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ALJ 1/2015 Elisabeth Staudegger 61
träge als einzelne „Medien“ nach § 1 Abs 1 Z 8 lit d MedienG als Medieninhaber verantwortlich. Das
aber war im konkreten Fall bzgl der Texte des Parlamentsklubs einer politischen Partei eben dieser
Parlamentsklub, der Aussendungen ins APA-OTS System eingespeist hatte. Denn er besorgte die
inhaltliche Gestaltung des Mediums, dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit und Verbreitung.
Der 15. Senat betonte jedoch, dass eine Prüfung stets im Einzelfall erfolgen muss. Es darf daher
besonders interessieren, nach welchen Kriterien er die „Letztverantwortung“ für ein Medium be-
wertet. Der Strafsenat nennt unter Rückgriff auf die Literatur zuerst als wesentliches Moment die
selbständige Verbreitung (= einheitliche Abrufbarkeit) sowie ergänzend formelle Abgrenzungskrite-
rien, wie einheitliche Aufmachung, eindeutige Unterordnung, Verhältnis des Umfangs der Teile und
ein gesondertes Impressum mit Hinweisen auf den medienrechtlich Verantwortlichen. Im konkre-
ten Fall wurden die Texte Dritter selbständig ausgewiesen, nämlich unter gesonderter Bezeichnung
der Beiträge nach Stichwortzeile und Aussender und mit dem expliziten Hinweis auf dessen aus-
schließliche inhaltliche Verantwortung. Auch ist in den AGB von APA-OTS klargestellt, dass die Texte
ohne irgendwelche Veränderungen übernommen werden. Die Aussendung erfolgt unter expliziter
Klarstellung der ausschließlichen inhaltlichen Verantwortung des Aussenders. Damit aber war der
einzelne Beitrag als „Medium“ und der Hochladende als Medieninhaber iSv § 1 Abs 1 Z 8 lit d
MedienG zu qualifizieren. Dass die Beiträge rein technisch nur vom Betreiber der Website gelöscht
werden können, ändert daran nach Ansicht des Strafsenats auch unter Berücksichtigung von § 36a
Abs 1 MedienG nichts, weil in den AGB ein diesbezügliches Weisungsrecht des Nutzers die
Löschung sicherstellt.
Die Entscheidung hat Eingang in das Schrifttum gefunden93 und wird allgemein zitiert, vertiefte
Auseinandersetzungen blieben jedoch aus. Allein Rami kritisiert, der Senat habe verkannt, dass die
Orientierung daran, wer über den Inhalt der Aussendung entscheidet, dazu führt, dass auch der
Verfasser eines Postings auf einer Internetseite Medieninhaber dieses Postings sein müsste, was
aber nicht der Fall sei. Hingegen sei das Ergebnis dann richtig, wenn man den Aussender als Medi-
endienst iSv § 1 Abs 1 Z 7 MedienG verstehe, weil nach § 1 Abs 2 Mitteilungen von Mediendiensten
in jeder Form Medien sind.94 Dass der Verfasser eines Postings nicht Letztverantwortlicher ist, be-
gründet Rami unter Verweis auf die Materialien damit, dass der Begriff Medieninhaber „[…] nur jene
Personen [erfasst], denen ‚die inhaltliche und redaktionelle Letztverantwortung für die verbreiteten In-
halte zukommt‘ […], also für das gesamte Medium (argumento e contrario aus § 1 Abs 1 Z 11 MedienG
[‚mitwirkt‘])“.95 Rami zieht aus den beiden Entscheidungen insgesamt den Schluss: „Ein Medium, etwa
eine Tageszeitung oder eine Internet-Website, kann für verschiedene Teile über verschiedene Medieninha-
ber verfügen.“ 96 Diese Aussage kann so aus den genannten Entscheidungen mE jedoch nicht abge-
leitet werden. Denn der 15. Senat modifiziert Gegenstand und Umfang des Begriffs „Medium“ im
Sinne der „publizistischen Einheit“ ausdrücklich nach der Existenz eines Letztverantwortlichen: Gibt
es einen für die inhaltliche Gestaltung der Website Letztverantwortlichen, so trägt dieser als Medi-
eninhaber die medienrechtliche Verantwortung über die Website. Gibt es keinen Medieninhaber
der Website, soll diese gar kein Medium sein; vielmehr sind dann die einzelnen Mitteilungen Me-
93 Vgl zB Wittmann/Zöchbauer in Röggla/Wittmann/Zöchbauer, Medienrecht § 1 Rz 18, 22; Noll in Berka/Heindl/Höhne/
Noll, Mediengesetz3 § 1 Rz 48 (Seite 49 f).
94 Rami in WK2 MedienG § 1 Rz 47b (Stand Juli 2011, rdb.at).
95 Rami in WK2 MedienG § 1 Rz 47 (Stand Juli 2011, rdb.at);Hervorhebung im Original.
96 Rami in WK2 MedienG § 1 Rz 47a (Stand Juli 2011, rdb.at); zust Wittmann/Zöchbauer in Röggla/Wittmann/Zöchbauer,
Medienrecht § 1 Rz 22.
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Austrian Law Journal
Band 1/2015
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2015
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 188
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal