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ALJ 1/2015 Die DurchfĂĽhrung von Unionsrecht 153
gut“ lautete, wie dies den bisherigen Erwägungen zugrunde gelegen war, sondern auf „gut“. Daher
komme es durch das Kraftwerk auch nicht zu einer Verschlechterung.35
Die Rechtmäßigkeit einer solchen ad-hoc-Einstufung und Änderung derselben, die in Österreich
ständig geübte Praxis ist, wurde erst kürzlich vom VfGH in einem anderen Fall bestätigt.36 Die
Kommission wiederum ist in der Klage gegen Ă–sterreich der Ansicht, diese Vorgangsweise wider-
spreche angesichts der darin vorgesehenen Planungszyklen der Wasserrahmenrichtlinie – nur in
diesem Rahmen könnten Änderungen an der Bewertung eines Oberflächenwasserkörpers vor-
genommen werden.37
Aktueller Stand ist daher nach wie vor, dass die Kommission von einer Verletzung des Art 4 Wasser-
rahmenrichtlinie durch die rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung ausgeht. Das schriftliche
Verfahren vor dem Gerichtshof ist mittlerweile beendet.
Das Verfahren zeigt einige Schwierigkeiten im Umgang mit dem Unionsrecht auf: Erstens: Wie
weit kann man gehen, um im Falle einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit eines Bescheides die
Rechtskraft anzutasten? In einem Falle wie im Wasserrechtsgesetz, wo es in § 21a eine eigene
Bestimmung dafür gibt, gebietet es wohl das Unionsrecht und dessen Grundsätze, diese Mög-
lichkeit zumindest in Anspruch zu nehmen, was auch geschehen ist.
Ganz allgemein – und wenn es keine Sonderregelung wie im WRG gibt – stellt sich aber natürlich
gerade in mehrpoligen Verhältnissen die Frage, wie damit umgegangen wird und welche inner-
staatliche Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte.38
Ein zweites, damit in Zusammenhang stehendes Thema ist die groĂźe praktische Schwierigkeit fĂĽr
das Bundeskanzleramt, österreichische Positionen in einem Vertragsverletzungsverfahren zu
vertreten, in dem die Rechtsansichten von Bund und Land divergieren.
Der Landeshauptmann hat den erstinstanzlichen Bescheid erlassen, der Bundesminister hat ihn
behoben. Das Land hat in einem § 21a WRG-Verfahren eine Herabstufung der Qualität des OWK
festgestellt, der Bundesminister hat gegen die Details der Einstufung – nicht gegen die Neube-
wertung an sich – Amtsbeschwerde erhoben.
Jede Argumentation des Landes in der Verteidigung des konkreten Verfahrens ist somit im Er-
gebnis ein Widerspruch zur Haltung des zuständigen Ministers und umgekehrt. Entsprechend
aufwändig ist die Herbeiführung einer gemeinsamen Stellungnahme der Republik Österreich. Vor
diesem Hintergrund hat das Bundeskanzleramt aktuell eine zweckmäßige Lösung gefunden: Kern
der Argumentation ist nunmehr, dass die Aufsichtsbefugnis der Kommission nicht so weit reicht,
dass sie in einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren in einem Mitgliedstaat faktisch den
individuell konkreten Vollzug wahrnehmen darf. Wenn ein unionsrechtlich vorgegebenes Verfah-
ren vollständig durchgeführt wurde, bleibt dem Mitgliedstaat immer noch ein Ermessen, gerade
35 Vgl allerdings das aktuelle Vorabentscheidungsverfahren Rs C-346/14; Generalanwalt Jääskinen hat in den
Schlussanträgen vom 23. 10. 2014 vorgeschlagen, dass das Verschlechterungsverbot nicht notwendigerweise an
die Herabstufung des Gewässerzustandes eines OWK gebunden sein muss.
36 VfGH 6. 10. 2014, B 351/2013.
37 Zu den dadurch entstandenen Unklarheiten im Vollzug vgl Eisenberger/Brenneis/Bayer, Divergierende Rechtsan-
sichten von EU-Kommission und VfGH zum nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan, RdU 2014/135, 225.
38 Vgl zum aktuellen Stand der Diskussion im Rahmen von Urteilen in Vorabentscheidungsverfahren etwa Ă–hlin-
ger/Potacs, EU-Recht 75 f; Kahl, Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber „rechtskräftigen“ Bescheiden, in
Hummer (Hrsg), Neueste Entwicklungen im Zusammenspiel von Europarecht und nationalem Recht der Mitglied-
staaten (2010) 267 (295 ff); Ranacher/Frischhut, Handbuch Anwendung des EU-Rechts (2009) 379 ff.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 188
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal