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ALJ 1/2015 Elisabeth Staudegger 63
Medieninhaber
Ist eine Website ein Medium, ist in der Folge zu prüfen, wer die Letztverantwortung für ihre – mit
Koziol weit zu verstehende98 – inhaltliche Gestaltung trägt und damit medienrechtlich verantwort-
licher Medieninhaber ist. Dabei ist dann, wenn ein Medienunternehmen eine Website betreibt,
grundsätzlich von dessen Medieninhaberschaft an der Website auszugehen. Daneben können
auch Private als Websitebetreiber Medieninhaber sein. Inhaltliche Gestaltung und damit Website-
Medieninhaberschaft liegt mE bereits dann vor, wenn der Websitebetreiber Themen vorgibt oder
zB die Kommentierungen von ihm eingestellter Beiträge ermöglicht.
Kumulierende Medieninhaberschaft an einzelnen Medien
Gibt es keinen Letztverantwortlichen fĂĽr die gesamte Website mit allen Inhalten, weil der Websi-
tebetreiber deutlich zu erkennen gibt, die „inhaltliche Gestaltung“ nicht allein zu besorgen, indem
er Dritten ermöglicht, Inhalte auf eigene Verantwortung hochzuladen und sich von den Inhalten
der Dritten ausdrücklich und erkennbar distanziert, ist zusätzlich zur Medieninhaberschaft an der
Website auf die einzelnen Inhalte als „Medien“ abzustellen und der für den jeweiligen Inhalt
Letztverantwortliche als Medieninhaber medienrechtlich verantwortlich. Damit wird die Verant-
wortung fĂĽr Medieninhaltsdelikte ausgeweitet, weil neben die Verantwortlichkeit des Website-
Medieninhabers die der Medieninhaber der einzelnen Beiträge tritt, jeweils allerdings nur für ihr
Medium und nur bei Verletzung der (von der Rsp erst noch zu entwickelnden, den jeweiligen
Besonderheiten angemessen Rechnung tragenden) gebotenen Sorgfalt.
Hostprovider
Der österr Gesetzgeber hat mit der MedienG-Novelle 2005 den Website-Medieninhaber bewusst
als GegenstĂĽck zum Hostprovider konzipiert, um Ăśberschneidungen zu vermeiden. Gleichzeitig
wurde in den Materialien die Vermutung aufgestellt, dass Medienunternehmen grundsätzlich als
Medieninhaber die Verantwortung fĂĽr ihre Webauftritte tragen. Nur wenn, als Ausnahme vom
Normalfall, tatsächlich keine inhaltliche Gestaltung und damit keine Medieninhaberschaft an
einer Website vorliegt, kann eine Hostproviderstellung des Websitebetreibers in Frage kommen.
Voraussetzung dafür ist, dass der angebotene Dienst nicht rein privat ist, sondern eine – wiederum
weit zu verstehende – wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.99 Als Hostprovider darf der Diensteanbieter
aber nur eine bloĂź passive Rolle einnehmen und muss insb ohne Kenntnis und Kontrolle der
Inhalte Dritter sein. In diesem Fall wird die im Medienrecht grundlegend geforderte „publizisti-
sche Funktion“ des Websitebetreibers aber ohnehin nicht vorliegen. Die Prüfung des Vorliegens
der Hostproviderstellung kann als Gegenprobe die Prüfung der Medieninhaberschaft ergänzend
verifizieren (oder auch falsifizieren). Daher mĂĽsste bereits die Vorgabe von Themen oder die
Ermöglichung, eigene Inhalte zu kommentieren, mE zu einer aktiven, die Hostprovidereigenschaft
ausschließenden Rolle führen (= „Gegenprobe“ zur Medieninhaberschaft oben).
98 Koziol in Berka/Grabenwarter/Holoubek 46.
99 ErwGr 18 EC-RL: „Die Dienste der Informationsgesellschaft umfassen einen weiten Bereich von wirtschaftlichen
Tätigkeiten, die online vonstatten gehen.“ Entgeltlichkeit ist aber jedenfalls nicht erforderlich (vgl EuGH 11. 9. 2014,
C-291/13, Papasavvas jusIT 2015/4 [Staudegger]).
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Austrian Law Journal
Volume 1/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 188
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal