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ALJ 1/2016 Waldemar Hummer 12
ermöglichen, von der ihnen zugewiesenen Zahl umzusiedelnder Antragsteller die Zahl der in der
Türkei aufhältigen Syrer abzuziehen, die sie in ihr Hoheitsgebiet aufgenommen haben.60
Zusätzlich zu den Verpflichtungen im Rahmen der Umverteilungsregelung empfahl die Kommission
eine EU-Neuansiedlungsregelung für 20.000 Personen, die internationalen Schutz benötigen. Im An-
schluss an diese Empfehlung der Kommission vom 8. 6. 2015 für eine europäische Neuansiedlungs-
regelung61 vereinbarten 27 EU-Mitgliedstaaten – Ungarn beteiligte sich nicht daran – gemeinsam
mit den vier assoziierten „Dublin“-Staaten, am 20. 7. 201562 22.504 Vertriebene, die aus Drittstaaten
stammen und zweifelsfrei internationalen Schutz benötigen, durch multilaterale und nationale
Regelungen neu anzusiedeln.
Des Weiteren nahm die Kommission am 15. 12. 2015 eine Empfehlung fĂĽr eine Regelung betreffend
die Türkei über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen an, in der sie vorschlug, dass
die teilnehmenden Staaten geflüchtete Syrer, die vor dem 29. 11. 2015 von den türkischen Behör-
den registriert wurden, aufnehmen würden.63 Ein solches System wäre eine wichtige flankierende
MaĂźnahme zu den im Gemeinsamen Aktionsplan der EU und der TĂĽrkei vom 15. 10. 201564 vorge-
sehenen gegenseitigen Verpflichtungen.
VII. Die vorĂĽbergehende WiedereinfĂĽhrung von Grenzkontrollen
an den Binnengrenzen
Was die einseitige EinfĂĽhrung von Binnengrenzkontrollen betrifft, so haben seit September 2015
insgesamt acht Länder des „Schengen“-Raums – nämlich Belgien, Dänemark, Deutschland, Norwe-
gen, Österreich, Schweden, Slowenien und Ungarn – aus Gründen der schwerwiegenden Bedro-
hung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit im Gefolge von Sekundärbewegungen
irregulärer Migranten Grenzkontrollen eingeführt.65 In allen acht Fällen haben sich die Länder auf
die Ermächtigung des Art 25 des Schengener Grenzkodex (2006)66 zur vorübergehenden Wiederein-
führung von Kontrollen an den Binnengrenzen aufgrund unvorhergesehener Umstände gestützt.
Dieser Artikel kann in den Fällen angewendet werden, die ein sofortiges Handeln erfordern und
erlaubt zunächst die Wiedereinführung von Grenzkontrollen für zehn Tage. Dieser Zeitraum kann
in der Folge jeweils um weitere 20 Tage verlängert werden, darf aber insgesamt zwei Monate
nicht überschreiten. Da sich die Sekundärmigration aber Zug um Zug dramatisch verschlechterte,
wurden diese MaĂźnahmen unter Berufung auf die Art 23 und 24 des Schengener Grenzkodex
verlängert. Diese beiden Artikel sehen wiederum die vorübergehende Wiedereinführung von
Grenzkontrollen aufgrund vorhergesehener Umstände vor, die aber im Voraus den anderen Mit-
60 COM(2016) 171 final, 3.
61 C(2015) 3560 final.
62 Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Neuansiedlung von
20.000 Vertriebenen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, durch multilaterale und nationale Rege-
lungen, Dok 11130/15.
63 COM(2016) 171 final, 2 f.
64 Oben Fn 13.
65 COM(2016), 120 final, 10.
66 Siehe nochmals VO (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 3. 2006 über einen
Gemeinschaftskodex fĂĽr das Ăśberschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl L
2006/105, 1 ff, aufgehoben durch Art 44 der VO (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. 3. 2016 ĂĽber einen Gemeinschaftskodex fĂĽr das Ăśberschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener
Grenzkodex [Kodifizierter Text] ABl L 2016/77, 1 ff). In der kodifizierten Fassung des Schengener Grenzkodex
(2016) kam es zu einer Umnummerierung der einschlägigen Bestimmungen; vgl dazu nachstehend auf 14.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2016
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2016
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 110
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal