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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 184 -
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ALJ 1/2015 Die Rule of Law im Völker- und im Europarecht 184 Manchmal gelingt es dem Internationalen Gerichtshof, auch in Ausübung seiner Gutachterfunkti- on, wichtige Beiträge zur Rule of Law zu leisten. Das gilt zB für das Gutachten zur Völkerrechts- konformität der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo aus 2009, in dem der Internationale Ge- richtshof ganz im Sinne der in diesem Verfahren abgegebenen österreichischen Stellungnahme entschieden hat. Ohne das für den Kosovo positive Gutachten des Internationalen Gerichtshofs wären die Schritte, die dieser Staat auf dem Weg zu seiner vollständigen Integration in die inter- nationale Gemeinschaft bereits erreichen konnte, kaum vorstellbar. Neben der Anerkennung als Staat durch eine Mehrheit der Staatengemeinschaft gehört dazu die Aufnahme eines Kosovaren in die „Venediger Kommission“, eine Rechtsexpertenkommission, der im Bereich der Bemühun- gen des Europarats um die Rule of Law zentrale Bedeutung zukommt. Ein internationales Gericht, das von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten nach- drücklich unterstützt wird, ist der 2002 geschaffene Internationale Strafgerichtshof in Den Haag. Dieses Gericht soll immer dann tätig werden, wenn die Vertragsparteien seines Statuts nicht willens oder in der Lage sind, ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs des Völkermords, des Ver- brechens gegen die Menschlichkeit oder von Kriegsverbrechen durchzuführen. Zu den Proble- men dieses Gerichtshofs gehört, dass die bei ihm anhängigen Verfahren regional sehr unter- schiedlich verteilt sind, was bei afrikanischen Staaten den Eindruck einer Voreingenommenheit gegenüber Afrika entstehen ließ, obwohl einige von ihnen dem Gerichtshof ihre „Situationen“ selbst unterbreitet haben. Der mit 1. April 2015 wirksame Beitritt Palästinas zum Statut des In- ternationalen Strafgerichtshofs wird zwar die regionale Verteilung leicht verbessern, die Beschäf- tigung mit Vorfällen, die sich im Westjordanland und im Gazastreifen ereignet haben, könnte den Internationalen Strafgerichtshof aber die Unterstützung wichtiger Partner verlieren lassen, die sich nur sehr zögerlich zur Zusammenarbeit mit ihm entschlossen haben. Was das Verhältnis Österreichs zum Internationalen Strafgerichtshof und die Regelungen seines Statuts betrifft, so ist es uns nach langen Vorbereitungen gelungen, mit Wirkung vom 1. Jänner dieses Jahres die Tatbestände des Verbrechens gegen die Menschlichkeit und der Kriegsverbre- chen in das Strafgesetzbuch aufzunehmen. Es freut mich daran erinnern zu können, dass die innerstaatlichen Bemühungen um diese Straftatbestände durch ein Symposium eingeleitet wur- den, das 2008 an der Universität Graz stattgefunden hat. Vor wenigen Wochen haben wir nun auch begonnen, über die Umsetzung des Verbrechens der Aggression im österreichischen Strafrecht nachzudenken, um der 2010 in Kampala in Aussicht genommenen Hinzufügung der Aggression zu den der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs unterliegenden Verbrechen Rech- nung zu tragen. Schwierige Rechtsfragen für den Internationalen Strafgerichtshof wirft auch die Möglichkeit sei- ner Befassung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf, von der ua hinsichtlich der Situation in Darfur im Sudan und in Libyen Gebrauch gemacht wurde. Im Fall des sudanesischen Präsidenten Al-Bashir stoßen die Konzepte der Unbeachtlichkeit der amtlichen Stellung, auch jener eines Staatspräsidenten, vor der internationalen Strafgerichtsbarkeit einerseits und jenes der völkerrechtlichen Immunität eines amtierenden Staatsoberhaupts andererseits aufeinander. Es fällt dem Internationalen Strafgerichtshof nicht leicht, gegenüber den afrikanischen Staaten, die dem gegen Al-Bashir erlassenen Haftbefehl des Gerichtshofs nicht Folge leisten wollen, über- zeugend zu argumentieren, warum der Haftbefehl verbindlich ist. Dabei geht es insbesondere darum zu begründen, warum es nicht nur bei Staatsangehörigen von Vertragsparteien des Statuts
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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