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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 132 -
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ALJ 1/2015 Gerhard Hafner 132 Verfassungsgesetzes über die Neutralität (1955) – zu ermöglichen. Diese Formulierung war ein Kompromiss der politischen Parteien und sollte ausschließen, dass Regierungsmitglieder wegen einer allfälligen Verletzung von § 320 StGB (Neutralitätsgefährdung) angeklagt werden können. In den Jahren um und knapp nach der Jahrtausendwende wurde stärker die Solidarität betont und innerstaatliche Vorsorge für solidarische Aktionen getroffen, wie durch das KSE-BVG26 oder das TrAufG27. Angesichts der Einbeziehung der Petersberg-Aufgaben28 in den Kompetenzkatalog der Union setzte sich Österreich während seines Vorsitzes 1998 für die verstärkte Verbindung zur Westeuropäischen Union (WEU) und die Vorbereitung der neuen Instrumente der GASP ein, so etwa durch die Vorbereitung der Einrichtung der Strategieplanungs- und Frühwarneinheit, des Hohen Vertreters für die GASP, von Grundsätzen und allgemeinen Leitlinien der GASP sowie – bereits in Vorwegnahme des Amsterdamer Vertrages29 – der „Gemeinsamen Strategien“. Während dieses österreichischen Vorsitzes einigten sich Großbritannien und Frankreich in der fran- zösisch-britischen Erklärung von St. Malô30, wodurch der tatsächliche Ausbau eines glaubwürdigen Potenzials der EU erst ermöglicht wurde. In diesem Zusammenhang veranstaltete Österreich eine Art „Rat der Verteidigungsminister“, indem es die 15 Verteidigungsminister zu einem Treffen nach Wien einlud und einen offiziellen politischen Dialog mit dem NATO-Generalsekretär begann.31 In Österreich entflammte im Zusammenhang mit dem Ausbau der EU zur Europäischen Sicher- heits- und Verteidigungspolitik (ESVP; später Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik, GSVP) die Diskussion um einen möglichen Beitritt zur NATO sowie um eine österreichische Sicher- heits- und Verteidigungsdoktrin. Die im Jahre 2001 von der Bundesregierung angenommene Doktrin32 bestätigt die Entwicklung von einer strikten Neutralität zur Solidarität sowie die öster- reichische Unterstützung der dynamischen Entwicklung der GSVP. Gemäß diesem Dokument hat Österreich seinen völkerrechtlichen Status der dauernden Neutralität nachhaltig verändert; sein Status entspreche dem eines allianzfreien Staates. Gleichzeitig unterstreicht aber jenes Doku- ment, dass Österreich in der Beschränkung oder sogar Aufhebung der Neutralität völkerrechtlich frei ist. Diese Aussage steht jedoch im Gegensatz zu späteren Aussagen vom 14. und 15. Mai 2005, wonach maßgebliche österreichische Politiker Österreich noch immer als neutralen Staat betrachten.33 Im Zuge der Ausarbeitung des Verfassungsvertrages und des LV wurde wieder die Frage nach der Neutralität aufgeworfen; die traditionelle Meinungsdivergenz hinsichtlich der Stellung Öster- reichs in der EU brach wieder durch, doch schließlich wurde mit der sogenannten irischen Klausel in Art 42 Abs 7 EUV34 ein Freiraum geschaffen, der Österreich die Entscheidung überlässt, ob es eine neutrale Position im Fall der Geltendmachung dieser kollektiven Selbstverteidigungsklausel 26 BGBl 1997/38. 27 BGBl I 2001/57. 28 Humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisen- bewältigung einschließlich friedenschaffender Maßnahmen. 29 Vertrag von Amsterdam, ABl C 1997/340, 1. 30 Britisch-französische Erklärung von St. Malô, abrufbar unter: http://www.iss.europa.eu/uploads/media/cp047e.pdf (abgefragt am 13. 3. 2015). 31 Federal Ministry for Foreign Affairs (Hrsg), Austrian Foreign Policy Yearbook (1998) 20. 32 Abrufbar unter: http://www.bka.gv.at/2004/4/4/doktrin_d.pdf (abgefragt am 13. 3. 2015). 33 Siehe die Rede von Bundeskanzler Wolfgang Schüssel, abrufbar unter: http://www.oesterreich2005.at/DesktopDe- fault.aspx?TabID=4506&Alias=jubilaeum2005&cob=11305 (abgefragt am 13. 3. 2015). 34 „Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits-und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt.“
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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