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Austrian Law Journal, Volume 1/2015
Page - 141 -
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Page - 141 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2015

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ALJ 1/2015 Völker- und europarechtliche Fragen des Beitritts Österreichs 141 weswegen bei dessen Zulassung in den FĂ€chern Human- und Zahnmedizin 75 % der Studien- plĂ€tze an den drei Medizinischen UniversitĂ€ten Graz, Innsbruck und Wien fĂŒr Inhaber österrei- chischer ReifeprĂŒfungszeugnisse, 20 % fĂŒr EU-BĂŒrger und fĂŒnf Prozent fĂŒr Nicht-EU-BĂŒrger reserviert wurden.87 Die Kommission akzeptierte diese Regelung unter dem Vorbehalt, dass bis Dezember 2016 entsprechend belegt werde, dass anderenfalls eine GefĂ€hrdung der Ă€rztlichen Versorgung damit verbunden sei.88 Der EuGH bestĂ€tigte schließlich in seiner Entscheidung Bressol 89, dass auf das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit RĂŒcksicht zu nehmen ist. Dieses Problem resultiert auch aus noch fehlender Harmonisierung der rechtlichen Systeme der EU-MS; insoweit hat der bekannte Spill-over-Effekt noch nicht gegriffen. III. Schlussfolgerungen Die genannten Beispiele illustrieren, dass der Beitritt und die Zugehörigkeit Österreichs zur EU nicht friktionsfrei vonstattengingen und gehen. Probleme ergaben sich einerseits aus der beson- deren geografischen Situation Österreichs (alpenquerender Transit), andererseits aus der beson- deren politischen Stellung (NeutralitĂ€t, Atompolitik, SĂŒdtirol) oder rechtlichen Position (Hoch- schulzugang) Österreichs. Zur BewĂ€ltigung dieser Friktionen bestanden unterschiedliche Alternativen: Entweder konnte -­‐ Österreich darauf aufbauen, dass der betreffende Bereich nicht in den Kompetenzbe- reich der Union falle, oder -­‐ versuchen, eine besondere Position innerhalb der Union zu erlangen, oder -­‐ musste schließlich der Union nachgeben. Gleichzeitig ist auch zu beachten, dass Österreich beim Beitritt einem gegebenen Rechtssystem ausgesetzt war, das es nicht mehr verĂ€ndern konnte, wĂ€hrend es in den weiteren VertragsĂ€n- derungen bis hin zum LV bereits an der Vertragsgestaltung beteiligt war und somit schon dort seine Interessen einbringen konnte. Das beste Beispiel dafĂŒr ist die irische Klausel in Art 42 Abs 7 EUV.90 Im Bereich der Außenpolitik gelang es, insbesondere mithilfe der irischen Klausel, die Möglich- keit zur Wahrung der eigenen Position zu erlangen, darĂŒber hinaus auch teilweise im Bereich des Hochschulzugangs wie auch des Transits. Dagegen musste es aufgrund der Urteile des EuGH im Bereich der auswĂ€rtigen Beziehungen seine eigene Position revidieren und entspre- chende Anpassungen vornehmen. Eine eigene Position zu verfolgen oder gar durchzusetzen, fĂ€llt dann leichter, wenn es gelingt, Koalitionen zu bilden; wie zB beim Hochschulzugang mit Belgien, das sich in einer Österreich vergleichbaren Lage befindet. Den Erfolgsaussichten einer eigenen Politik ist durch den Gerichtshof eine Grenze gesetzt, da sich dieser nach dem Unionsrecht zu richten hat. Jedoch zeigte sich, dass Österreich selbst dort, wo ein gerichtliches Verfahren droht oder sogar schon eingeleitet wurde, die eigene Posi- 87 Siehe https://www.i-med.ac.at/mypoint/news/668733.html (abgefragt am 13. 3. 2015). 88 Siehe http://europa.eu/rapid/press-release_IP-12-1388_de.htm (abgefragt am 13. 3. 2015). 89 EuGH 13. 4. 2010, C-73/08, Bressol. 90 Siehe oben.
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Austrian Law Journal Volume 1/2015
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2015
Author
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2015
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
188
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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