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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 145 -
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ALJ 1/2015 Die Durchführung von Unionsrecht 145 Voraussetzung eines zwingenden Grundes, der den Ländern unverzüglich mitzuteilen ist, kaum zu erfüllen.6 So wurde beispielsweise in einem Fall darauf verwiesen, dass man bei Befolgung einer negativen einheitlichen Länderstellungnahme einen Beschluss nicht hätte verhindern kön- nen, da die notwendige qualifizierte Mehrheit im Rat schon vorlag und eine ablehnende Haltung Österreichs als „unfreundlicher“ Akt gesehen worden wäre. Im jüngsten Fall, der mittlerweile beschlossenen Richtlinie über Maßnahmen zur Erleichterung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen7, wurden als Gründe zusammengefasst mitgeteilt, dass das federführend zuständige Bundesministerium schlicht anderer Meinung sei, der Inhalt der Richtli- nie teilweise ohnehin schon österreichische Rechtslage darstelle, die Richtlinie vor allem für die Nachbarstaaten Österreichs wichtig sei und es daher dem „Grundsatz der guten Beziehungen“ zu diesen widersprechen würde, sich gegen diese Bestimmungen auszusprechen. Derartige Abweichungen und damit verbundene Begründungen sind die Ausnahme, würden jedoch bei regelmäßiger Anwendung und angesichts der begrenzten Justiziabilität8 des Art 23d Abs 2 B-VG ein wesentliches Länderinstrument erheblich beeinträchtigen. Die Durchführungspflicht der Länder gemäß Abs 5 ist selbstverständlich, die vorübergehende Devo- lution einer Landeszuständigkeit an den Bund nach einer Feststellung durch den Gerichtshof der EU wird bislang praktisch nicht wahrgenommen. Auch wenn mittlerweile schon zahlreiche mögliche Anwendungsfälle von Verurteilungen im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren, die auf Hand- lungen oder Unterlassungen von Ländern zurückzuführen waren, vorlagen, steht außer Frage, dass das betreffende Land/die betreffenden Länder selbst umgehend tätig wird/werden. Lediglich in einem Fall machte der Bund bisher von dieser Zuständigkeit Gebrauch und erließ eine Verordnung auf Grundlage des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes; dies war notwendig, da das Land Kärnten die Richtlinie als bewusste politische Entscheidung nicht umsetzte.9 III. Umsetzung von Richtlinien A. Richtlinienumsetzung in einem föderalen Rahmen 1. Faktor 10 als Hindernis? Als föderaler Staat mit 10 Gesetzgebern hat Österreich eine andere Situation als Staaten ohne regionale Gesetzgebungszuständigkeiten. Das ist der oft zitierte „Faktor 10“ in der Umsetzung von Unionsrecht.10 6 Den Materialien folgend liegen zwingende Gründe vor, wenn dies „zur Wahrnehmung wichtiger österreichischer Interessen in der Europäischen Union unabweisbar ist“. 7 RL 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 4. 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl L 128 vom 30. 4. 2014. 8 Die im B-VG dafür vorgesehene „Ministeranklage“ gem Art 142 Abs 2 lit c B-VG nach einem gleichlautenden Beschluss aller Landtage ist wohl praktisch nicht denkbar; wahrscheinlicher wäre hingegen ein Feststellungsan- trag eines Landes gem Art 138 B-VG, da die Bindungswirkung der einheitlichen Länderstellungnahmen auch in der Art 15a-Vereinbarung von 1992 enthalten ist. 9 Vgl dazu Okresek, Die Durchsetzung von Verpflichtungen aus EMRK und Gemeinschaftsrecht vor europäischen Gerichten – dargestellt anhand von zwei Beispielen, in Rosner/Bußjäger (Hrsg), FS 60 Jahre Verbindungsstelle der Bundesländer (2011) 511 (517 ff); Novak, Richtlinienumsetzung aus der Froschperspektive. Zur Umsetzung von Richtlinien im Landesbereich, in Abteilung 2V – Verfassungsdienst, Amt der Kärntner Landesregierung (Hrsg), Landes- gesetzgebung – Beruf und Berufung, FS Havranek (2007) 160 (172). 10 Dieser Argumentationstopos scheint auf die Wirtschaftskammer Österreich zurückzugehen; vgl dazu Bußjä- ger/Bär/Willi, Kooperativer Föderalismus im Kontext der Europäischen Integration (2006) 44.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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