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Austrian Law Journal, Volume 1/2015
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Page - 60 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2015

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ALJ 1/2015 Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder Medieninhaberschaft 60 ausgehen“ (!) soll also auf die inhaltliche Gestaltung abgestellt werden.91 FĂŒr elektronische Medien, die von einem Medienunternehmen ausgehen, gilt hingegen mE zumindest prinzipiell die Vermu- tung der Medieninhaberschaft und damit Verantwortlichkeit. Das Gegenteil mĂŒsste entsprechend belegt werden. Es ist zumindest dem 4. Senat zuzugestehen, dass im gegenstĂ€ndlichen Fall, einer Urheber- rechtsverletzung, mangels ausreichend konkreten Vorbringens die PrĂŒfung der Medieninhaber- schaft nicht naheliegt. Der Einwand, es lĂ€gen keine eigenen, sondern fremde Inhalte vor, hĂ€tte bei einiger Aufmerksamkeit aber eine nĂ€here Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Hostproviderstellung verdient. Die Feststellung, ein Medienunternehmen betreibe ein Onlineme- dium, indiziert mE, wie oben ausgefĂŒhrt, die Medieninhaberschaft und damit grundsĂ€tzlich auch die Letztverantwortung fĂŒr die Websiteinhalte. Diese entspricht in EC-rechtlicher Sicht und Termino- logie dem „Zueigenmachen“ der Inhalte Dritter und damit der Stellung des Contentproviders. Wenn auf der Website eines Medienunternehmens auch Dritten ermöglicht wird, eigene Inhalte einzustellen, wird daher grundsĂ€tzlich nur fraglich, ob alle Inhalte dieses Webauftritts dem Medi- eninhaber der Website haftungsrechtlich zugeordnet sind oder ob trotz der medienrechtlichen Sonderregelungen, die unstrittig jedenfalls fĂŒr Inhalte Dritter gelten, die Medieninhaberschaft bei Inhalten, die Dritte einstellen, geteilt sein kann. Ein Strafsenat des OGH hat sich iZm APA-OTS Aussendungen bereits intensiv mit dieser Frage befasst und die Medieninhaberschaft dabei letzt- lich dem fĂŒr den Inhalt des jeweiligen „Mediums“ jeweils „Letztverantwortlichen“ zugewiesen. D. OGH 5 Os 8/10f und 15 Os 34/10d92: APA-OTS – geteilte Medieninhaberschaft? In den Medienrechtssachen wegen § 6 MedienG (der Sachverhalt beider Entscheidungen war Ă€hnlich, die rechtlichen AusfĂŒhrungen gleichlautend) war von den Vorinstanzen der Verfasser von APA-OTS Aussendungen wegen Übler Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB zur Zahlung einer EntschĂ€digung iHv € 7.000,- verurteilt worden. Der Antragsgegner wendete dagegen insb ein, er sei mangels Medieninhaberschaft an der Website APA-OTS nicht passiv legitimiert. Der 15. Senat hatte daher zu erörtern, ob der Betreiber einer Website (hier: www.ots.at) stets auch Medieninha- ber aller dort geposteten BeitrĂ€ge ist. Er findet eine kreative Lösung: Zwar definiere § 1 Abs 1 Z 5a lit b MedienG eine (abrufbare) Website als „periodisches elektronisches Medium“, an dem unter RĂŒckgriff auf die Materialien zur MedienG-Novelle 2005 eine Medieninhaberschaft dann begrĂŒn- det wird, wenn eine Person die inhaltliche Gestaltung fĂŒr das jeweilige Angebot vornimmt‘ und damit „(als sogenannter ‚Content-Provider‘)“ die inhaltliche Verantwortung fĂŒr den „Content“ trĂ€gt. Damit werde aber – so die Schlussfolgerung des Strafsenats – „zugleich [
] der Gegenstand und Umfang des mit der vorliegend untersuchten Begriffsbestimmung ge- meinten Begriffs ‚Medium‘ erst definiert: Denn ‚Medium‘ – fĂŒr das ein durch das Mediengesetz ausnahmslos prĂ€sumierter (vgl die abschließende Regelung in § 1 Abs 1 Z 8 lit a bis d MedienG) Medieninhaber haftet – ist demnach jene (iSd § 1 Abs 1 Z 1 MedienG) ‚publizistische‘ Einheit, fĂŒr die es – ĂŒberhaupt – einen Letzt- verantwortlichen gibt“. Die Medieninhaberschaft fĂŒr eine Website wird damit daran gebunden, dass es tatsĂ€chlich einen Letztverantwortlichen fĂŒr diese Website gibt. Fehlt dieser, so sind die Verfasser der einzelnen Bei- 91 ErlRV 874 BlgNR 21. GP 6 letzter Abs. 92 OGH 15 Os 34/10d jusIT 2010/84 (Bergauer) = ÖJZ EvBl 2010/128 (EvBl-Redaktion); inhaltlich gleichlautend mit OGH 26. 5. 2010, 15 Os 8/10f und daher von Bergauer in jusIT 2017/82, 176 in einem besprochen.
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Austrian Law Journal Volume 1/2015
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2015
Author
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2015
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
188
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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