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ALJ 1/2015 Die Rule of Law im Völker- und im Europarecht 178
”Everyone is of course aware of the fact that the world of today is far from being governed by the
law. Resignation would however not be the appropriate reaction to this alarming situation. On the
contrary, the undeniable danger makes evident that every effort is necessary to overcome politi-
cal disorder by more efficient application of the law.”
Mosler hat dies vor über 40 Jahren in Den Haag, das wir manchmal als die Hauptstadt des Völker-
rechts bezeichnen, vorgetragen. An der Situation haben sich seither Details verändert, von einer
weltweiten Rule of Law sind wir aber weiterhin weit entfernt. Zwar konnte die Zeit in den ersten
Jahren nach dem Fall des Eisernen Vorhangs fĂĽr verschiedene Reformschritte im Bereich des
Völkerrechts genützt werden – hier ist insbesondere die Schaffung des ersten ständigen Interna-
tionalen Strafgerichtshofs in Den Haag zu nennen –, man würde sich aber einer Illusion hingeben,
zu glauben, dass die heute bestehenden Gefahren fĂĽr die Rule of Law mit den heutigen Mitteln
des Völkerrechts leicht in den Griff zu bekommen wären. Ich erwähne nur die horrende Missach-
tung und Verhöhnung des humanitären Völkerrechts durch den sog „Islamischen Staat“ im Irak
und in Syrien, die russische Aggression auf der Krim und in der Ostukraine sowie die Unfähigkeit
der Staatengemeinschaft, das Problem des Klimawandels völkervertragsrechtlich zu lösen.
Aber lassen Sie mich noch einen Moment bei Professor Mosler bleiben: Mosler sprach sich gegen
Resignation aus. Das gilt auch heute noch. Es bedeutet freilich nicht, dass die Völkerrechtler die
Situation beschönigen und zu „leidigen Tröstern“ werden sollen, als welche sie Immanuel Kant
verspottet hat. Aber ohne ein Minimum an Optimismus lässt sich Völkerrecht kaum betreiben.
Und selbst für einen kleinen Staat wie Österreich gibt es Möglichkeiten, zu einer Stärkung der
„Herrschaft des Rechts in den internationalen Beziehungen“ und zur Lösung aktueller Probleme
dieser in vielen Bereichen nur angestrebten Herrschaft beizutragen. Ăśber einzelne dieser BemĂĽ-
hungen will ich nun berichten.
Ich habe gerade den Ausdruck „Herrschaft des Rechts in den internationalen Beziehungen“ ver-
wendet – ein etwas mühsamer Übersetzungsversuch für den Begriff „Rule of Law“. Ich halte es
ganz grundsätzlich für notwendig, sich bei völkerrechtlichen Begriffen um den passenden
deutschsprachigen Ausdruck zu bemĂĽhen, was auch zeigen soll, dass es sich bei diesen Begriffen
um uns alle betreffende und fĂĽr uns alle rechtlich relevante Angelegenheiten handelt und nicht
etwa nur um etwas Fernes, das Spezialisten in New York, Genf und anderswo vorbehalten ist.
Aber die Rule of Law macht uns die Übersetzung nicht leicht: Der uns geläufigere Ausdruck
„Rechtsstaatlichkeit“ stellt den einzelstaatlichen Aspekt in den Vordergrund und passt nicht zu
den internationalen Beziehungen. Sucht man Orientierung in der Satzung des Europarats, in der
der Begriff zweimal vorkommt, stößt man in der offiziellen österreichischen Übersetzung gleich
auf zwei Varianten: „Herrschaft ...“ und „Vorherrschaft des Rechts“, was die diesbezüglich schon
1956, beim österreichischen Beitritt zum Europarat, bestehende Unsicherheit erkennen lässt.
Vielleicht bleiben wir also für heute doch, der Einfachheit halber, bei dem fremdwörtlichen Be-
griff „Rule of Law“.
Auch die Abgrenzung der Rule of Law von der Demokratie und den Menschenrechten ist nicht
einfach: Während die Satzung des Europarats, etwa in Art 3, die „Vorherrschaft des Rechts“ und
die Menschenrechte und Grundfreiheiten nebeneinanderstellt, werden diese im grundlegenden
Rule of Law-Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen aus 2004 folgendermaßen
verbunden:
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Austrian Law Journal
Volume 1/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 188
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal