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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 58 -
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ALJ 1/2015 Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder Medieninhaberschaft 58 4. OGH 15. 12. 2014, 6 Ob 188/14m Das erkennbar unbefriedigende Ergebnis dieser Rechtsprechung wurde unlängst zu 6 Ob 188/14m neuerlich bestätigt.83 Hier wurde nach den Feststellungen „im Anschluss an die Veröffentlichung eines Interviews mit dem Kläger auf der Internetmedienplattform der beklagten Partei von einem Nutzer mit dem User-Namen try_error [ein sehr wahrscheinlich rechtsverletzendes] Posting ver- öffentlicht“. Die Plattform sah vor Freischaltung der Beiträge ein automatisiertes Vorabkontrollver- fahren mit Stichwörtern und ergänzend die Kontrolle (und bei Bedarf Löschung) durch JournalistIn- nen vor. Es handelte sich also um ein sog „moderiertes online-Diskussionsforum“. Der Rechts- streit betraf die Herausgabe der Daten des Posters, an den sich der Geschädigte halten wollte. Die Revision an den OGH wurde nachträglich zugelassen, weil dazu keine oberstgerichtliche Rechtsprechung existierte. Der OGH ließ die Revision zu, stürzte sich mit § 16 ECG in medias res und anerkannte die Auskunftspflicht nach § 18 Abs 4 leg cit als stRsp (Pkt 1). Medienrechtliche Überlegungen kamen erst zur Sprache, als das Redaktionsgeheimnis thematisiert wurde (Pkt 2). Hier schloss sich der Senat der Entscheidung 6 Ob 133/13x, die zu 6 Ob 58/14v84 bestätigt worden war, an. Inhaltlich betonte er, auch eine automatisierte Vorab-Prüfung reiche nicht aus, den er- forderlichen Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit herzustellen. „Mangels eines derartigen Zusammenhangs mit der journalistischen Tätigkeit liegt aber auch kein unzulässiger Eingriff in das Recht der freien Meinungsäußerung nach Art 10 MRK oder das Redaktionsgeheim- nis nach § 31 MedienG vor, wenn die Beklagte die Daten ihrer Nutzer bekannt geben muss, so- bald eine Verurteilung des Posters nach § 1330 ABGB möglich erscheint.“ Wenn aber (was hier vertreten wird) die Medieninhaberschaft die Hostprovidereigenschaft ausschließt, wie kann dann den Medieninhaber die Auskunftspflicht des Hostproviders treffen? Auf Basis welcher Rechts- grundlage sollte der Website-Medieninhaber, der ex lege für durch Inhalte Dritter verursachte Medieninhaltsdelikte nur bei Verletzung der gebotenen Sorgfalt haftet, den vom EGMR als so zentral anerkannten85 Schutz des Redaktionsgeheimnisses verlieren?86 Die Glossatoren erkennen das Problem nicht. Für Höhne existiert „das Spannungsverhältnis zwi- schen § 18 Abs 4 ECG und dem Redaktionsgeheimnis“ zwar, er hält es aber von 6 Ob 133/13x damit „aufgelöst“, dass es „Postings, die völlig ohne journalistische Kontrolle und Bearbeitung und allein aus dem eigenen Antrieb des Nutzers veröffentlicht werden, am notwendigen Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit der in § 31 Abs 1 MedienG genannten Personen mangelt“.87 5. Zusammenfassung der Argumente und Stellungnahme In der zivilrechtlichen Rsp werden Website-Medieninhaber bzgl Inhalten Dritter trotz der medien- rechtlichen Sonderregelung in § 6 Abs 2 Z 3a, § 7 Abs 2 Z 5, § 7a Abs 3 Z 5, § 7b Abs 2 Z 4a und § 7c Abs 2 MedienG durchwegs als Hostprovider eingestuft. Dieses Ergebnis geht auf eine sich immer wieder selbst zitierende Rechtsprechungskette des 6. Senates zurück und wird inhaltlich 83 OGH 6 Ob 188/14m jusIT 2015/22, 56 (Staudegger). 84 OGH 6 Ob 58/14v VbR 2014/97 (Höhne) = jusIT 2014/102 (Sonntag). 85 Vgl zB EGMR 8. 12. 2005, 40485/02, Nordisk: “The protection of journalistic sources is one of the cornerstones of freedom of the press.” 86 In einer weiteren, grundsätzlich einschlägigen Entscheidung, OGH 6 Ob 178/04a, Online-Gästebuch, MR 2007, 79 (Thiele), wurde die Website nicht von einem Medienunternehmen betrieben. Auch wurde die Klage deutlich vor der MedienG-Novelle 2005 eingebracht. 87 Höhne, VbR 2014, 162.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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