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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 159 -
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ALJ 1/2015 Das österreichische Parlament als Akteur der Europäischen Integration 159 desrat unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Art 23e Abs 1 B-VG). Darüber hinaus hat er zu Beginn jedes Jahres dem Parlament über das Arbeitsprogramm und die Legislativvorhaben auf EU-Ebene sowie über die voraussichtliche österreichische Position zu diesen Vorhaben zu berich- ten (Art 23f Abs 2 B-VG). Dies ermöglicht bereits im Vorfeld die notwendige Information und die Einbindung der Abgeordneten in die politische Meinungsbildung. II. Ausgewählte Mitwirkungsrechte der nationalen Parlamente Von besonderer Bedeutung für die parlamentarische Mitwirkung in EU-Angelegenheiten ist die Zusammenarbeit im Rahmen des Subsidiaritätskontrollmechanismus. Die Kommission, das Europäische Parlament und der Rat haben den nationalen Parlamenten alle Entwürfe von Gesetzgebungsakten zu übermitteln (Art 2 Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente).7 Gemäß Art 5 des Subsidiaritätsprotokolls werden diese Entwürfe im Hinblick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit begründet. Jeder Entwurf sollte einen Vermerk mit detaillierten Angaben enthalten, die es ermöglichen, zu beurteilen, ob die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingehalten wurden. Dadurch soll eine zielgerichtete und effiziente Kontrolle durch die nationalen Parlamente ermöglicht werden. Dies ist gerade im Hinblick auf die knappe Frist, die für die Kontrolle zur Verfügung steht, von Bedeu- tung.8 Zudem führt die Kommission bereits vor dem Vorschlag eines Gesetzgebungsakts umfang- reiche Anhörungen durch, bei denen der regionalen und lokalen Dimension eines Vorhabens Rechnung zu tragen ist (Art 2 Subsidiaritätsprotokoll). Jedes nationale Parlament hat sodann die Möglichkeit, innerhalb von acht Wochen in einer be- gründeten Stellungnahme darzulegen, weshalb der Legislativvorschlag seines Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist (Art 6 des Subsidiaritätsprotokolls). Es handelt sich dabei um die sog Subsidiaritätsrüge. Vor dem Hintergrund, dass sich die nationalen Parlamente binnen dieser acht Wochen äußern und zweckmäßigerweise koordinieren müssen, erscheint diese Frist sehr kurz.9 Pabel 10 weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Wirksamkeit des Frühwarnsystems in erheblichem Maß davon abhängen wird, ob sich die nationalen Parla- mente koordinieren können. Die Möglichkeiten, dem Standpunkt der nationalen Parlamente im Gesetzgebungsverfahren Gehör zu verschaffen, schätzt sie umso größer ein, je besser die Positi- onen unter mehreren Parlamenten abgestimmt sind. Wichtiger als die Erreichung der vorgese- henen Quoren scheint ihr dabei die Formulierung von Stellungnahmen, die in die gleiche Rich- tung zielen und es so der Kommission oder dem anderen Initiativorgan umso schwerer machen, den ursprünglichen Entwurf politisch durchzusetzen. Um zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Informationen darüber abrufen zu können, ob und wenn ja, in welchen Punkten ein bestimmtes EU-Dossier in anderen nationalen Parlamenten einer Prüfung unterzogen wird, gibt es eine eige- ne Internet-Plattform für Informationsaustausch in EU-Angelegenheiten (IPEX – „Interparliamen- tary EU Information Exchange“). 7 Zum Begriff des „Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union“ siehe Bußjäger/Grass, Die Lissabon- Begleitnovelle zur Bundesverfassung und die parlamentarische Mitwirkung in EU-Angelegenheiten, ÖJZ 2011, 60 (62). 8 Pabel, Die Kontrolle des Subsidiaritätsprinzips durch die Parlamente der Mitgliedstaaten, JRP 2011, 287 (289). 9 Siehe auch Bußjäger/Grass, ÖJZ 2011, 63; Pabel, JRP 2011, 293 ff. 10 Pabel, JRP 2011, 294 f.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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