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ALJ 1/2015 Die Rule of Law im Völker- und im Europarecht 184
Manchmal gelingt es dem Internationalen Gerichtshof, auch in AusĂĽbung seiner Gutachterfunkti-
on, wichtige Beiträge zur Rule of Law zu leisten. Das gilt zB für das Gutachten zur Völkerrechts-
konformität der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo aus 2009, in dem der Internationale Ge-
richtshof ganz im Sinne der in diesem Verfahren abgegebenen österreichischen Stellungnahme
entschieden hat. Ohne das fĂĽr den Kosovo positive Gutachten des Internationalen Gerichtshofs
wären die Schritte, die dieser Staat auf dem Weg zu seiner vollständigen Integration in die inter-
nationale Gemeinschaft bereits erreichen konnte, kaum vorstellbar. Neben der Anerkennung als
Staat durch eine Mehrheit der Staatengemeinschaft gehört dazu die Aufnahme eines Kosovaren
in die „Venediger Kommission“, eine Rechtsexpertenkommission, der im Bereich der Bemühun-
gen des Europarats um die Rule of Law zentrale Bedeutung zukommt.
Ein internationales Gericht, das von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten nach-
drĂĽcklich unterstĂĽtzt wird, ist der 2002 geschaffene Internationale Strafgerichtshof in Den Haag.
Dieses Gericht soll immer dann tätig werden, wenn die Vertragsparteien seines Statuts nicht
willens oder in der Lage sind, ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs des Völkermords, des Ver-
brechens gegen die Menschlichkeit oder von Kriegsverbrechen durchzufĂĽhren. Zu den Proble-
men dieses Gerichtshofs gehört, dass die bei ihm anhängigen Verfahren regional sehr unter-
schiedlich verteilt sind, was bei afrikanischen Staaten den Eindruck einer Voreingenommenheit
gegenüber Afrika entstehen ließ, obwohl einige von ihnen dem Gerichtshof ihre „Situationen“
selbst unterbreitet haben. Der mit 1. April 2015 wirksame Beitritt Palästinas zum Statut des In-
ternationalen Strafgerichtshofs wird zwar die regionale Verteilung leicht verbessern, die Beschäf-
tigung mit Vorfällen, die sich im Westjordanland und im Gazastreifen ereignet haben, könnte den
Internationalen Strafgerichtshof aber die UnterstĂĽtzung wichtiger Partner verlieren lassen, die
sich nur sehr zögerlich zur Zusammenarbeit mit ihm entschlossen haben.
Was das Verhältnis Österreichs zum Internationalen Strafgerichtshof und die Regelungen seines
Statuts betrifft, so ist es uns nach langen Vorbereitungen gelungen, mit Wirkung vom 1. Jänner
dieses Jahres die Tatbestände des Verbrechens gegen die Menschlichkeit und der Kriegsverbre-
chen in das Strafgesetzbuch aufzunehmen. Es freut mich daran erinnern zu können, dass die
innerstaatlichen Bemühungen um diese Straftatbestände durch ein Symposium eingeleitet wur-
den, das 2008 an der Universität Graz stattgefunden hat. Vor wenigen Wochen haben wir nun auch
begonnen, über die Umsetzung des Verbrechens der Aggression im österreichischen Strafrecht
nachzudenken, um der 2010 in Kampala in Aussicht genommenen HinzufĂĽgung der Aggression zu
den der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs unterliegenden Verbrechen Rech-
nung zu tragen.
Schwierige Rechtsfragen für den Internationalen Strafgerichtshof wirft auch die Möglichkeit sei-
ner Befassung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf, von der ua hinsichtlich der
Situation in Darfur im Sudan und in Libyen Gebrauch gemacht wurde. Im Fall des sudanesischen
Präsidenten Al-Bashir stoßen die Konzepte der Unbeachtlichkeit der amtlichen Stellung, auch
jener eines Staatspräsidenten, vor der internationalen Strafgerichtsbarkeit einerseits und jenes
der völkerrechtlichen Immunität eines amtierenden Staatsoberhaupts andererseits aufeinander.
Es fällt dem Internationalen Strafgerichtshof nicht leicht, gegenüber den afrikanischen Staaten,
die dem gegen Al-Bashir erlassenen Haftbefehl des Gerichtshofs nicht Folge leisten wollen, ĂĽber-
zeugend zu argumentieren, warum der Haftbefehl verbindlich ist. Dabei geht es insbesondere
darum zu begründen, warum es nicht nur bei Staatsangehörigen von Vertragsparteien des Statuts
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Austrian Law Journal
Volume 1/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 188
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal