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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 61 -
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ALJ 1/2015 Elisabeth Staudegger 61 träge als einzelne „Medien“ nach § 1 Abs 1 Z 8 lit d MedienG als Medieninhaber verantwortlich. Das aber war im konkreten Fall bzgl der Texte des Parlamentsklubs einer politischen Partei eben dieser Parlamentsklub, der Aussendungen ins APA-OTS System eingespeist hatte. Denn er besorgte die inhaltliche Gestaltung des Mediums, dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit und Verbreitung. Der 15. Senat betonte jedoch, dass eine Prüfung stets im Einzelfall erfolgen muss. Es darf daher besonders interessieren, nach welchen Kriterien er die „Letztverantwortung“ für ein Medium be- wertet. Der Strafsenat nennt unter Rückgriff auf die Literatur zuerst als wesentliches Moment die selbständige Verbreitung (= einheitliche Abrufbarkeit) sowie ergänzend formelle Abgrenzungskrite- rien, wie einheitliche Aufmachung, eindeutige Unterordnung, Verhältnis des Umfangs der Teile und ein gesondertes Impressum mit Hinweisen auf den medienrechtlich Verantwortlichen. Im konkre- ten Fall wurden die Texte Dritter selbständig ausgewiesen, nämlich unter gesonderter Bezeichnung der Beiträge nach Stichwortzeile und Aussender und mit dem expliziten Hinweis auf dessen aus- schließliche inhaltliche Verantwortung. Auch ist in den AGB von APA-OTS klargestellt, dass die Texte ohne irgendwelche Veränderungen übernommen werden. Die Aussendung erfolgt unter expliziter Klarstellung der ausschließlichen inhaltlichen Verantwortung des Aussenders. Damit aber war der einzelne Beitrag als „Medium“ und der Hochladende als Medieninhaber iSv § 1 Abs 1 Z 8 lit d MedienG zu qualifizieren. Dass die Beiträge rein technisch nur vom Betreiber der Website gelöscht werden können, ändert daran nach Ansicht des Strafsenats auch unter Berücksichtigung von § 36a Abs 1 MedienG nichts, weil in den AGB ein diesbezügliches Weisungsrecht des Nutzers die Löschung sicherstellt. Die Entscheidung hat Eingang in das Schrifttum gefunden93 und wird allgemein zitiert, vertiefte Auseinandersetzungen blieben jedoch aus. Allein Rami kritisiert, der Senat habe verkannt, dass die Orientierung daran, wer über den Inhalt der Aussendung entscheidet, dazu führt, dass auch der Verfasser eines Postings auf einer Internetseite Medieninhaber dieses Postings sein müsste, was aber nicht der Fall sei. Hingegen sei das Ergebnis dann richtig, wenn man den Aussender als Medi- endienst iSv § 1 Abs 1 Z 7 MedienG verstehe, weil nach § 1 Abs 2 Mitteilungen von Mediendiensten in jeder Form Medien sind.94 Dass der Verfasser eines Postings nicht Letztverantwortlicher ist, be- gründet Rami unter Verweis auf die Materialien damit, dass der Begriff Medieninhaber „[…] nur jene Personen [erfasst], denen ‚die inhaltliche und redaktionelle Letztverantwortung für die verbreiteten In- halte zukommt‘ […], also für das gesamte Medium (argumento e contrario aus § 1 Abs 1 Z 11 MedienG [‚mitwirkt‘])“.95 Rami zieht aus den beiden Entscheidungen insgesamt den Schluss: „Ein Medium, etwa eine Tageszeitung oder eine Internet-Website, kann für verschiedene Teile über verschiedene Medieninha- ber verfügen.“ 96 Diese Aussage kann so aus den genannten Entscheidungen mE jedoch nicht abge- leitet werden. Denn der 15. Senat modifiziert Gegenstand und Umfang des Begriffs „Medium“ im Sinne der „publizistischen Einheit“ ausdrücklich nach der Existenz eines Letztverantwortlichen: Gibt es einen für die inhaltliche Gestaltung der Website Letztverantwortlichen, so trägt dieser als Medi- eninhaber die medienrechtliche Verantwortung über die Website. Gibt es keinen Medieninhaber der Website, soll diese gar kein Medium sein; vielmehr sind dann die einzelnen Mitteilungen Me- 93 Vgl zB Wittmann/Zöchbauer in Röggla/Wittmann/Zöchbauer, Medienrecht § 1 Rz 18, 22; Noll in Berka/Heindl/Höhne/ Noll, Mediengesetz3 § 1 Rz 48 (Seite 49 f). 94 Rami in WK2 MedienG § 1 Rz 47b (Stand Juli 2011, rdb.at). 95 Rami in WK2 MedienG § 1 Rz 47 (Stand Juli 2011, rdb.at);Hervorhebung im Original. 96 Rami in WK2 MedienG § 1 Rz 47a (Stand Juli 2011, rdb.at); zust Wittmann/Zöchbauer in Röggla/Wittmann/Zöchbauer, Medienrecht § 1 Rz 22.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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