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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 153 -
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ALJ 1/2015 Die Durchführung von Unionsrecht 153 gut“ lautete, wie dies den bisherigen Erwägungen zugrunde gelegen war, sondern auf „gut“. Daher komme es durch das Kraftwerk auch nicht zu einer Verschlechterung.35 Die Rechtmäßigkeit einer solchen ad-hoc-Einstufung und Änderung derselben, die in Österreich ständig geübte Praxis ist, wurde erst kürzlich vom VfGH in einem anderen Fall bestätigt.36 Die Kommission wiederum ist in der Klage gegen Österreich der Ansicht, diese Vorgangsweise wider- spreche angesichts der darin vorgesehenen Planungszyklen der Wasserrahmenrichtlinie – nur in diesem Rahmen könnten Änderungen an der Bewertung eines Oberflächenwasserkörpers vor- genommen werden.37 Aktueller Stand ist daher nach wie vor, dass die Kommission von einer Verletzung des Art 4 Wasser- rahmenrichtlinie durch die rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung ausgeht. Das schriftliche Verfahren vor dem Gerichtshof ist mittlerweile beendet. Das Verfahren zeigt einige Schwierigkeiten im Umgang mit dem Unionsrecht auf: Erstens: Wie weit kann man gehen, um im Falle einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit eines Bescheides die Rechtskraft anzutasten? In einem Falle wie im Wasserrechtsgesetz, wo es in § 21a eine eigene Bestimmung dafür gibt, gebietet es wohl das Unionsrecht und dessen Grundsätze, diese Mög- lichkeit zumindest in Anspruch zu nehmen, was auch geschehen ist. Ganz allgemein – und wenn es keine Sonderregelung wie im WRG gibt – stellt sich aber natürlich gerade in mehrpoligen Verhältnissen die Frage, wie damit umgegangen wird und welche inner- staatliche Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte.38 Ein zweites, damit in Zusammenhang stehendes Thema ist die große praktische Schwierigkeit für das Bundeskanzleramt, österreichische Positionen in einem Vertragsverletzungsverfahren zu vertreten, in dem die Rechtsansichten von Bund und Land divergieren. Der Landeshauptmann hat den erstinstanzlichen Bescheid erlassen, der Bundesminister hat ihn behoben. Das Land hat in einem § 21a WRG-Verfahren eine Herabstufung der Qualität des OWK festgestellt, der Bundesminister hat gegen die Details der Einstufung – nicht gegen die Neube- wertung an sich – Amtsbeschwerde erhoben. Jede Argumentation des Landes in der Verteidigung des konkreten Verfahrens ist somit im Er- gebnis ein Widerspruch zur Haltung des zuständigen Ministers und umgekehrt. Entsprechend aufwändig ist die Herbeiführung einer gemeinsamen Stellungnahme der Republik Österreich. Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskanzleramt aktuell eine zweckmäßige Lösung gefunden: Kern der Argumentation ist nunmehr, dass die Aufsichtsbefugnis der Kommission nicht so weit reicht, dass sie in einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren in einem Mitgliedstaat faktisch den individuell konkreten Vollzug wahrnehmen darf. Wenn ein unionsrechtlich vorgegebenes Verfah- ren vollständig durchgeführt wurde, bleibt dem Mitgliedstaat immer noch ein Ermessen, gerade 35 Vgl allerdings das aktuelle Vorabentscheidungsverfahren Rs C-346/14; Generalanwalt Jääskinen hat in den Schlussanträgen vom 23. 10. 2014 vorgeschlagen, dass das Verschlechterungsverbot nicht notwendigerweise an die Herabstufung des Gewässerzustandes eines OWK gebunden sein muss. 36 VfGH 6. 10. 2014, B 351/2013. 37 Zu den dadurch entstandenen Unklarheiten im Vollzug vgl Eisenberger/Brenneis/Bayer, Divergierende Rechtsan- sichten von EU-Kommission und VfGH zum nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan, RdU 2014/135, 225. 38 Vgl zum aktuellen Stand der Diskussion im Rahmen von Urteilen in Vorabentscheidungsverfahren etwa Öhlin- ger/Potacs, EU-Recht 75 f; Kahl, Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber „rechtskräftigen“ Bescheiden, in Hummer (Hrsg), Neueste Entwicklungen im Zusammenspiel von Europarecht und nationalem Recht der Mitglied- staaten (2010) 267 (295 ff); Ranacher/Frischhut, Handbuch Anwendung des EU-Rechts (2009) 379 ff.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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