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Austrian Law Journal, Volume 1/2015
Page - 58 -
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Page - 58 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2015

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ALJ 1/2015 Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder Medieninhaberschaft 58 4. OGH 15. 12. 2014, 6 Ob 188/14m Das erkennbar unbefriedigende Ergebnis dieser Rechtsprechung wurde unlĂ€ngst zu 6 Ob 188/14m neuerlich bestĂ€tigt.83 Hier wurde nach den Feststellungen „im Anschluss an die Veröffentlichung eines Interviews mit dem KlĂ€ger auf der Internetmedienplattform der beklagten Partei von einem Nutzer mit dem User-Namen try_error [ein sehr wahrscheinlich rechtsverletzendes] Posting ver- öffentlicht“. Die Plattform sah vor Freischaltung der BeitrĂ€ge ein automatisiertes Vorabkontrollver- fahren mit Stichwörtern und ergĂ€nzend die Kontrolle (und bei Bedarf Löschung) durch JournalistIn- nen vor. Es handelte sich also um ein sog „moderiertes online-Diskussionsforum“. Der Rechts- streit betraf die Herausgabe der Daten des Posters, an den sich der GeschĂ€digte halten wollte. Die Revision an den OGH wurde nachtrĂ€glich zugelassen, weil dazu keine oberstgerichtliche Rechtsprechung existierte. Der OGH ließ die Revision zu, stĂŒrzte sich mit § 16 ECG in medias res und anerkannte die Auskunftspflicht nach § 18 Abs 4 leg cit als stRsp (Pkt 1). Medienrechtliche Überlegungen kamen erst zur Sprache, als das Redaktionsgeheimnis thematisiert wurde (Pkt 2). Hier schloss sich der Senat der Entscheidung 6 Ob 133/13x, die zu 6 Ob 58/14v84 bestĂ€tigt worden war, an. Inhaltlich betonte er, auch eine automatisierte Vorab-PrĂŒfung reiche nicht aus, den er- forderlichen Zusammenhang mit einer journalistischen TĂ€tigkeit herzustellen. „Mangels eines derartigen Zusammenhangs mit der journalistischen TĂ€tigkeit liegt aber auch kein unzulĂ€ssiger Eingriff in das Recht der freien MeinungsĂ€ußerung nach Art 10 MRK oder das Redaktionsgeheim- nis nach § 31 MedienG vor, wenn die Beklagte die Daten ihrer Nutzer bekannt geben muss, so- bald eine Verurteilung des Posters nach § 1330 ABGB möglich erscheint.“ Wenn aber (was hier vertreten wird) die Medieninhaberschaft die Hostprovidereigenschaft ausschließt, wie kann dann den Medieninhaber die Auskunftspflicht des Hostproviders treffen? Auf Basis welcher Rechts- grundlage sollte der Website-Medieninhaber, der ex lege fĂŒr durch Inhalte Dritter verursachte Medieninhaltsdelikte nur bei Verletzung der gebotenen Sorgfalt haftet, den vom EGMR als so zentral anerkannten85 Schutz des Redaktionsgeheimnisses verlieren?86 Die Glossatoren erkennen das Problem nicht. FĂŒr Höhne existiert „das SpannungsverhĂ€ltnis zwi- schen § 18 Abs 4 ECG und dem Redaktionsgeheimnis“ zwar, er hĂ€lt es aber von 6 Ob 133/13x damit „aufgelöst“, dass es „Postings, die völlig ohne journalistische Kontrolle und Bearbeitung und allein aus dem eigenen Antrieb des Nutzers veröffentlicht werden, am notwendigen Zusammenhang mit der journalistischen TĂ€tigkeit der in § 31 Abs 1 MedienG genannten Personen mangelt“.87 5. Zusammenfassung der Argumente und Stellungnahme In der zivilrechtlichen Rsp werden Website-Medieninhaber bzgl Inhalten Dritter trotz der medien- rechtlichen Sonderregelung in § 6 Abs 2 Z 3a, § 7 Abs 2 Z 5, § 7a Abs 3 Z 5, § 7b Abs 2 Z 4a und § 7c Abs 2 MedienG durchwegs als Hostprovider eingestuft. Dieses Ergebnis geht auf eine sich immer wieder selbst zitierende Rechtsprechungskette des 6. Senates zurĂŒck und wird inhaltlich 83 OGH 6 Ob 188/14m jusIT 2015/22, 56 (Staudegger). 84 OGH 6 Ob 58/14v VbR 2014/97 (Höhne) = jusIT 2014/102 (Sonntag). 85 Vgl zB EGMR 8. 12. 2005, 40485/02, Nordisk: “The protection of journalistic sources is one of the cornerstones of freedom of the press.” 86 In einer weiteren, grundsĂ€tzlich einschlĂ€gigen Entscheidung, OGH 6 Ob 178/04a, Online-GĂ€stebuch, MR 2007, 79 (Thiele), wurde die Website nicht von einem Medienunternehmen betrieben. Auch wurde die Klage deutlich vor der MedienG-Novelle 2005 eingebracht. 87 Höhne, VbR 2014, 162.
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Austrian Law Journal Volume 1/2015
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2015
Author
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2015
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
188
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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