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ALJ 1/2015 Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder Medieninhaberschaft 58
4. OGH 15. 12. 2014, 6 Ob 188/14m
Das erkennbar unbefriedigende Ergebnis dieser Rechtsprechung wurde unlÀngst zu 6 Ob 188/14m
neuerlich bestĂ€tigt.83 Hier wurde nach den Feststellungen âim Anschluss an die Veröffentlichung
eines Interviews mit dem KlÀger auf der Internetmedienplattform der beklagten Partei von einem
Nutzer mit dem User-Namen try_error [ein sehr wahrscheinlich rechtsverletzendes] Posting ver-
öffentlichtâ. Die Plattform sah vor Freischaltung der BeitrĂ€ge ein automatisiertes Vorabkontrollver-
fahren mit Stichwörtern und ergÀnzend die Kontrolle (und bei Bedarf Löschung) durch JournalistIn-
nen vor. Es handelte sich also um ein sog âmoderiertes online-Diskussionsforumâ. Der Rechts-
streit betraf die Herausgabe der Daten des Posters, an den sich der GeschÀdigte halten wollte.
Die Revision an den OGH wurde nachtrÀglich zugelassen, weil dazu keine oberstgerichtliche
Rechtsprechung existierte. Der OGH lieĂ die Revision zu, stĂŒrzte sich mit § 16 ECG in medias res
und anerkannte die Auskunftspflicht nach § 18 Abs 4 leg cit als stRsp (Pkt 1). Medienrechtliche
Ăberlegungen kamen erst zur Sprache, als das Redaktionsgeheimnis thematisiert wurde (Pkt 2).
Hier schloss sich der Senat der Entscheidung 6 Ob 133/13x, die zu 6 Ob 58/14v84 bestÀtigt worden
war, an. Inhaltlich betonte er, auch eine automatisierte Vorab-PrĂŒfung reiche nicht aus, den er-
forderlichen Zusammenhang mit einer journalistischen TĂ€tigkeit herzustellen. âMangels eines
derartigen Zusammenhangs mit der journalistischen TÀtigkeit liegt aber auch kein unzulÀssiger
Eingriff in das Recht der freien MeinungsĂ€uĂerung nach Art 10 MRK oder das Redaktionsgeheim-
nis nach § 31 MedienG vor, wenn die Beklagte die Daten ihrer Nutzer bekannt geben muss, so-
bald eine Verurteilung des Posters nach § 1330 ABGB möglich erscheint.â Wenn aber (was hier
vertreten wird) die Medieninhaberschaft die Hostprovidereigenschaft ausschlieĂt, wie kann dann
den Medieninhaber die Auskunftspflicht des Hostproviders treffen? Auf Basis welcher Rechts-
grundlage sollte der Website-Medieninhaber, der ex lege fĂŒr durch Inhalte Dritter verursachte
Medieninhaltsdelikte nur bei Verletzung der gebotenen Sorgfalt haftet, den vom EGMR als so
zentral anerkannten85 Schutz des Redaktionsgeheimnisses verlieren?86
Die Glossatoren erkennen das Problem nicht. FĂŒr Höhne existiert âdas SpannungsverhĂ€ltnis zwi-
schen § 18 Abs 4 ECG und dem Redaktionsgeheimnisâ zwar, er hĂ€lt es aber von 6 Ob 133/13x damit
âaufgelöstâ, dass es âPostings, die völlig ohne journalistische Kontrolle und Bearbeitung und allein
aus dem eigenen Antrieb des Nutzers veröffentlicht werden, am notwendigen Zusammenhang mit
der journalistischen TĂ€tigkeit der in § 31 Abs 1 MedienG genannten Personen mangeltâ.87
5. Zusammenfassung der Argumente und Stellungnahme
In der zivilrechtlichen Rsp werden Website-Medieninhaber bzgl Inhalten Dritter trotz der medien-
rechtlichen Sonderregelung in § 6 Abs 2 Z 3a, § 7 Abs 2 Z 5, § 7a Abs 3 Z 5, § 7b Abs 2 Z 4a und
§ 7c Abs 2 MedienG durchwegs als Hostprovider eingestuft. Dieses Ergebnis geht auf eine sich
immer wieder selbst zitierende Rechtsprechungskette des 6. Senates zurĂŒck und wird inhaltlich
83 OGH 6 Ob 188/14m jusIT 2015/22, 56 (Staudegger).
84 OGH 6 Ob 58/14v VbR 2014/97 (Höhne) = jusIT 2014/102 (Sonntag).
85 Vgl zB EGMR 8. 12. 2005, 40485/02, Nordisk: âThe protection of journalistic sources is one of the cornerstones of
freedom of the press.â
86 In einer weiteren, grundsÀtzlich einschlÀgigen Entscheidung, OGH 6 Ob 178/04a, Online-GÀstebuch, MR 2007, 79
(Thiele), wurde die Website nicht von einem Medienunternehmen betrieben. Auch wurde die Klage deutlich vor
der MedienG-Novelle 2005 eingebracht.
87 Höhne, VbR 2014, 162.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2015
- Author
- Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 188
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal