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ALJ 1/2015 Elisabeth Staudegger 61
trĂ€ge als einzelne âMedienâ nach § 1 Abs 1 Z 8 lit d MedienG als Medieninhaber verantwortlich. Das
aber war im konkreten Fall bzgl der Texte des Parlamentsklubs einer politischen Partei eben dieser
Parlamentsklub, der Aussendungen ins APA-OTS System eingespeist hatte. Denn er besorgte die
inhaltliche Gestaltung des Mediums, dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit und Verbreitung.
Der 15. Senat betonte jedoch, dass eine PrĂŒfung stets im Einzelfall erfolgen muss. Es darf daher
besonders interessieren, nach welchen Kriterien er die âLetztverantwortungâ fĂŒr ein Medium be-
wertet. Der Strafsenat nennt unter RĂŒckgriff auf die Literatur zuerst als wesentliches Moment die
selbstÀndige Verbreitung (= einheitliche Abrufbarkeit) sowie ergÀnzend formelle Abgrenzungskrite-
rien, wie einheitliche Aufmachung, eindeutige Unterordnung, VerhÀltnis des Umfangs der Teile und
ein gesondertes Impressum mit Hinweisen auf den medienrechtlich Verantwortlichen. Im konkre-
ten Fall wurden die Texte Dritter selbstÀndig ausgewiesen, nÀmlich unter gesonderter Bezeichnung
der BeitrÀge nach Stichwortzeile und Aussender und mit dem expliziten Hinweis auf dessen aus-
schlieĂliche inhaltliche Verantwortung. Auch ist in den AGB von APA-OTS klargestellt, dass die Texte
ohne irgendwelche VerĂ€nderungen ĂŒbernommen werden. Die Aussendung erfolgt unter expliziter
Klarstellung der ausschlieĂlichen inhaltlichen Verantwortung des Aussenders. Damit aber war der
einzelne Beitrag als âMediumâ und der Hochladende als Medieninhaber iSv § 1 Abs 1 Z 8 lit d
MedienG zu qualifizieren. Dass die BeitrÀge rein technisch nur vom Betreiber der Website gelöscht
werden können, Ă€ndert daran nach Ansicht des Strafsenats auch unter BerĂŒcksichtigung von § 36a
Abs 1 MedienG nichts, weil in den AGB ein diesbezĂŒgliches Weisungsrecht des Nutzers die
Löschung sicherstellt.
Die Entscheidung hat Eingang in das Schrifttum gefunden93 und wird allgemein zitiert, vertiefte
Auseinandersetzungen blieben jedoch aus. Allein Rami kritisiert, der Senat habe verkannt, dass die
Orientierung daran, wer ĂŒber den Inhalt der Aussendung entscheidet, dazu fĂŒhrt, dass auch der
Verfasser eines Postings auf einer Internetseite Medieninhaber dieses Postings sein mĂŒsste, was
aber nicht der Fall sei. Hingegen sei das Ergebnis dann richtig, wenn man den Aussender als Medi-
endienst iSv § 1 Abs 1 Z 7 MedienG verstehe, weil nach § 1 Abs 2 Mitteilungen von Mediendiensten
in jeder Form Medien sind.94 Dass der Verfasser eines Postings nicht Letztverantwortlicher ist, be-
grĂŒndet Rami unter Verweis auf die Materialien damit, dass der Begriff Medieninhaber â[âŠ] nur jene
Personen [erfasst], denen âdie inhaltliche und redaktionelle Letztverantwortung fĂŒr die verbreiteten In-
halte zukommtâ [âŠ], also fĂŒr das gesamte Medium (argumento e contrario aus § 1 Abs 1 Z 11 MedienG
[âmitwirktâ])â.95 Rami zieht aus den beiden Entscheidungen insgesamt den Schluss: âEin Medium, etwa
eine Tageszeitung oder eine Internet-Website, kann fĂŒr verschiedene Teile ĂŒber verschiedene Medieninha-
ber verfĂŒgen.â 96 Diese Aussage kann so aus den genannten Entscheidungen mE jedoch nicht abge-
leitet werden. Denn der 15. Senat modifiziert Gegenstand und Umfang des Begriffs âMediumâ im
Sinne der âpublizistischen Einheitâ ausdrĂŒcklich nach der Existenz eines Letztverantwortlichen: Gibt
es einen fĂŒr die inhaltliche Gestaltung der Website Letztverantwortlichen, so trĂ€gt dieser als Medi-
eninhaber die medienrechtliche Verantwortung ĂŒber die Website. Gibt es keinen Medieninhaber
der Website, soll diese gar kein Medium sein; vielmehr sind dann die einzelnen Mitteilungen Me-
93 Vgl zB Wittmann/Zöchbauer in Röggla/Wittmann/Zöchbauer, Medienrecht § 1 Rz 18, 22; Noll in Berka/Heindl/Höhne/
Noll, Mediengesetz3 § 1 Rz 48 (Seite 49 f).
94 Rami in WK2 MedienG § 1 Rz 47b (Stand Juli 2011, rdb.at).
95 Rami in WK2 MedienG § 1 Rz 47 (Stand Juli 2011, rdb.at);Hervorhebung im Original.
96 Rami in WK2 MedienG § 1 Rz 47a (Stand Juli 2011, rdb.at); zust Wittmann/Zöchbauer in Röggla/Wittmann/Zöchbauer,
Medienrecht § 1 Rz 22.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2015
- Author
- Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 188
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal