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ALJ 1/2015 Elisabeth Staudegger 57
bar. Offen blieb, ob das Redaktionsgeheimnis schlagend wird. Mit dieser Frage befasst sich die
zweite Entscheidung, auf die sich der 4. Senat in 4 Ob 140/14p bezieht und die im Folgenden
dargestellt wird.
3. OGH 23. 1. 2014, 6 Ob 133/13x: E-Mail-Adresse
In diesem Fall war die Beklagte nach den Feststellungen wiederum âMedieninhaberin der Websi-
te [âŠ] und betr[ieb] auf dieser Website ein âOnline-Diskussionsforumââ. Dritte können nach Re-
gistrierung und Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse Inhalte auf der Plattform posten. Im Rechts-
streit ging es neuerlich um Behauptungen, die angeblich unwahr, ehrenbeleidigend, kreditschÀ-
digend und zum Teil strafrechtlich relevant waren und gegen deren Verfasser der KlÀger gericht-
lich vorgehen wollte. Die auĂerordentliche Revision der Beklagten griff aber ausschlieĂlich die
Frage auf, ob der Medieninhaber einer Website die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse eines Nut-
zers, der einen Online-Kommentar zu einem auf der Website veröffentlichten redaktionellen
Beitrag verfasste (Posting), unter Hinweis auf das Redaktionsgeheimnis nach § 31 MedienG ver-
weigern darf â was der OGH unter Verweis auf 13 Os 130/10g78 im Ergebnis fĂŒr nicht moderierte
Diskussionsforen mangels Zusammenhangs mit einer journalistischen TĂ€tigkeit verneinte. Das
Höchstgericht stellte jedoch â und das ist fĂŒr das hier verfolgte Thema letztlich entscheidend â
gleich vorab fest, dass der Anspruch nach § 18 Abs 4 ECG nicht mehr in Abrede gestellt werde und
auch der Rsp des OGH entspreche (hier erfolgte ein Verweis auf 6 Ob 104/11d79 und 6 Ob 119/11k).
Eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis lehnt der Senat ab, weil es
âPostings, die völlig ohne journalistische Kontrolle und Bearbeitung und allein aus dem eigenen Antrieb
des Nutzers veröffentlicht werden, am notwendigen Zusammenhang mit der journalistischen TÀtigkeit
der in § 31 Abs 1 MedienG genannten Personen mangelt. Es muss also zumindest irgendeine TÀtigkeit/
Kontrolle/Kenntnisnahme eines Medienmitarbeiters intendiert sein, damit der Schutz des § 31 MedienG
in Anspruch genommen werden kann. Allein die durch das ZurverfĂŒgungstellen des Online-Forums er-
klÀrte Absicht, alles zu veröffentlichen, was die Nutzer posten, reicht hingegen nicht aus, um den not-
wendigen Mindestzusammenhang zur TĂ€tigkeit der Presse herzustellen.â 80
Rohrer fasst den Sukkus der Entscheidung in einem Satz zusammen: âAuch Medienunternehmen,
die Kommentare von Nutzern zu einem bestimmten Artikel online publizieren, sind als Host-Provider
gem § 18 Abs 4 ECG grundsĂ€tzlich auskunftspflichtig.â 81 Zib, der im Anschluss daran eine kurze An-
merkung verfasst82, fÀllt der Widerspruch ebenso wenig auf, wie den anderen Kommentatoren
der weiteren einschlÀgigen Entscheidungen.
78 OGH 13 Os 130/10g ĂJZ EvBl 2011/20 (EvBl-Redaktion); ausf besprochen von Zeder, Hype um das Redaktionsge-
heimnis, ĂJZ 2011, 5 und Zöchbauer, Neues zum Redaktionsgeheimnis? Eine Anmerkung zur OGH-Entscheidung
13 Os 130/10g, 13 Os 136/10i (MR 2010, 364), MR 2011, 3.
79 OGH 6 Ob 104/11d SZ 2011/114 = MR 2011, 323 (Haller) = jusIT 2011/101 (Tscherner) = ĂJZ EvBl 2012/17 (EvBl-
Redaktion), hier hatten die Vorinstanzen die Beklagte âals Medieninhaberin einer Internetseite, auf welcher in
Form eines Live-Chats gepostet werden konnteâ, gemÀà § 1330 ABGB rechtskrĂ€ftig zur Unterlassung der Verbrei-
tung einer konkreten, den KlÀger betreffenden und von einer Person mit einem Benutzernamen in Form einer
bestimmten Buchstaben-Ziffern-Kombination geposteten Behauptung sowie sinngleicher Behauptungen ver-
pflichtet. Der OGH bestÀtigte letztlich lediglich die Verpflichtung zur Herausgabe der E-Mail-Adresse des Posters
nach § 18 Abs 4 ECG.
80 OGH 14. 9. 2011, 6 Ob 104/11d Pkt 1.3.
81 Rohrer, Die IdentitĂ€t von âPosternâ ist nicht immer durch das Redaktionsgeheimnis geschĂŒtzt, ĂJZ EvBl 2014, 731
(733).
82 Zib, ĂJZ EvBl 2014/105, 733 f.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2015
- Author
- Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 188
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal