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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 155 -
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ALJ 1/2015 Die Durchführung von Unionsrecht 155 C. Beispiel Luftreinhaltung Ein weiteres, seit mittlerweile einigen Jahren laufendes Vertragsverletzungsverfahren betrifft die Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG43 wegen eines Verstoßes gegen die zulässigen Tages- bzw Jahres- grenzwerte. Die Richtlinie erlaubt pro Jahr 35 Überschreitungstage der PM10-Grenzwerte, was im Ballungs- raum Graz – wesentlich bedingt durch ungünstige klimatische Gegebenheiten, insbesondere durch „Inversionslagen“, die zu einer Verringerung des Luftaustauschs führen – auf besondere Schwierigkeiten stößt. Vor dem Hintergrund dieses Verfahrens ist insbesondere die Frage von subjektiven Rechten auf Grundlage von EU-Recht bzw auf effektiven Rechtsschutz und Klagerechte relevant. Ausgangs- punkt der aktuellen Entwicklungen dazu ist insbesondere das „Janecek-Urteil“ des EuGH aus dem Jahr 200844, in dem der Gerichtshof zur Vorgängerrichtlinie der aktuellen Luftqualitätsrichtlinie ein subjektives Recht eines betroffenen Bürgers auf den Erlass eines geeigneten Aktionsplans sieht; etwas, das im deutschen nationalen Luftreinhalterecht bzw verfahrensrechtlich nicht vor- gesehen war. Seitdem ist die Frage des Umgangs mit diesem Recht von hoher Aktualität. Vor dem VwGH an- hängig ist derzeit ein entsprechendes Verfahren, in dem zusammengefasst – unter Berufung auf das Janecek-Urteil – die Einrichtung einer Umweltzone in Graz beantragt wurde. Nachdem der Antrag in erster Instanz vom Landeshauptmann zurückgewiesen wurde, wurde die dagegen ge- richtete Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Ohne hier im Detail auf dieses anhängige Verfahren eingehen zu wollen, liegen die wesentlichen Gründe für die Entscheidung des Landeshauptmannes erstens darin, dass sich die Richtlinie, zu der das Janecek-Urteil ergangen ist, geändert hat und eine „Kann-Bestimmung“ dort eingefügt wurde, wo bei Janecek noch eine Verpflichtung vorgesehen war, sodass eine unmittelbare Übertra- gung der Ergebnisse des Janecek-Urteils ausscheidet. Zweitens war der Gegenstand im Janecek- Urteil allgemein ein Aktionsplan, während sich das steirische Verfahren explizit auf die Forderung nach konkreten Maßnahmen, namentlich eine Umweltzone als Ergänzung zur Luftreinhaltever- ordnung, beziehen; ein Luftqualitätsplan iSd Art 23 der Luftqualitätsrichtlinie liege aber ohnehin vor. Schließlich ist, was auch der VwGH in einem Niederösterreich betreffenden Fall45 bereits deutlich gemacht hat, eine konkrete Betroffenheit des Einzelnen von Luftqualitätsproblemen erforderlich. Hier hat sich gezeigt, dass im Wohnbereich des Beschwerdeführers die Grenzwerte mittlerweile eingehalten werden können. Dessen ungeachtet, wäre es einer Fortentwicklung und Klärung der Rechtslage sicherlich zuträg- lich, wenn der VwGH entweder sehr klare Stellungnahmen in diesem Verfahren abgibt oder, wie es in der Revision angeregt wird, den EuGH im Wege der Vorabentscheidung befasst. 43 RL 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. 5. 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl L 152 vom 11. 6. 2008. 44 EuGH 25. 7. 2008, C-237/07. 45 VwGH 26. 6. 2012, 2010/07/0161.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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