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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 149 -
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Seite - 149 - in Austrian Law Journal, Band 1/2015

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ALJ 1/2015 Die Durchführung von Unionsrecht 149 ständigkeit sei, was auch im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens wegen Fristüberschrei- tung der Umsetzung der Kommission mitgeteilt wurde. Was dann folgte, war jedoch eine immer öfter vorkommende Vorgangsweise, gerade bei inhalt- lich komplexen und umfassenden Richtlinien: Die Kommission lagerte die Erhebung des genauen Umsetzungsbedarfs an Rechtsanwaltskanzleien oder sonstige Einrichtungen des Mitgliedstaates aus, und so war mit der begründeten Stellungnahme im Verfahren klar, dass sowohl seitens des Bundes als auch durch die Länder zusätzliche Umsetzungsmaßnahmen erwartet wurden. So wuchsen während des Vertragsverletzungsverfahrens der Anwendungsbereich und die Breite der Umsetzung von anfangs 7 bis 8 Gesetzen und Verordnungen auf mittlerweile 185 Gesetze und Verordnungen von Bund und Ländern an, die als Umsetzungsmaßnahmen der Richtlinie gemeldet wurden. 4. Die Anwendung des Art 260 Abs 3 AEUV im föderalen Kontext Art 260 Abs 3 AEUV ermöglicht es der Kommission, in Vertragsverletzungsverfahren, deren Ge- genstand die „Nichtmitteilung von Umsetzungsmaßnahmen von Richtlinien“ innerhalb der vorge- sehenen Frist ist, zugleich mit der Klage auch ein Bußgeld zu beantragen; die Kommission hat auch bald nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon in einer Mitteilung26 deutlich ge- macht, dass sie dies grundsätzlich tun wird, woran sie sich in der Praxis auch hält. In diesen Fäl- len dient daher das Bußgeld nicht – wie es eigentlich der Systematik entspricht – der Absicherung der Umsetzung von Urteilen gemäß Art 258 AEUV durch ein eigenes Verfahren, sondern setzt in Fällen eines evidenten Verstoßes – die nicht fristgerechte Richtlinienumsetzung – schon früher an. Die Kommission begnügt sich aber, ihrer Mitteilung folgend, damit, in diesen Fällen nur ein Zwangsgeld ab dem Tag des Urteils im Vertragsverletzungsverfahren zu verhängen, was auch dem Beugecharakter von Art 260 AEUV – anstelle eines pönalisierenden Charakters – besser entspricht. Diese Verschärfung des Umgangs mit Vertragsverletzungen und insbesondere mit der drohen- den Verhängung von Bußgeldern ist für die Länder von besonderer Bedeutung, da zu Bußgeldern grundsätzlich der Mitgliedstaat verurteilt wird; allerdings kann der Bund diese Kosten gemäß § 3 Abs 2 FAG 2008 von den verursachenden Ländern zurückfordern27 – diese Bestimmung geht auf die Art 15a B-VG-Vereinbarung von 1992 zurück. Noch gab es keine derartigen Bußgeldurteile gegen Österreich; zu beobachten ist allerdings eine deutliche Beschleunigung von Bußgeldver- fahren allgemein und die Anwendung von Art 260 Abs 3 AEUV im Besonderen. Art 260 Abs 3 AEUV erfasst dem Wortlaut nach nur die Nichtumsetzung bzw eine nicht vollständi- ge Umsetzung. Daher ist auf den ersten Blick der Fall einer „Schlechtumsetzung“ – ein Mitglied- staat hat also eine vollständige Umsetzung gemeldet, diese sei allenfalls nicht korrekt – davon nicht betroffen. Im Vertragsverletzungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG ist genau diese Frage aufgetreten. 26 Mitteilung der Kommission – Anwendung von Artikel 260 Absatz 3 AEUV, ABl C 12 vom 15. 1. 2011. 27 Vgl Posch/Riedl in Mayer/Stöger (Hrsg) EUV/AEUV, Art 260 (2013) Rz 113.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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