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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 147 -
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ALJ 1/2015 Die Durchführung von Unionsrecht 147 2. Feststellung der innerstaatlichen Zuständigkeit Die Richtlinien, die aktuell Gegenstand von Vertragsverletzungsverfahren sind und die auch die Länder betreffen, sind jedoch tatsächlich solche, anhand derer sich die besondere Herausforde- rung der Richtlinienumsetzung in einem Bundesstaat illustrieren lässt – die Frage der innerstaat- lichen Zuständigkeit. Das ist bei zahlreichen Richtlinien kein großes Problem und eindeutig, mitunter aber auch höchst komplex.16 Zentral ist die „doppelte Inkongruenz“17 der Kompetenzverteilung mit den Erforder- nissen einer Richtlinienumsetzung. Einerseits inkongruent vertikal (eine Richtlinie kann sowohl Bundes- als auch Landeszuständigkeiten erfassen), andererseits horizontal (eine Richtlinie kann auch innerhalb einer Gebietskörperschaft gänzlich unterschiedliche Kompetenzen betreffen). Diese doppelte Inkongruenz führt erstens zu Verzögerungen, bedingt durch Unklarheiten wer nun zuständig ist. Mitunter muss erst der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts mit einem Gutachten die Frage lösen.18 Andererseits kann es aber sowohl durch den Einbau von verfassungsrechtlichen Kompetenzde- ckungsklauseln19 als auch durch vereinzelt vorkommende weite Auslegungen von Kompetenzre- geln des B-VG bzw ebenso großzügig ausgelegte Sekundärrechtsbestimmungen20 zu einer Zent- ralisierung von Richtlinieninhalten kommen. Eine grundsätzliche Kompetenzverschiebung – über Kompetenzdeckungsklauseln im Einzelfall, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist, hinaus – findet bei den Ländern jedoch, einem Beschluss der Landeshauptleutekonferenz von 1996 folgend, kaum Zustimmung. Diesem zufolge stimmen die Länder außerhalb der Bundesstaatsreform keiner Verfassungsänderung zulasten der Länder zu.21 Ein besonders markantes Beispiel, wenn auch mit einem ungewöhnlichen Ausgang, für einen zweckmäßigen Umgang mit der Kompetenzfrage war die Umsetzung der Dienstleistungsrichtli- nie22 in Österreich. Die Richtlinie umfasst zahlreiche Gegenstände auf Bundes- und auf Landes- ebene und beinhaltet einen nicht unbeträchtlichen Teil an horizontalen Regelungen, wie Verfah- ren über den einheitlichen Ansprechpartner, Verwaltungszusammenarbeit, Regelungen über elektronische Verfahrensabwicklung etc. Die Landesamtsdirektorenkonferenz sowie die Landeshauptleutekonferenz haben frühzeitig beschlossen, dass diese „horizontalen“ Elemente in einem zwischen Bund und Ländern akkor- 16 Typische Beispiele sind etwa das Planungsrecht, das Energierecht oder das Anlagenrecht; vgl dazu etwa Hörmans- eder, Probleme der EG-Richtlinienumsetzung aus Ländersicht, in Kärntner Verwaltungsakademie (Hrsg), Bildungs- pro- tokolle – Klagenfurter Legistik-Gespräche 2006 (2007) 133 (137 ff). 17 Vgl Ranacher, Die Funktion des Bundes bei der Umsetzung des Rechts durch die Länder (2002) 208 ff. 18 So beispielsweise unlängst und vor dem Hintergrund eines laufenden Vertragsverletzungsverfahrens zur Umset- zungszuständigkeit der Art 12, 17 und 18 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. 19 Vgl etwa die aktuelle Diskussion zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Schaf- fung einer transeuropäischen Energieinfrastruktur erlassen und das Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert wird im Zusammenhang mit der VO (EU) 347/2013. 20 Typische Beispiele wären die Bereiche Tierzucht/Tierkennzeichnung, die Umsetzung der Antidiskriminierungs- richtlinien oder verschiedene Richtlinien im Bereich Elektrizitätswirtschaft; vgl für Beispiele auch die Auflistung bei Ranacher, Durchführung von EU-Recht (insbesondere Gemeinschaftsrecht) durch die Länder und Ersatzvor- nahme des Bundes, in Hummer/Obwexer (Hrsg), 10 Jahre EU-Mitgliedschaft Österreichs (2006) 256 (267). 21 Darauf wurde kürzlich als Antwort der Länder auf eine Anfrage des Bundes Bezug genommen, ob ein Wechsel des Landarbeitsrechts von Art 12 B-VG zu Art 11 B-VG denkbar sei. 22 RL 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 12. 2006 über Dienstleistungen im Bin- nenmarkt, ABl L 376 vom 27. 12. 2006.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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