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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 178 -
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Seite - 178 - in Austrian Law Journal, Band 1/2015

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ALJ 1/2015 Die Rule of Law im Völker- und im Europarecht 178 ”Everyone is of course aware of the fact that the world of today is far from being governed by the law. Resignation would however not be the appropriate reaction to this alarming situation. On the contrary, the undeniable danger makes evident that every effort is necessary to overcome politi- cal disorder by more efficient application of the law.” Mosler hat dies vor über 40 Jahren in Den Haag, das wir manchmal als die Hauptstadt des Völker- rechts bezeichnen, vorgetragen. An der Situation haben sich seither Details verändert, von einer weltweiten Rule of Law sind wir aber weiterhin weit entfernt. Zwar konnte die Zeit in den ersten Jahren nach dem Fall des Eisernen Vorhangs für verschiedene Reformschritte im Bereich des Völkerrechts genützt werden – hier ist insbesondere die Schaffung des ersten ständigen Interna- tionalen Strafgerichtshofs in Den Haag zu nennen –, man würde sich aber einer Illusion hingeben, zu glauben, dass die heute bestehenden Gefahren für die Rule of Law mit den heutigen Mitteln des Völkerrechts leicht in den Griff zu bekommen wären. Ich erwähne nur die horrende Missach- tung und Verhöhnung des humanitären Völkerrechts durch den sog „Islamischen Staat“ im Irak und in Syrien, die russische Aggression auf der Krim und in der Ostukraine sowie die Unfähigkeit der Staatengemeinschaft, das Problem des Klimawandels völkervertragsrechtlich zu lösen. Aber lassen Sie mich noch einen Moment bei Professor Mosler bleiben: Mosler sprach sich gegen Resignation aus. Das gilt auch heute noch. Es bedeutet freilich nicht, dass die Völkerrechtler die Situation beschönigen und zu „leidigen Tröstern“ werden sollen, als welche sie Immanuel Kant verspottet hat. Aber ohne ein Minimum an Optimismus lässt sich Völkerrecht kaum betreiben. Und selbst für einen kleinen Staat wie Österreich gibt es Möglichkeiten, zu einer Stärkung der „Herrschaft des Rechts in den internationalen Beziehungen“ und zur Lösung aktueller Probleme dieser in vielen Bereichen nur angestrebten Herrschaft beizutragen. Über einzelne dieser Bemü- hungen will ich nun berichten. Ich habe gerade den Ausdruck „Herrschaft des Rechts in den internationalen Beziehungen“ ver- wendet – ein etwas mühsamer Übersetzungsversuch für den Begriff „Rule of Law“. Ich halte es ganz grundsätzlich für notwendig, sich bei völkerrechtlichen Begriffen um den passenden deutschsprachigen Ausdruck zu bemühen, was auch zeigen soll, dass es sich bei diesen Begriffen um uns alle betreffende und für uns alle rechtlich relevante Angelegenheiten handelt und nicht etwa nur um etwas Fernes, das Spezialisten in New York, Genf und anderswo vorbehalten ist. Aber die Rule of Law macht uns die Übersetzung nicht leicht: Der uns geläufigere Ausdruck „Rechtsstaatlichkeit“ stellt den einzelstaatlichen Aspekt in den Vordergrund und passt nicht zu den internationalen Beziehungen. Sucht man Orientierung in der Satzung des Europarats, in der der Begriff zweimal vorkommt, stößt man in der offiziellen österreichischen Übersetzung gleich auf zwei Varianten: „Herrschaft ...“ und „Vorherrschaft des Rechts“, was die diesbezüglich schon 1956, beim österreichischen Beitritt zum Europarat, bestehende Unsicherheit erkennen lässt. Vielleicht bleiben wir also für heute doch, der Einfachheit halber, bei dem fremdwörtlichen Be- griff „Rule of Law“. Auch die Abgrenzung der Rule of Law von der Demokratie und den Menschenrechten ist nicht einfach: Während die Satzung des Europarats, etwa in Art 3, die „Vorherrschaft des Rechts“ und die Menschenrechte und Grundfreiheiten nebeneinanderstellt, werden diese im grundlegenden Rule of Law-Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen aus 2004 folgendermaßen verbunden:
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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