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ALJ 1/2015 Stefan Börger 152
Die Grundsätze wie unmittelbare Anwendbarkeit oder Vorrang vor nationalem Recht sind zweifellos
keine Frage mehr, auch wenn es in der Praxis vorkommen kann, dass komplexere Anwendungsfälle
der Instanz überlassen werden, wenn etwa eine Bezirksverwaltungsbehörde eine Verwaltungsstra-
fe auch dann ausspricht, wenn eine unionsrechtliche Beurteilung zum Ergebnis kommt, dass das
mit einer Sanktion belegte Verbot gegen die Warenverkehrsfreiheit verstößt32 – ist doch das eine
gerade angesichts des Legalitätsprinzips eine eindeutig zu vollziehende Maßnahme, während das
andere erst das Ergebnis einer mehrseitigen unionsrechtlichen Ausführung ist.
B. Beispiel Wasserrecht
Ein erstes aktuelles Beispiel im komplexen Vollzug von Unionsrecht ist ein laufendes Vertragsver-
letzungsverfahren – das geplante Wasserkraftwerk an der Schwarzen Sulm in der Weststeier-
mark.
Zum Hintergrund: Im Jahr 2007 eröffnete die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen
Österreich wegen der erstinstanzlichen Genehmigung eines Wasserkraftwerks an der Schwarzen
Sulm. Aus Sicht der Kommission stand diese Bewilligung – in Vollziehung des Wasserrechtsgeset-
zes – in Widerspruch zu Art 4 der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG33, die eine Verschlechte-
rung eines Oberflächenwasserkörpers (OWK) nur bei übergeordnetem öffentlichem Interesse
zulasse.
Gegen diesen bewilligenden Bescheid erhob das wasserwirtschaftliche Planungsorgan Berufung
an den zuständigen Bundesminister. Diese Berufung war 2009 erfolgreich; der Antrag auf was-
serrechtliche Bewilligung wurde abgewiesen, insbesondere, da kein übergeordnetes öffentliches
Interesse vorliege, und das Vertragsverletzungsverfahren wurde eingestellt.
Die Entscheidung des Bundesministers führte jedoch zu einer Beschwerde an den VfGH. Der
VfGH hat aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art 140
B-VG eingeleitet und jene Regelungen des Wasserrechtsgesetzes, die dem wasserwirtschaftlichen
Planungsorgan Parteistellung in wasserrechtlichen Verfahren einräumen, für verfassungswidrig
erklärt34; der Bescheid des Ministers von 2009 wurde aufgehoben und der erstinstanzliche Bewil-
ligungsbescheid war plötzlich rechtskräftig.
Das führte gleich zu einer Reihe von ganz grundsätzlichen Fragen im Kontext nationales Verfah-
rensrecht und Unionsrecht wie den Umgang mit rechtskräftigen und mutmaßlich unionsrechts-
widrigen Bescheiden sowie zu einer Fortsetzung des Vertragsverletzungsverfahrens.
In weiterer Folge wurde ein Verfahren gemäß § 21a WRG durchgeführt – diese Bestimmung erlaubt
explizit, rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligungen abzuändern; bewilligte Wasserbenutzun-
gen können untersagt werden.
Dieses Verfahren führte jedoch nicht zu einer Änderung der rechtskräftigen Bewilligung. Die Be-
hörde kam vielmehr zum Ergebnis, dass der Gewässerzustand des OWK ohnehin nicht auf „sehr
32 So etwa der Handel mit Zuchtrindersamen und die bis vor Kurzem in Tierzuchtgesetzen noch üblichen „Samen-
monopole“.
33 RL 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2000 zur Schaffung eines Ordnungs-
rahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Abl L 327 vom 22. 12. 2000.
34 VfGH 16. 3. 2012, G 126/11; vgl bereits zum Prüfungsbeschluss Lachmayer, Der Landeshauptmann als wasser-
wirtschaftliches Planungsorgan und Behörde, RdU 2012/3, 5 ff.
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Austrian Law Journal
Band 1/2015
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2015
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 188
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal