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Austrian Law Journal, Volume 1/2015
Page - 135 -
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Page - 135 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2015

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ALJ 1/2015 Völker- und europarechtliche Fragen des Beitritts Österreichs 135 Sowohl in der Generalversammlung als auch im Sicherheitsrat wurde 2001 die Frage nach der KompatibilitĂ€t von Zyperns Beitritt zur EU mit dieser Verpflichtung aufgeworfen. Dabei wurde zugunsten Zyperns die Vereinbarkeit von Österreichs Beitritt zur EU mit dem Anschlussverbot in Art 4 des Staatsvertrags zitiert.44 Das Gegengutachten hielt mit der Behauptung dagegen, dass das Anschlussverbot sehr wohl gegen das Beitrittsrecht spreche, doch die Staatsvertragsparteien darauf verzichtet hĂ€tten, diese Rechtsverletzung geltend zu machen.45 Ein weiteres Gutachten hielt dem wieder entgegen, dass der Verhandlungsverlauf des österreichischen Beitritts keinen Anlass geboten hĂ€tte, eine UnvertrĂ€glichkeit des Beitritts mit Art 4 anzunehmen.46 Die Geschichte lehrt aber, dass sich die österreichische Ansicht auch hinsichtlich Zyperns durchgesetzt hat. 3. Beteiligung an Sanktionen Schon seit Beginn der Erörterungen eines Beitritts zur EU stellte sich die Frage einer Beteiligung an Sanktionen, wobei jedoch auf die reichhaltige Praxis der österreichischen Beteiligung an Sank- tionen der UN aufgebaut werden konnte.47 Verschiedene Szenarien wurden entwickelt, um die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit mit der NeutralitĂ€t beweisen zu können, wobei sich auch die Frage stellte, ob eine Nichtbeteiligung zulĂ€ssig sei. In dieser Hinsicht wurde auf das Beispiel der EU-Sanktionen gegen Argentinien48 und die – zugegeben umstrittene – Ausgliederung Irlands und Italiens aus der SanktionsverlĂ€ngerung sowie die Frage des innerdeutschen Handels49 zur BestĂ€- tigung dessen verwiesen, dass eine derartige Nichtteilnahme möglich sei. In Österreich wurde diesbezĂŒglich auch auf den nunmehrigen Art 28 Abs 5 EUV verwiesen, der Ausnahmen mit Zu- stimmung des Rates zuließe. Soweit rein wirtschaftliche Sanktionen betroffen waren, rĂ€umte Art 23j B-VG nunmehr alle neutrali- tĂ€tsrechtlichen Bedenken aus50, die mE von vornherein nur in Randbereichen bestanden51, so- dass heute keine Schwierigkeiten mehr bestehen, sich an den Sanktionen zu beteiligen. 44 Siehe General Assembly Security Council A/52/481-S/1997/805 sowie General Assembly Security Council A/51/951-S/1997/585 add. 45 General Assembly Security Council A/56/451-S/2001/953. 46 General Assembly Security Council A/56/723-S/2001/1222. 47 Hummer, Der internationale Status und die völkerrechtliche Stellung Österreichs seit 1918, in Reinisch (Hrsg), Österreichisches Handbuch des Völkerrechts I (2013) 722 ff. 48 VO (EWG) 877/82 des Rates vom 16. 4. 1982 zur Aussetzung der Einfuhr aller Erzeugnisse mit Ursprung in Argen- tinien, ABl L 1982/102, 1; VO (EWG) 1176/82 des Rates vom 18. 5. 1982 zur VerlĂ€ngerung der Aussetzung der Ein- fuhr aller Erzeugnisse mit Ursprung in Argentinien, ABl L 1982/136, 1; VO (EWG) 1254/82 des Rates vom 24. 5. 1982 zur VerlĂ€ngerung der Aussetzung der Einfuhr aller Erzeugnisse mit Ursprung in Argentinien, ABl L 1982/146, 1. 49 Siehe Protokoll ĂŒber den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhĂ€ngenden Fragen, http://www.euro- parl.europa.eu/brussels/website/media/Basis/Vertraege/Pdf/EWGV-Protokoll-innerdeutsch.pdf (abgefragt am 13. 3. 2015). 50 Art 23j B-VG lautet: „ (1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EuropĂ€ischen Union auf Grund des Titels V Kapitel 1 und 2 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union in der Fassung des Ver- trags von Lissabon mit, der in Art. 3 Abs. 5 und in Art. 21 Abs. 1 insbesondere die Wahrung beziehungsweise Achtung der GrundsĂ€tze der Charta der Vereinten Nationen vorsieht. Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemĂ€ĂŸ Art. 43 Abs. 1 dieses Vertrags sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschafts- und Finanzbeziehun- gen zu einem oder mehreren DrittlĂ€ndern ausgesetzt, eingeschrĂ€nkt oder vollstĂ€ndig eingestellt werden. Auf Be- schlĂŒsse des EuropĂ€ischen Rates ĂŒber eine gemeinsame Verteidigung ist Art. 50 Abs. 4 sinngemĂ€ĂŸ anzuwenden. (2) FĂŒr BeschlĂŒsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EuropĂ€ischen Union auf Grund des Titels V Kapitel 2 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon gilt Art. 23e Abs. 3 sinngemĂ€ĂŸ. (3) Bei BeschlĂŒssen ĂŒber die Einleitung einer Mission außerhalb der EuropĂ€ischen Union, die Aufgaben der militĂ€rischen Beratung und UnterstĂŒtzung, Aufgaben der KonfliktverhĂŒtung und der Er- haltung des Friedens oder KampfeinsĂ€tze im Rahmen der KrisenbewĂ€ltigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten umfasst, sowie bei BeschlĂŒssen ge- mĂ€ĂŸ Art. 42 Abs. 2 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon betreffend
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Austrian Law Journal Volume 1/2015
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2015
Author
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2015
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
188
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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