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ALJ 1/2015 Die DurchfĂĽhrung von Unionsrecht 155
C. Beispiel Luftreinhaltung
Ein weiteres, seit mittlerweile einigen Jahren laufendes Vertragsverletzungsverfahren betrifft die
Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG43 wegen eines Verstoßes gegen die zulässigen Tages- bzw Jahres-
grenzwerte.
Die Richtlinie erlaubt pro Jahr 35 Ăśberschreitungstage der PM10-Grenzwerte, was im Ballungs-
raum Graz – wesentlich bedingt durch ungünstige klimatische Gegebenheiten, insbesondere
durch „Inversionslagen“, die zu einer Verringerung des Luftaustauschs führen – auf besondere
Schwierigkeiten stößt.
Vor dem Hintergrund dieses Verfahrens ist insbesondere die Frage von subjektiven Rechten auf
Grundlage von EU-Recht bzw auf effektiven Rechtsschutz und Klagerechte relevant. Ausgangs-
punkt der aktuellen Entwicklungen dazu ist insbesondere das „Janecek-Urteil“ des EuGH aus dem
Jahr 200844, in dem der Gerichtshof zur Vorgängerrichtlinie der aktuellen Luftqualitätsrichtlinie
ein subjektives Recht eines betroffenen BĂĽrgers auf den Erlass eines geeigneten Aktionsplans
sieht; etwas, das im deutschen nationalen Luftreinhalterecht bzw verfahrensrechtlich nicht vor-
gesehen war.
Seitdem ist die Frage des Umgangs mit diesem Recht von hoher Aktualität. Vor dem VwGH an-
hängig ist derzeit ein entsprechendes Verfahren, in dem zusammengefasst – unter Berufung auf
das Janecek-Urteil – die Einrichtung einer Umweltzone in Graz beantragt wurde. Nachdem der
Antrag in erster Instanz vom Landeshauptmann zurĂĽckgewiesen wurde, wurde die dagegen ge-
richtete Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht als unbegrĂĽndet abgewiesen.
Ohne hier im Detail auf dieses anhängige Verfahren eingehen zu wollen, liegen die wesentlichen
GrĂĽnde fĂĽr die Entscheidung des Landeshauptmannes erstens darin, dass sich die Richtlinie, zu
der das Janecek-Urteil ergangen ist, geändert hat und eine „Kann-Bestimmung“ dort eingefügt
wurde, wo bei Janecek noch eine Verpflichtung vorgesehen war, sodass eine unmittelbare Ăśbertra-
gung der Ergebnisse des Janecek-Urteils ausscheidet. Zweitens war der Gegenstand im Janecek-
Urteil allgemein ein Aktionsplan, während sich das steirische Verfahren explizit auf die Forderung
nach konkreten Maßnahmen, namentlich eine Umweltzone als Ergänzung zur Luftreinhaltever-
ordnung, beziehen; ein Luftqualitätsplan iSd Art 23 der Luftqualitätsrichtlinie liege aber ohnehin
vor. Schließlich ist, was auch der VwGH in einem Niederösterreich betreffenden Fall45 bereits
deutlich gemacht hat, eine konkrete Betroffenheit des Einzelnen von Luftqualitätsproblemen
erforderlich. Hier hat sich gezeigt, dass im Wohnbereich des BeschwerdefĂĽhrers die Grenzwerte
mittlerweile eingehalten werden können.
Dessen ungeachtet, wäre es einer Fortentwicklung und Klärung der Rechtslage sicherlich zuträg-
lich, wenn der VwGH entweder sehr klare Stellungnahmen in diesem Verfahren abgibt oder, wie
es in der Revision angeregt wird, den EuGH im Wege der Vorabentscheidung befasst.
43 RL 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. 5. 2008 über Luftqualität und saubere Luft
fĂĽr Europa, ABl L 152 vom 11. 6. 2008.
44 EuGH 25. 7. 2008, C-237/07.
45 VwGH 26. 6. 2012, 2010/07/0161.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 188
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal