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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 63 -
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ALJ 1/2015 Elisabeth Staudegger 63 Medieninhaber Ist eine Website ein Medium, ist in der Folge zu prüfen, wer die Letztverantwortung für ihre – mit Koziol weit zu verstehende98 – inhaltliche Gestaltung trägt und damit medienrechtlich verantwort- licher Medieninhaber ist. Dabei ist dann, wenn ein Medienunternehmen eine Website betreibt, grundsätzlich von dessen Medieninhaberschaft an der Website auszugehen. Daneben können auch Private als Websitebetreiber Medieninhaber sein. Inhaltliche Gestaltung und damit Website- Medieninhaberschaft liegt mE bereits dann vor, wenn der Websitebetreiber Themen vorgibt oder zB die Kommentierungen von ihm eingestellter Beiträge ermöglicht. Kumulierende Medieninhaberschaft an einzelnen Medien Gibt es keinen Letztverantwortlichen für die gesamte Website mit allen Inhalten, weil der Websi- tebetreiber deutlich zu erkennen gibt, die „inhaltliche Gestaltung“ nicht allein zu besorgen, indem er Dritten ermöglicht, Inhalte auf eigene Verantwortung hochzuladen und sich von den Inhalten der Dritten ausdrücklich und erkennbar distanziert, ist zusätzlich zur Medieninhaberschaft an der Website auf die einzelnen Inhalte als „Medien“ abzustellen und der für den jeweiligen Inhalt Letztverantwortliche als Medieninhaber medienrechtlich verantwortlich. Damit wird die Verant- wortung für Medieninhaltsdelikte ausgeweitet, weil neben die Verantwortlichkeit des Website- Medieninhabers die der Medieninhaber der einzelnen Beiträge tritt, jeweils allerdings nur für ihr Medium und nur bei Verletzung der (von der Rsp erst noch zu entwickelnden, den jeweiligen Besonderheiten angemessen Rechnung tragenden) gebotenen Sorgfalt. Hostprovider Der österr Gesetzgeber hat mit der MedienG-Novelle 2005 den Website-Medieninhaber bewusst als Gegenstück zum Hostprovider konzipiert, um Überschneidungen zu vermeiden. Gleichzeitig wurde in den Materialien die Vermutung aufgestellt, dass Medienunternehmen grundsätzlich als Medieninhaber die Verantwortung für ihre Webauftritte tragen. Nur wenn, als Ausnahme vom Normalfall, tatsächlich keine inhaltliche Gestaltung und damit keine Medieninhaberschaft an einer Website vorliegt, kann eine Hostproviderstellung des Websitebetreibers in Frage kommen. Voraussetzung dafür ist, dass der angebotene Dienst nicht rein privat ist, sondern eine – wiederum weit zu verstehende – wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.99 Als Hostprovider darf der Diensteanbieter aber nur eine bloß passive Rolle einnehmen und muss insb ohne Kenntnis und Kontrolle der Inhalte Dritter sein. In diesem Fall wird die im Medienrecht grundlegend geforderte „publizisti- sche Funktion“ des Websitebetreibers aber ohnehin nicht vorliegen. Die Prüfung des Vorliegens der Hostproviderstellung kann als Gegenprobe die Prüfung der Medieninhaberschaft ergänzend verifizieren (oder auch falsifizieren). Daher müsste bereits die Vorgabe von Themen oder die Ermöglichung, eigene Inhalte zu kommentieren, mE zu einer aktiven, die Hostprovidereigenschaft ausschließenden Rolle führen (= „Gegenprobe“ zur Medieninhaberschaft oben). 98 Koziol in Berka/Grabenwarter/Holoubek 46. 99 ErwGr 18 EC-RL: „Die Dienste der Informationsgesellschaft umfassen einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die online vonstatten gehen.“ Entgeltlichkeit ist aber jedenfalls nicht erforderlich (vgl EuGH 11. 9. 2014, C-291/13, Papasavvas jusIT 2015/4 [Staudegger]).
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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