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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 97 -
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ALJ 1/2015 Beate Sündhofer 97 lichen Vorschriften, kann dies ebenso als Argument für das Vorliegen eines europäischen Kon- senses verstanden werden. Das Fehlen gesetzlicher Regelungen kann also in beide Richtungen gedeutet werden. Das zeigt, dass der Begründungsansatz des fehlenden europäischen Konsen- ses nicht in jedem Fall geeignet ist, einen weiten Ermessensspielraum der Staaten zu begründen. Zu überlegen ist auch, inwiefern die zeitliche Dimension bei der Feststellung eines europäischen Konsenses eine Rolle spielt.70 Mit dem Fall S.A.S. hat der EGMR hinsichtlich eines allgemeinen Verbots der Gesichtsbedeckung den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum aufgrund eines fehlenden europäischen Konsenses zugesprochen, den er aus der Tatsache ableitet, dass in den Mitgliedstaaten keine gesetzliche Regelung besteht. Es stellt sich die Frage, wie der europäi- sche Konsens zu beurteilen ist, wenn auch infolge dieses Urteils in den Mitgliedstaaten keine gesetzlichen Vorschriften erlassen werden. Dies könnte einerseits als (noch immer) fehlender Konsens gedeutet werden bzw andererseits als nun doch vorhandener Konsens, aufgrund der langen Zeitspanne, in der die Staaten sich nicht veranlasst sahen, gesetzliche Regelungen zu treffen. Auch angesichts dessen ist das Argument der fehlenden gesetzlichen Bestimmungen in den Mitgliedstaaten für die Begründung eines fehlenden europäischen Konsenses nicht geeignet. Zur Beurteilung, ob ein europäischer Konsens vorliegt bzw fehlt, gibt es für den EGMR somit un- terschiedliche Begründungsweisen.71 Im Zuge einer Rechtsvergleichung zieht er einerseits die in den Ländern vorhandenen, andererseits aber auch die fehlenden gesetzlichen Regelungen in Betracht.72 Er beruft sich unter anderem auf völkerrechtliche Verträge und internationales soft law.73 Und nicht zuletzt spielen der europäische bzw internationale Diskurs und die Entwicklun- gen hin zu einem erkennbaren Trend eine Rolle.74 Die Entwicklung einheitlicher Kriterien, unter welchen Voraussetzungen der EGMR das Vorliegen bzw das Fehlen eines europäischen Konsen- ses annimmt, würde zur Transparenz und Vorhersehbarkeit der Entscheidungen in diesem Be- reich beitragen.75 IV. Résumé Das Urteil des EGMR im Fall S.A.S. kann trotz der eingehenden rechtlichen Begründung nicht in allen Punkten überzeugen. Schon das Vorliegen eines legitimen Zieles, das mit dem generellen Gesichtsbedeckungsverbot in der Öffentlichkeit verfolgt wird, kann entgegen der Argumentation des EGMR bezweifelt werden. Obwohl der Gerichtshof seine eigene Kontrolldichte angesichts des weiten Ermessensspielraumes einschränkt, geht er nach einer ausführlichen Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines legitimen Zieles im Rahmen der Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeits- prüfung eingehend auf die vorgebrachten Argumente ein. Seine Ausführungen deuten zunächst auf die Feststellung einer Verletzung hin76, bis er mit dem letzten Argument („having regard to 70 Vgl dazu Grabenwarter, Grundrechtsvielfalt und Grundrechtskonflikte, EuGRZ 2011, 229 (231). 71 Siehe dazu ausführlich Donnelly/Hjartarson/Wildhaber, No Consensus on Consensus? The Practice of the Euro- pean Court of Human Rights, HRLJ 2013/33, 248 (248 ff). 72 Siehe dazu oben Fn 64, Fn 65 u Fn 66. 73 EGMR 1. 7. 2014 (GK), 43835/11, S.A.S./Frankreich, separate opinion, Rn 19; EGMR 9. 6. 2009, 33401/02, Opuz Rn 164; EGMR 13. 6. 1979, 6833/74, Marckx Rn 41. 74 Siehe dazu oben Fn 65. 75 Vgl dazu Donnelly/Hjartarson/Wildhaber, HRLJ 2013/33, 262; Pabel in FS Brünner 616. 76 Siehe dazu EGMR 1. 7. 2014 (GK), 43835/11, S.A.S./Frankreich Rn 113–149.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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