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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 134 -
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ALJ 1/2015 Gerhard Hafner 134 sondere von Seiten der Sowjetunion, aber auch in anderen Mitgliedstaaten der EU, wie etwa in Großbritannien, als Hindernis des Beitritts vorgebracht worden. Erinnerungen an Vorgänge wie das Gutachten des Ständigen Internationalen Gerichtshofs aus dem Jahre 1931 wurden wach, wo der Plan einer Zollunion Österreichs mit Deutschland als Verstoß gegen den Staatsvertrag von St. Germain von 1919 und die Genfer Protokolle von 1922 qualifiziert wurde.39 Österreichs Gegenargument bestand aber darin, dass dieser Beitritt nicht eine politische und wirtschaftli- che Verbindung zu Deutschland bewirke, sondern zur EU, und somit eine Verbindung zu allen MS der EU schaffe. Dieser Beitritt verfolge Zwecke, die jenen des von Art 4 verbotenen An- schlusses diametral entgegenstünden, da er eine Diversifizierung des österreichischen Außen- handels bezwecke, während Art 4 Staatsvertrag davon ausgehe, dass der dort gemeinte An- schluss eine wirtschaftliche Verflechtung allein mit Deutschland bewirken und Österreich dem politischen Willen Deutschlands unterwerfen würde. Allerdings wurde in der weiteren Folge das Problem des Anschlussverbots nicht mehr angeschnitten, sodass sich die österreichische Ansicht durchsetzte. Zweifellos bestand die Furcht vor einer Germanisierung der EU oder vor einer Stärkung des germanischen oder deutsch sprechenden Blocks, doch schwand diese Furcht angesichts der Realität innerhalb der Union. Aus der Beitrittsgeschichte sei noch eine kleine Begebenheit betreffend die Kompatibilität mit dem Staatsvertrag angefügt: Art 10 Z 2 Staatsvertrag verpflichtet Österreich dazu, das Habs- burgergesetz40 beizubehalten, womit die Habsburger aus Österreich vertrieben wurden, soweit sie keine Thronverzichtserklärung abgegeben hatten. Anlässlich des Beitritts wurde argumen- tiert, dass die Personenfreizügigkeit in der EU das Habsburgergesetz verdränge und den Habs- burgern die Einreise erlaube.41 Diesem Argument stand und steht aber der jetzige Art 351 AEUV zum Schutz von mit Drittstaaten abgeschlossenen Verträgen entgegen; im Übrigen ist das Problem derzeit obsolet, da kein Thronnachfolgeanspruch mehr besteht. Nichtsdestoweniger tauchte jenes Problem des Anschlussverbots wieder in einem anderen Zusammenhang auf, als sich nämlich Zypern um die Mitgliedschaft in der EU bewarb. Der Ga- rantievertrag42, der zu den Grunddokumenten der Entstehung Zyperns zählt, verbietet Zypern in Art 143, an irgendeiner politischen oder wirtschaftlichen Union mit irgendeinem anderen Staat teilzunehmen. 39 IGH, Austro-German Customs Union, Advisory Opinion of 5 September 1931, StiGH Ser A/B41 (1931). 40 StGBl 1919/209. 41 http://sga.monarchisten.org/home/aktuelles/186-verfassungsexperte-restauration-kein-verfassungsbruch.html (abgefragt am 13. 3. 2015); interessanterweise ist auf der Website http://www.verfassungen.de/at/at18-34/habs- burggesetz19.htm (abgefragt am 13. 3. 2015) festgehalten: „Heute kann jedoch das Gesetz, insbesondere hinsicht- lich der Landesverweisung, als nicht mehr bindend betrachtet werden, da Österreich durch seinen Status als Mitgliedstaat der Europäischen Union dieses Gesetz als im Widerspruch mit dem Europäischen Recht stehend anerkennen muss (wegen ‚Freizügigkeit‘).“ 42 Vertrag betreffend die Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und Sicherheit sowie der staatsrechtlichen Verhältnisse der Republik Zypern (Garantievertrag) vom 16. 8. 1960, UKTS 1961 No 5; 164 BFSP 388. 43 „The Republic of Cyprus undertakes to ensure the maintenance of its independence, territorial integrity and security, as well as respect for its Constitution. It undertakes not to participate, in whole or in part, in any political or economic union with any State whatsoever. It accordingly declares prohibited any activity likely to promote, directly or indirectly, either union with any other State or partition of the Island.“
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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