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ALJ 1/2015 Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder Medieninhaberschaft 60
ausgehenâ (!) soll also auf die inhaltliche Gestaltung abgestellt werden.91 FĂŒr elektronische Medien,
die von einem Medienunternehmen ausgehen, gilt hingegen mE zumindest prinzipiell die Vermu-
tung der Medieninhaberschaft und damit Verantwortlichkeit. Das Gegenteil mĂŒsste entsprechend
belegt werden.
Es ist zumindest dem 4. Senat zuzugestehen, dass im gegenstÀndlichen Fall, einer Urheber-
rechtsverletzung, mangels ausreichend konkreten Vorbringens die PrĂŒfung der Medieninhaber-
schaft nicht naheliegt. Der Einwand, es lÀgen keine eigenen, sondern fremde Inhalte vor, hÀtte
bei einiger Aufmerksamkeit aber eine nÀhere Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der
Hostproviderstellung verdient. Die Feststellung, ein Medienunternehmen betreibe ein Onlineme-
dium, indiziert mE, wie oben ausgefĂŒhrt, die Medieninhaberschaft und damit grundsĂ€tzlich auch
die Letztverantwortung fĂŒr die Websiteinhalte. Diese entspricht in EC-rechtlicher Sicht und Termino-
logie dem âZueigenmachenâ der Inhalte Dritter und damit der Stellung des Contentproviders.
Wenn auf der Website eines Medienunternehmens auch Dritten ermöglicht wird, eigene Inhalte
einzustellen, wird daher grundsÀtzlich nur fraglich, ob alle Inhalte dieses Webauftritts dem Medi-
eninhaber der Website haftungsrechtlich zugeordnet sind oder ob trotz der medienrechtlichen
Sonderregelungen, die unstrittig jedenfalls fĂŒr Inhalte Dritter gelten, die Medieninhaberschaft bei
Inhalten, die Dritte einstellen, geteilt sein kann. Ein Strafsenat des OGH hat sich iZm APA-OTS
Aussendungen bereits intensiv mit dieser Frage befasst und die Medieninhaberschaft dabei letzt-
lich dem fĂŒr den Inhalt des jeweiligen âMediumsâ jeweils âLetztverantwortlichenâ zugewiesen.
D. OGH 5 Os 8/10f und 15 Os 34/10d92: APA-OTS â geteilte Medieninhaberschaft?
In den Medienrechtssachen wegen § 6 MedienG (der Sachverhalt beider Entscheidungen war
Ă€hnlich, die rechtlichen AusfĂŒhrungen gleichlautend) war von den Vorinstanzen der Verfasser von
APA-OTS Aussendungen wegen Ăbler Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB zur Zahlung einer
EntschÀdigung iHv ⏠7.000,- verurteilt worden. Der Antragsgegner wendete dagegen insb ein, er
sei mangels Medieninhaberschaft an der Website APA-OTS nicht passiv legitimiert. Der 15. Senat
hatte daher zu erörtern, ob der Betreiber einer Website (hier: www.ots.at) stets auch Medieninha-
ber aller dort geposteten BeitrÀge ist. Er findet eine kreative Lösung: Zwar definiere § 1 Abs 1 Z 5a
lit b MedienG eine (abrufbare) Website als âperiodisches elektronisches Mediumâ, an dem unter
RĂŒckgriff auf die Materialien zur MedienG-Novelle 2005 eine Medieninhaberschaft dann begrĂŒn-
det wird, wenn eine Person die inhaltliche Gestaltung fĂŒr das jeweilige Angebot vornimmtâ und
damit â(als sogenannter âContent-Providerâ)â die inhaltliche Verantwortung fĂŒr den âContentâ trĂ€gt.
Damit werde aber â so die Schlussfolgerung des Strafsenats â
âzugleich [âŠ] der Gegenstand und Umfang des mit der vorliegend untersuchten Begriffsbestimmung ge-
meinten Begriffs âMediumâ erst definiert: Denn âMediumâ â fĂŒr das ein durch das Mediengesetz ausnahmslos
prĂ€sumierter (vgl die abschlieĂende Regelung in § 1 Abs 1 Z 8 lit a bis d MedienG) Medieninhaber haftet â
ist demnach jene (iSd § 1 Abs 1 Z 1 MedienG) âpublizistischeâ Einheit, fĂŒr die es â ĂŒberhaupt â einen Letzt-
verantwortlichen gibtâ.
Die Medieninhaberschaft fĂŒr eine Website wird damit daran gebunden, dass es tatsĂ€chlich einen
Letztverantwortlichen fĂŒr diese Website gibt. Fehlt dieser, so sind die Verfasser der einzelnen Bei-
91 ErlRV 874 BlgNR 21. GP 6 letzter Abs.
92 OGH 15 Os 34/10d jusIT 2010/84 (Bergauer) = ĂJZ EvBl 2010/128 (EvBl-Redaktion); inhaltlich gleichlautend mit
OGH 26. 5. 2010, 15 Os 8/10f und daher von Bergauer in jusIT 2017/82, 176 in einem besprochen.
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Austrian Law Journal
Band 1/2015
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2015
- Autor
- Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 188
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal