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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 135 -
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Seite - 135 - in Austrian Law Journal, Band 1/2015

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ALJ 1/2015 Völker- und europarechtliche Fragen des Beitritts Österreichs 135 Sowohl in der Generalversammlung als auch im Sicherheitsrat wurde 2001 die Frage nach der Kompatibilität von Zyperns Beitritt zur EU mit dieser Verpflichtung aufgeworfen. Dabei wurde zugunsten Zyperns die Vereinbarkeit von Österreichs Beitritt zur EU mit dem Anschlussverbot in Art 4 des Staatsvertrags zitiert.44 Das Gegengutachten hielt mit der Behauptung dagegen, dass das Anschlussverbot sehr wohl gegen das Beitrittsrecht spreche, doch die Staatsvertragsparteien darauf verzichtet hätten, diese Rechtsverletzung geltend zu machen.45 Ein weiteres Gutachten hielt dem wieder entgegen, dass der Verhandlungsverlauf des österreichischen Beitritts keinen Anlass geboten hätte, eine Unverträglichkeit des Beitritts mit Art 4 anzunehmen.46 Die Geschichte lehrt aber, dass sich die österreichische Ansicht auch hinsichtlich Zyperns durchgesetzt hat. 3. Beteiligung an Sanktionen Schon seit Beginn der Erörterungen eines Beitritts zur EU stellte sich die Frage einer Beteiligung an Sanktionen, wobei jedoch auf die reichhaltige Praxis der österreichischen Beteiligung an Sank- tionen der UN aufgebaut werden konnte.47 Verschiedene Szenarien wurden entwickelt, um die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit mit der Neutralität beweisen zu können, wobei sich auch die Frage stellte, ob eine Nichtbeteiligung zulässig sei. In dieser Hinsicht wurde auf das Beispiel der EU-Sanktionen gegen Argentinien48 und die – zugegeben umstrittene – Ausgliederung Irlands und Italiens aus der Sanktionsverlängerung sowie die Frage des innerdeutschen Handels49 zur Bestä- tigung dessen verwiesen, dass eine derartige Nichtteilnahme möglich sei. In Österreich wurde diesbezüglich auch auf den nunmehrigen Art 28 Abs 5 EUV verwiesen, der Ausnahmen mit Zu- stimmung des Rates zuließe. Soweit rein wirtschaftliche Sanktionen betroffen waren, räumte Art 23j B-VG nunmehr alle neutrali- tätsrechtlichen Bedenken aus50, die mE von vornherein nur in Randbereichen bestanden51, so- dass heute keine Schwierigkeiten mehr bestehen, sich an den Sanktionen zu beteiligen. 44 Siehe General Assembly Security Council A/52/481-S/1997/805 sowie General Assembly Security Council A/51/951-S/1997/585 add. 45 General Assembly Security Council A/56/451-S/2001/953. 46 General Assembly Security Council A/56/723-S/2001/1222. 47 Hummer, Der internationale Status und die völkerrechtliche Stellung Österreichs seit 1918, in Reinisch (Hrsg), Österreichisches Handbuch des Völkerrechts I (2013) 722 ff. 48 VO (EWG) 877/82 des Rates vom 16. 4. 1982 zur Aussetzung der Einfuhr aller Erzeugnisse mit Ursprung in Argen- tinien, ABl L 1982/102, 1; VO (EWG) 1176/82 des Rates vom 18. 5. 1982 zur Verlängerung der Aussetzung der Ein- fuhr aller Erzeugnisse mit Ursprung in Argentinien, ABl L 1982/136, 1; VO (EWG) 1254/82 des Rates vom 24. 5. 1982 zur Verlängerung der Aussetzung der Einfuhr aller Erzeugnisse mit Ursprung in Argentinien, ABl L 1982/146, 1. 49 Siehe Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen, http://www.euro- parl.europa.eu/brussels/website/media/Basis/Vertraege/Pdf/EWGV-Protokoll-innerdeutsch.pdf (abgefragt am 13. 3. 2015). 50 Art 23j B-VG lautet: „ (1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V Kapitel 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Ver- trags von Lissabon mit, der in Art. 3 Abs. 5 und in Art. 21 Abs. 1 insbesondere die Wahrung beziehungsweise Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen vorsieht. Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art. 43 Abs. 1 dieses Vertrags sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschafts- und Finanzbeziehun- gen zu einem oder mehreren Drittländern ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden. Auf Be- schlüsse des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung ist Art. 50 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. (2) Für Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon gilt Art. 23e Abs. 3 sinngemäß. (3) Bei Beschlüssen über die Einleitung einer Mission außerhalb der Europäischen Union, die Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Er- haltung des Friedens oder Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten umfasst, sowie bei Beschlüssen ge- mäß Art. 42 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon betreffend
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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