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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 130 -
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ALJ 1/2015 Gerhard Hafner 130 Dieser Freiraum ist aber von den politischen Wahrnehmungen zu unterscheiden, da es Öster- reich unbenommen ist, im Lichte seiner Erfahrungen und Kenntnisse eigene Initiativen allein oder in Kooperation mit anderen MS im Rahmen der GASP zu setzen. Innerhalb der Außenpolitik können einzelne Problemfelder identifiziert werden, bei denen sich besondere Spannungen zur Union herausbildeten. 1. Neutralität Eines der wesentlichsten außenpolitischen, in der Öffentlichkeit thematisierten Probleme hinsicht- lich des Beitritts zur EU bestand in der mit dem Bundesverfassungsgesetz über die immerwährende Neutralität aus dem Herbst 1955 begründeten dauernden Neutralität Österreichs.12 Bekanntlich hatte die Sowjetunion immer wieder die Neutralität als rechtliches Hindernis eines Naheverhältnis- ses zur EG gesehen.13 Es ist hier nicht der Ort, die Vielfalt der Wendungen des österreichischen Neutralitätsverständnisses wiederzugeben.14 Es sei lediglich festgehalten, dass die österreichische Position der dauernden Neutralität vor allem vor dem Hintergrund der Abhängigkeit von sowjeti- schem Erdöl und Erdgas sowie einem ausgeweiteten Neutralitätsverständnis zu erklären war.15 Jedenfalls hatte Österreich nach Beendigung des Kalten Krieges die Gunst der Stunde genutzt, um die damals noch bestehende Blockade des Beitritts zu überwinden. Das von der Österreichischen Industriellenvereinigung initiierte Gutachten im Jahre 1987 verwies insbesondere auf die irische Position, die irische Erklärung zur Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) sowie auf die Schutzklau- seln in den damaligen Art 223 und 224 EWGV. Die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) selbst, die Vorgängerin der GASP, galt aber nicht als mögliches Hindernis eines Beitritts. Eine Stel- lungnahme des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten (BMaA) vom 21. November 1988 bestätigt dies ausdrücklich und verweist auch darauf, dass die Beschlüsse in der EPZ der Ein- stimmigkeit unterlägen und sie eine Koordinierung im Bereich der militärischen Aspekte der Sicherheit nicht beträfen.16 In dem im Jahre 1989 überreichten Beitrittsansuchen erklärte Österreich, dass es davon ausgehe, dass die Mitgliedschaft bei den Gemeinschaften es nicht daran hindern werde, „die ihm aus seinem Status als immerwährend neutraler Staat erfließenden rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und seine Neutralitätspolitik als spezifischen Beitrag zur Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit in Europa fortzusetzen“17. berühren. Die Konferenz stellt ferner fest, dass der Kommission durch die Bestimmungen zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik keine neuen Befugnisse zur Einleitung von Beschlüssen übertragen werden und dass diese Bestimmungen die Rolle des Europäischen Parlaments nicht erweitern. Die Konferenz erinnert au- ßerdem daran, dass die Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik den beson- deren Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der MS unberührt lassen.“ 12 BGBl 1955/211. 13 Vgl zB Hafner, Die permanente Neutralität in der sowjetischen Völkerrechtslehre. Eine Analyse, ÖZöR 1969, 248 ff; siehe zu diesem Abschnitt Hafner, Österreich und die GASP: 10 Jahre Beteiligung, in Hummer/Obwexer (Hrsg), 10 Jahre EU-Mitgliedschaft Österreichs. Bilanz und Ausblick (2006) 109 ff. 14 Siehe hiezu für die frühere Zeit Strasser, Der Weg Österreichs zu den Verträgen mit Brüssel (1972); für später vgl zB Thun-Hohenstein/Cede/Hafner, Europarecht (2005) 10 ff; Scheich, Tabubruch. Österreichs Entscheidung für die Europäische Union (2005) passim. 15 Siehe für die Ansätze dazu schon in den 1980er Jahren Hafner, The Impact of Developments in the East European “Socialist” States on Austria‘s Neutrality, in Neuhold (Hrsg), The European Neutrals in the 1990s (1992) 175 f. 16 BMaA (Hrsg), Österreichische Außenpolitische Dokumentation (Jänner 1990) 32. 17 Mock, Der Brief nach Brüssel an den Präsidenten des EG-Ministerrates Roland Dumas vom 17. 7. 1989.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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