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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 129 -
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ALJ 1/2015 Völker- und europarechtliche Fragen des Beitritts Österreichs 129 über den LV im Nationalrat mit 151 „Ja“-Stimmen und 27 „Nein“-Stimmen die notwendige Zwei- drittelmehrheit. Von Regierungsseite wurde jedoch eine derartige Volksabstimmung nicht für notwendig erachtet, da der LV nicht in die Baugesetze der Bundesverfassung eingreife.5 2010 wies der Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag der FPÖ, wonach der LV einer Volksabstim- mung zu unterwerfen sei, zurück, da die FPÖ nicht unmittelbar betroffen und aus der Verfassung zwar ein Recht auf Teilnahme an einer Volksabstimmung, nicht aber ein Recht auf Durchführung einer solchen abzuleiten sei.6 Der LV ist auch eher von einer Renationalisierung als von einer europäischen Zentralisierung geprägt, da er den nationalen Parlamenten vermehrte Mitwirkungsrechte einräumt7, wie auch schon allein das nunmehr gegebene Austrittsrecht ebenfalls zugunsten der Souveränität wirkt. B. Außenpolitik In allgemeiner Hinsicht steht die Führung einer eigenen Außenpolitik in einem Spannungsver- hältnis zur Union, sowohl zur externen Aktivität im Bereich der Kommission (zB Außenwirt- schaftsbeziehungen) als auch zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Im ersten Bereich verursachten die von Österreich früher abgeschlossenen bilateralen Abkom- men, wie jene über den Flugverkehr8 oder auch im Bereich der Investitionen und der BIT9, einige Probleme, die auch vor den EuGH gelangten. Wie immer diese Entscheidungen einzuordnen sind, zeigen sie doch, dass der Gerichtshof bei jenen Themen, bei denen Grundelemente der Union, wie zB die Freizügigkeit oder Kapitalverkehrsfreiheit, betroffen sind, der Außenpolitik der Union Priorität einräumt, der sich die MS einschließlich Österreich zu unterwerfen haben. Demgegenüber ist die sonstige außenpolitische Bewegungsfreiheit insofern größer, als in der GASP bekanntermaßen nur sehr rudimentäre Ansätze einer Unionsaußenpolitik bestehen. Die Gegenüberstellung von der Existenz der GASP und ihren Zielen mit den Erklärungen Nr 1310 und 1411, wonach die GASP der eigenen Außenpolitik der einzelnen MS nicht entgegensteht, verdeut- licht das Dilemma der eigenen Außenpolitik der Union. 5 Siehe die Erläuterungen zum LV in RV 417 BlgNR 23. GP 45. 6 Beschluss vom 12. 6. 2010, GZ SV1/10. 7 Siehe zB das Protokoll (Nr 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union sowie Protokoll (Nr 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. 8 Siehe EuGH 5. 12. 2002, C-475/98, Open Sky. 9 Siehe EuGH 9. 3. 2009, C-205/06, Bilaterale Investitionsabkommen. 10 „Erklärung zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Die Konferenz unterstreicht, dass die Bestimmun- gen des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, ein- schließlich der Schaffung des Amts des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Er- richtung eines Auswärtigen Dienstes, weder die derzeit bestehenden Zuständigkeiten der MS für die Formulie- rung und Durchführung ihrer Außenpolitik noch ihre nationale Vertretung in Drittländern und internationalen Organisationen berühren. Die Konferenz erinnert außerdem daran, dass die Bestimmungen über die Gemein- same Sicherheits- und Verteidigungspolitik den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der MS unberührt lassen. Sie hebt hervor, dass die EU und ihre MS nach wie vor durch die Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere durch die Hauptverantwortung des Sicherheitsrats und seiner Mitglieder für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gebunden sind.“ 11 „Erklärung zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Zusätzlich zu den in Art 11 Abs 1 des Vertrags über die Europäische Union genannten besonderen Regeln und Verfahren betont die Konferenz, dass die Bestim- mungen zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich zum Hohen Vertreter der Union für Au- ßen- und Sicherheitspolitik und zum Auswärtigen Dienst, die bestehenden Rechtsgrundlagen, die Zuständigkei- ten und Befugnisse der einzelnen MS in Bezug auf die Formulierung und die Durchführung ihrer Außenpolitik, ihre nationalen diplomatischen Dienste, ihre Beziehungen zu Drittländern und ihre Beteiligung an internationa- len Organisationen, einschließlich der Mitgliedschaft eines MS im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, nicht
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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