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Austrian Law Journal, Volume 1/2015
Page - 152 -
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ALJ 1/2015 Stefan Börger 152 Die Grundsätze wie unmittelbare Anwendbarkeit oder Vorrang vor nationalem Recht sind zweifellos keine Frage mehr, auch wenn es in der Praxis vorkommen kann, dass komplexere Anwendungsfälle der Instanz überlassen werden, wenn etwa eine Bezirksverwaltungsbehörde eine Verwaltungsstra- fe auch dann ausspricht, wenn eine unionsrechtliche Beurteilung zum Ergebnis kommt, dass das mit einer Sanktion belegte Verbot gegen die Warenverkehrsfreiheit verstößt32 – ist doch das eine gerade angesichts des Legalitätsprinzips eine eindeutig zu vollziehende Maßnahme, während das andere erst das Ergebnis einer mehrseitigen unionsrechtlichen Ausführung ist. B. Beispiel Wasserrecht Ein erstes aktuelles Beispiel im komplexen Vollzug von Unionsrecht ist ein laufendes Vertragsver- letzungsverfahren – das geplante Wasserkraftwerk an der Schwarzen Sulm in der Weststeier- mark. Zum Hintergrund: Im Jahr 2007 eröffnete die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich wegen der erstinstanzlichen Genehmigung eines Wasserkraftwerks an der Schwarzen Sulm. Aus Sicht der Kommission stand diese Bewilligung – in Vollziehung des Wasserrechtsgeset- zes – in Widerspruch zu Art 4 der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG33, die eine Verschlechte- rung eines Oberflächenwasserkörpers (OWK) nur bei übergeordnetem öffentlichem Interesse zulasse. Gegen diesen bewilligenden Bescheid erhob das wasserwirtschaftliche Planungsorgan Berufung an den zuständigen Bundesminister. Diese Berufung war 2009 erfolgreich; der Antrag auf was- serrechtliche Bewilligung wurde abgewiesen, insbesondere, da kein übergeordnetes öffentliches Interesse vorliege, und das Vertragsverletzungsverfahren wurde eingestellt. Die Entscheidung des Bundesministers führte jedoch zu einer Beschwerde an den VfGH. Der VfGH hat aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art 140 B-VG eingeleitet und jene Regelungen des Wasserrechtsgesetzes, die dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan Parteistellung in wasserrechtlichen Verfahren einräumen, für verfassungswidrig erklärt34; der Bescheid des Ministers von 2009 wurde aufgehoben und der erstinstanzliche Bewil- ligungsbescheid war plötzlich rechtskräftig. Das führte gleich zu einer Reihe von ganz grundsätzlichen Fragen im Kontext nationales Verfah- rensrecht und Unionsrecht wie den Umgang mit rechtskräftigen und mutmaßlich unionsrechts- widrigen Bescheiden sowie zu einer Fortsetzung des Vertragsverletzungsverfahrens. In weiterer Folge wurde ein Verfahren gemäß § 21a WRG durchgeführt – diese Bestimmung erlaubt explizit, rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligungen abzuändern; bewilligte Wasserbenutzun- gen können untersagt werden. Dieses Verfahren führte jedoch nicht zu einer Änderung der rechtskräftigen Bewilligung. Die Be- hörde kam vielmehr zum Ergebnis, dass der Gewässerzustand des OWK ohnehin nicht auf „sehr 32 So etwa der Handel mit Zuchtrindersamen und die bis vor Kurzem in Tierzuchtgesetzen noch üblichen „Samen- monopole“. 33 RL 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2000 zur Schaffung eines Ordnungs- rahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Abl L 327 vom 22. 12. 2000. 34 VfGH 16. 3. 2012, G 126/11; vgl bereits zum Prüfungsbeschluss Lachmayer, Der Landeshauptmann als wasser- wirtschaftliches Planungsorgan und Behörde, RdU 2012/3, 5 ff.
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Austrian Law Journal Volume 1/2015
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2015
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2015
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
188
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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