Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Zeitschriften
Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Band 1/2016
Seite - 12 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 12 - in Austrian Law Journal, Band 1/2016

Bild der Seite - 12 -

Bild der Seite - 12 - in Austrian Law Journal, Band 1/2016

Text der Seite - 12 -

ALJ 1/2016 Waldemar Hummer 12 ermöglichen, von der ihnen zugewiesenen Zahl umzusiedelnder Antragsteller die Zahl der in der Türkei aufhältigen Syrer abzuziehen, die sie in ihr Hoheitsgebiet aufgenommen haben.60 Zusätzlich zu den Verpflichtungen im Rahmen der Umverteilungsregelung empfahl die Kommission eine EU-Neuansiedlungsregelung für 20.000 Personen, die internationalen Schutz benötigen. Im An- schluss an diese Empfehlung der Kommission vom 8. 6. 2015 für eine europäische Neuansiedlungs- regelung61 vereinbarten 27 EU-Mitgliedstaaten – Ungarn beteiligte sich nicht daran – gemeinsam mit den vier assoziierten „Dublin“-Staaten, am 20. 7. 201562 22.504 Vertriebene, die aus Drittstaaten stammen und zweifelsfrei internationalen Schutz benötigen, durch multilaterale und nationale Regelungen neu anzusiedeln. Des Weiteren nahm die Kommission am 15. 12. 2015 eine Empfehlung für eine Regelung betreffend die Türkei über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen an, in der sie vorschlug, dass die teilnehmenden Staaten geflüchtete Syrer, die vor dem 29. 11. 2015 von den türkischen Behör- den registriert wurden, aufnehmen würden.63 Ein solches System wäre eine wichtige flankierende Maßnahme zu den im Gemeinsamen Aktionsplan der EU und der Türkei vom 15. 10. 201564 vorge- sehenen gegenseitigen Verpflichtungen. VII. Die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen Was die einseitige Einführung von Binnengrenzkontrollen betrifft, so haben seit September 2015 insgesamt acht Länder des „Schengen“-Raums – nämlich Belgien, Dänemark, Deutschland, Norwe- gen, Österreich, Schweden, Slowenien und Ungarn – aus Gründen der schwerwiegenden Bedro- hung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit im Gefolge von Sekundärbewegungen irregulärer Migranten Grenzkontrollen eingeführt.65 In allen acht Fällen haben sich die Länder auf die Ermächtigung des Art 25 des Schengener Grenzkodex (2006)66 zur vorübergehenden Wiederein- führung von Kontrollen an den Binnengrenzen aufgrund unvorhergesehener Umstände gestützt. Dieser Artikel kann in den Fällen angewendet werden, die ein sofortiges Handeln erfordern und erlaubt zunächst die Wiedereinführung von Grenzkontrollen für zehn Tage. Dieser Zeitraum kann in der Folge jeweils um weitere 20 Tage verlängert werden, darf aber insgesamt zwei Monate nicht überschreiten. Da sich die Sekundärmigration aber Zug um Zug dramatisch verschlechterte, wurden diese Maßnahmen unter Berufung auf die Art 23 und 24 des Schengener Grenzkodex verlängert. Diese beiden Artikel sehen wiederum die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen aufgrund vorhergesehener Umstände vor, die aber im Voraus den anderen Mit- 60 COM(2016) 171 final, 3. 61 C(2015) 3560 final. 62 Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Neuansiedlung von 20.000 Vertriebenen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, durch multilaterale und nationale Rege- lungen, Dok 11130/15. 63 COM(2016) 171 final, 2 f. 64 Oben Fn 13. 65 COM(2016), 120 final, 10. 66 Siehe nochmals VO (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 3. 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl L 2006/105, 1 ff, aufgehoben durch Art 44 der VO (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. 3. 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [Kodifizierter Text] ABl L 2016/77, 1 ff). In der kodifizierten Fassung des Schengener Grenzkodex (2016) kam es zu einer Umnummerierung der einschlägigen Bestimmungen; vgl dazu nachstehend auf 14.
zurück zum  Buch Austrian Law Journal, Band 1/2016"
Austrian Law Journal Band 1/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
110
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Austrian Law Journal