzernamen in Form einer bestimmten Buchstaben-Ziffern-Kombination geposteten Behauptung sowie sinngleicher Behauptungen ver- pflichtet. Der OGH bestätigte letztlich lediglich die Verpflichtung zur Herausgabe der E-Mail-Adresse des Posters nach § 18 Abs 4 ECG. 80 OGH 14. 9. 2011, 6 Ob 104/11d Pkt 1.3. 81 Rohrer, Die Identität von „Postern“ ist nicht immer durch das Redaktionsgeheimnis geschützt, ÖJZ EvBl 2014, 731 (733). 82 Zib, ÖJZ EvBl 2014/105, 733 f.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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