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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 88 -
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ISSN: 2409-6911 (CC-BY) 3.0 license www.austrian-law-journal.at Fundstelle: Sündhofer, Konventionskonformität des Gesichtsbedeckungsverbots in der Öffentlichkeit, ALJ 1/2015, 88–98 (http://alj.uni-graz.at/index.php/alj/article/view/38). Konventionskonformität des Gesichtsbedeckungsverbots in der Öffentlichkeit Beate Sündhofer*, Universität Linz Kurztext: Ausgehend vom Urteil der Großen Kammer des EGMR zum Gesichtsbedeckungsverbot in der Öffentlichkeit in Frankreich (S.A.S.) vom Juli 2014 setzt sich der vorliegende Beitrag mit der Judikatur des EGMR zu Verboten des Tragens religiöser Kleidung und Symbole auseinander. Da- ran anknüpfend werden grundsätzliche Überlegungen zum Konzept des „margin of appreciation“ angestellt. Anhand des Falls S.A.S. werden Probleme bei der Anwendung dieses Konzepts durch den EGMR aufgezeigt. Schlagworte: Gesichtsbedeckung; Verschleierung; Europäische Menschenrechtskonvention; Euro- päischer Gerichtshof für Menschenrechte; margin of appreciation; Religionsausübung; europäi- scher Konsens. I. Gesetzliches Verbot der Bedeckung des Gesichts in der Öffentlichkeit In ihrem Urteil S.A.S. gegen Frankreich1 hatte sich die Große Kammer des EGMR mit dem Verbot der Bedeckung des Gesichts in Frankreich auseinanderzusetzen. Mit 11. 4. 2011 trat in Frankreich ein Gesetz in Kraft, das die gänzliche Bedeckung des Gesichts an öffentlichen Orten, etwa in öffent- lichen Verkehrsmitteln, Parks, Schulen, Geschäften und anderen Einrichtungen, verbietet.2 Ge- mäß dem Ministerialerlass zur Durchführung des Gesetzes ist vom allgemein formulierten Verbot jedes Kleidungsstück erfasst, das dazu dient, das Gesicht zu verdecken. Als Beispiel erwähnt der Erlass das Tragen einer Burka bzw eines Niqab.3 Eine praktizierende Muslima, die aus religiöser Überzeugung in der Öffentlichkeit ihr Gesicht bedecken wollte, erhob Beschwerde an den EGMR. Sie sah sich durch das mit Sanktionen belegte Verbot in ihrem Recht auf freie Religionsausübung und ihrem Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt. Die Beschwerdeführerin (Bf) war nicht bestraft worden, sondern wandte sich mit ihrer Beschwerde unmittelbar gegen das Verbot an * Mag. iur. Beate Sündhofer ist Universitätsassistentin am Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Johannes Kepler Universität Linz. 1 EGMR 1. 7. 2014 (GK), 43835/11, S.A.S./Frankreich. 2 Art 1 de la Loi n° 2010-1192 du 11 octobre 2010 interdisant la dissimulation du visage dans l’espace public: „Nul ne peut, dans l’espace public, porter une tenue destinée à dissimuler son visage.“ (Niemand darf an öffentlichen Orten Kleidungsstücke tragen, die dazu dienen, das Gesicht zu bedecken.) Nähere Ausführungen im Ministerial- erlass Circulaire du 2 mars 2011 relative à la mis en oeuvre de la loi n° 2010-1192 du 11 octobre 2010 interdisant la dissimulation du visage dans l’espace public; EGMR 1. 7. 2014 (GK), 43835/11, S.A.S./Frankreich Rn 28. 3 Circulaire du 2 mars 2011 relative à la mis en oeuvre de la loi n° 2010-1192 du 11 octobre 2010 interdisant la dissimulation du visage dans l’espace public.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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