Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Zeitschriften
Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Volume 1/2015
Page - 61 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 61 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2015

Image of the Page - 61 -

Image of the Page - 61 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2015

Text of the Page - 61 -

ALJ 1/2015 Elisabeth Staudegger 61 trĂ€ge als einzelne „Medien“ nach § 1 Abs 1 Z 8 lit d MedienG als Medieninhaber verantwortlich. Das aber war im konkreten Fall bzgl der Texte des Parlamentsklubs einer politischen Partei eben dieser Parlamentsklub, der Aussendungen ins APA-OTS System eingespeist hatte. Denn er besorgte die inhaltliche Gestaltung des Mediums, dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit und Verbreitung. Der 15. Senat betonte jedoch, dass eine PrĂŒfung stets im Einzelfall erfolgen muss. Es darf daher besonders interessieren, nach welchen Kriterien er die „Letztverantwortung“ fĂŒr ein Medium be- wertet. Der Strafsenat nennt unter RĂŒckgriff auf die Literatur zuerst als wesentliches Moment die selbstĂ€ndige Verbreitung (= einheitliche Abrufbarkeit) sowie ergĂ€nzend formelle Abgrenzungskrite- rien, wie einheitliche Aufmachung, eindeutige Unterordnung, VerhĂ€ltnis des Umfangs der Teile und ein gesondertes Impressum mit Hinweisen auf den medienrechtlich Verantwortlichen. Im konkre- ten Fall wurden die Texte Dritter selbstĂ€ndig ausgewiesen, nĂ€mlich unter gesonderter Bezeichnung der BeitrĂ€ge nach Stichwortzeile und Aussender und mit dem expliziten Hinweis auf dessen aus- schließliche inhaltliche Verantwortung. Auch ist in den AGB von APA-OTS klargestellt, dass die Texte ohne irgendwelche VerĂ€nderungen ĂŒbernommen werden. Die Aussendung erfolgt unter expliziter Klarstellung der ausschließlichen inhaltlichen Verantwortung des Aussenders. Damit aber war der einzelne Beitrag als „Medium“ und der Hochladende als Medieninhaber iSv § 1 Abs 1 Z 8 lit d MedienG zu qualifizieren. Dass die BeitrĂ€ge rein technisch nur vom Betreiber der Website gelöscht werden können, Ă€ndert daran nach Ansicht des Strafsenats auch unter BerĂŒcksichtigung von § 36a Abs 1 MedienG nichts, weil in den AGB ein diesbezĂŒgliches Weisungsrecht des Nutzers die Löschung sicherstellt. Die Entscheidung hat Eingang in das Schrifttum gefunden93 und wird allgemein zitiert, vertiefte Auseinandersetzungen blieben jedoch aus. Allein Rami kritisiert, der Senat habe verkannt, dass die Orientierung daran, wer ĂŒber den Inhalt der Aussendung entscheidet, dazu fĂŒhrt, dass auch der Verfasser eines Postings auf einer Internetseite Medieninhaber dieses Postings sein mĂŒsste, was aber nicht der Fall sei. Hingegen sei das Ergebnis dann richtig, wenn man den Aussender als Medi- endienst iSv § 1 Abs 1 Z 7 MedienG verstehe, weil nach § 1 Abs 2 Mitteilungen von Mediendiensten in jeder Form Medien sind.94 Dass der Verfasser eines Postings nicht Letztverantwortlicher ist, be- grĂŒndet Rami unter Verweis auf die Materialien damit, dass der Begriff Medieninhaber „[
] nur jene Personen [erfasst], denen ‚die inhaltliche und redaktionelle Letztverantwortung fĂŒr die verbreiteten In- halte zukommt‘ [
], also fĂŒr das gesamte Medium (argumento e contrario aus § 1 Abs 1 Z 11 MedienG [‚mitwirkt‘])“.95 Rami zieht aus den beiden Entscheidungen insgesamt den Schluss: „Ein Medium, etwa eine Tageszeitung oder eine Internet-Website, kann fĂŒr verschiedene Teile ĂŒber verschiedene Medieninha- ber verfĂŒgen.“ 96 Diese Aussage kann so aus den genannten Entscheidungen mE jedoch nicht abge- leitet werden. Denn der 15. Senat modifiziert Gegenstand und Umfang des Begriffs „Medium“ im Sinne der „publizistischen Einheit“ ausdrĂŒcklich nach der Existenz eines Letztverantwortlichen: Gibt es einen fĂŒr die inhaltliche Gestaltung der Website Letztverantwortlichen, so trĂ€gt dieser als Medi- eninhaber die medienrechtliche Verantwortung ĂŒber die Website. Gibt es keinen Medieninhaber der Website, soll diese gar kein Medium sein; vielmehr sind dann die einzelnen Mitteilungen Me- 93 Vgl zB Wittmann/Zöchbauer in Röggla/Wittmann/Zöchbauer, Medienrecht § 1 Rz 18, 22; Noll in Berka/Heindl/Höhne/ Noll, Mediengesetz3 § 1 Rz 48 (Seite 49 f). 94 Rami in WK2 MedienG § 1 Rz 47b (Stand Juli 2011, rdb.at). 95 Rami in WK2 MedienG § 1 Rz 47 (Stand Juli 2011, rdb.at);Hervorhebung im Original. 96 Rami in WK2 MedienG § 1 Rz 47a (Stand Juli 2011, rdb.at); zust Wittmann/Zöchbauer in Röggla/Wittmann/Zöchbauer, Medienrecht § 1 Rz 22.
back to the  book Austrian Law Journal, Volume 1/2015"
Austrian Law Journal Volume 1/2015
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2015
Author
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2015
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
188
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Austrian Law Journal