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ALJ 1/2015 Das österreichische Parlament als Akteur der Europäischen Integration 159
desrat unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und
ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Art 23e Abs 1 B-VG). Darüber hinaus hat er zu
Beginn jedes Jahres dem Parlament über das Arbeitsprogramm und die Legislativvorhaben auf
EU-Ebene sowie über die voraussichtliche österreichische Position zu diesen Vorhaben zu berich-
ten (Art 23f Abs 2 B-VG). Dies ermöglicht bereits im Vorfeld die notwendige Information und die
Einbindung der Abgeordneten in die politische Meinungsbildung.
II. Ausgewählte Mitwirkungsrechte der nationalen Parlamente
Von besonderer Bedeutung für die parlamentarische Mitwirkung in EU-Angelegenheiten ist die
Zusammenarbeit im Rahmen des Subsidiaritätskontrollmechanismus.
Die Kommission, das Europäische Parlament und der Rat haben den nationalen Parlamenten alle
Entwürfe von Gesetzgebungsakten zu übermitteln (Art 2 Protokoll über die Rolle der nationalen
Parlamente).7 Gemäß Art 5 des Subsidiaritätsprotokolls werden diese Entwürfe im Hinblick auf
die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit begründet. Jeder Entwurf sollte
einen Vermerk mit detaillierten Angaben enthalten, die es ermöglichen, zu beurteilen, ob die
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingehalten wurden. Dadurch soll eine
zielgerichtete und effiziente Kontrolle durch die nationalen Parlamente ermöglicht werden. Dies
ist gerade im Hinblick auf die knappe Frist, die für die Kontrolle zur Verfügung steht, von Bedeu-
tung.8 Zudem führt die Kommission bereits vor dem Vorschlag eines Gesetzgebungsakts umfang-
reiche Anhörungen durch, bei denen der regionalen und lokalen Dimension eines Vorhabens
Rechnung zu tragen ist (Art 2 Subsidiaritätsprotokoll).
Jedes nationale Parlament hat sodann die Möglichkeit, innerhalb von acht Wochen in einer be-
gründeten Stellungnahme darzulegen, weshalb der Legislativvorschlag seines Erachtens nicht mit
dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist (Art 6 des Subsidiaritätsprotokolls). Es handelt sich dabei
um die sog Subsidiaritätsrüge. Vor dem Hintergrund, dass sich die nationalen Parlamente binnen
dieser acht Wochen äußern und zweckmäßigerweise koordinieren müssen, erscheint diese Frist
sehr kurz.9 Pabel 10 weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Wirksamkeit
des Frühwarnsystems in erheblichem Maß davon abhängen wird, ob sich die nationalen Parla-
mente koordinieren können. Die Möglichkeiten, dem Standpunkt der nationalen Parlamente im
Gesetzgebungsverfahren Gehör zu verschaffen, schätzt sie umso größer ein, je besser die Positi-
onen unter mehreren Parlamenten abgestimmt sind. Wichtiger als die Erreichung der vorgese-
henen Quoren scheint ihr dabei die Formulierung von Stellungnahmen, die in die gleiche Rich-
tung zielen und es so der Kommission oder dem anderen Initiativorgan umso schwerer machen,
den ursprünglichen Entwurf politisch durchzusetzen. Um zu einem möglichst frühen Zeitpunkt
Informationen darüber abrufen zu können, ob und wenn ja, in welchen Punkten ein bestimmtes
EU-Dossier in anderen nationalen Parlamenten einer Prüfung unterzogen wird, gibt es eine eige-
ne Internet-Plattform für Informationsaustausch in EU-Angelegenheiten (IPEX – „Interparliamen-
tary EU Information Exchange“).
7 Zum Begriff des „Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union“ siehe Bußjäger/Grass, Die Lissabon-
Begleitnovelle zur Bundesverfassung und die parlamentarische Mitwirkung in EU-Angelegenheiten, ÖJZ 2011, 60
(62).
8 Pabel, Die Kontrolle des Subsidiaritätsprinzips durch die Parlamente der Mitgliedstaaten, JRP 2011, 287 (289).
9 Siehe auch Bußjäger/Grass, ÖJZ 2011, 63; Pabel, JRP 2011, 293 ff.
10 Pabel, JRP 2011, 294 f.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 188
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal