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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 141 -
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ALJ 1/2015 Völker- und europarechtliche Fragen des Beitritts Österreichs 141 weswegen bei dessen Zulassung in den Fächern Human- und Zahnmedizin 75 % der Studien- plätze an den drei Medizinischen Universitäten Graz, Innsbruck und Wien für Inhaber österrei- chischer Reifeprüfungszeugnisse, 20 % für EU-Bürger und fünf Prozent für Nicht-EU-Bürger reserviert wurden.87 Die Kommission akzeptierte diese Regelung unter dem Vorbehalt, dass bis Dezember 2016 entsprechend belegt werde, dass anderenfalls eine Gefährdung der ärztlichen Versorgung damit verbunden sei.88 Der EuGH bestätigte schließlich in seiner Entscheidung Bressol 89, dass auf das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit Rücksicht zu nehmen ist. Dieses Problem resultiert auch aus noch fehlender Harmonisierung der rechtlichen Systeme der EU-MS; insoweit hat der bekannte Spill-over-Effekt noch nicht gegriffen. III. Schlussfolgerungen Die genannten Beispiele illustrieren, dass der Beitritt und die Zugehörigkeit Österreichs zur EU nicht friktionsfrei vonstattengingen und gehen. Probleme ergaben sich einerseits aus der beson- deren geografischen Situation Österreichs (alpenquerender Transit), andererseits aus der beson- deren politischen Stellung (Neutralität, Atompolitik, Südtirol) oder rechtlichen Position (Hoch- schulzugang) Österreichs. Zur Bewältigung dieser Friktionen bestanden unterschiedliche Alternativen: Entweder konnte -­‐ Österreich darauf aufbauen, dass der betreffende Bereich nicht in den Kompetenzbe- reich der Union falle, oder -­‐ versuchen, eine besondere Position innerhalb der Union zu erlangen, oder -­‐ musste schließlich der Union nachgeben. Gleichzeitig ist auch zu beachten, dass Österreich beim Beitritt einem gegebenen Rechtssystem ausgesetzt war, das es nicht mehr verändern konnte, während es in den weiteren Vertragsän- derungen bis hin zum LV bereits an der Vertragsgestaltung beteiligt war und somit schon dort seine Interessen einbringen konnte. Das beste Beispiel dafür ist die irische Klausel in Art 42 Abs 7 EUV.90 Im Bereich der Außenpolitik gelang es, insbesondere mithilfe der irischen Klausel, die Möglich- keit zur Wahrung der eigenen Position zu erlangen, darüber hinaus auch teilweise im Bereich des Hochschulzugangs wie auch des Transits. Dagegen musste es aufgrund der Urteile des EuGH im Bereich der auswärtigen Beziehungen seine eigene Position revidieren und entspre- chende Anpassungen vornehmen. Eine eigene Position zu verfolgen oder gar durchzusetzen, fällt dann leichter, wenn es gelingt, Koalitionen zu bilden; wie zB beim Hochschulzugang mit Belgien, das sich in einer Österreich vergleichbaren Lage befindet. Den Erfolgsaussichten einer eigenen Politik ist durch den Gerichtshof eine Grenze gesetzt, da sich dieser nach dem Unionsrecht zu richten hat. Jedoch zeigte sich, dass Österreich selbst dort, wo ein gerichtliches Verfahren droht oder sogar schon eingeleitet wurde, die eigene Posi- 87 Siehe https://www.i-med.ac.at/mypoint/news/668733.html (abgefragt am 13. 3. 2015). 88 Siehe http://europa.eu/rapid/press-release_IP-12-1388_de.htm (abgefragt am 13. 3. 2015). 89 EuGH 13. 4. 2010, C-73/08, Bressol. 90 Siehe oben.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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