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Austrian Law Journal, Band 1/2016
Seite - 33 -
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ALJ 1/2016 Daniel Heitzmann 33 Zusammenarbeit mit dem Vorhabenträger und anderen betroffenen Behörden einen detaillier- ten Plan für das Genehmigungsverfahren, der vor allem Angaben zu den geplanten Phasen des Verfahrens und deren Dauer bzw zu den wichtigsten „Meilensteinen“ des Verfahrens enthält.89 Reicht der Projektwerber die Antragsunterlagen ein, kann die Behörde zur Nachreichung von fehlenden Informationen auffordern bzw diese bei Vollständigkeit innerhalb von drei Monaten annehmen, womit der formale Genehmigungsabschnitt beginnt.90 Diese zweite Phase, das eigentliche Genehmigungsverfahren, dauert grundsätzlich ein Jahr und sechs Monate und endet mit der „umfassenden Entscheidung“ über die Genehmigungsfähigkeit des Projekts.91 Die Vorgabe dieses Genehmigungsverfahrens führt insgesamt zu einer Europäisierung des Ver- fahrens in den einzelnen Mitgliedstaaten, was Vorhabenträgern von grenzüberschreitenden Stromleitungsprojekten sicherlich entgegenkommt. Ob außer diesem Harmonisierungseffekt positive Auswirkungen auf Effizienz und Verfahrensdauer erwartet werden können, ist jedoch schon aufgrund dessen zu bezweifeln, dass die Verordnung keinerlei Sanktionen bei Fristüber- schreitungen vorsieht; die zuständige Behörde muss die betreffende regionale Gruppe lediglich darüber unterrichten, welche Maßnahmen zum möglichst verzögerungsfreien Abschluss des Genehmigungsverfahrens getroffen wurden oder beabsichtigt sind, ihre Entscheidungszustän- digkeit wird dadurch nicht berührt. Schärfere Maßnahmen, wie etwa eine Weisungsmöglichkeit, sind nicht vorgesehen.92 III. Die nationale Konkretisierung der Verfahrensbestimmungen: Das Energie-Infrastrukturgesetz Die Konkretisierung der „hinkenden“93 TEN-E-VO erfolgt mit dem Energie-Infrastrukturgesetz, das vor allem die Umlegung der europarechtlichen Verfahrensbestimmungen in das nationale Recht zum Ziel hat. Da die Vorgaben der TEN-E-VO nur wenige ausgewählte Projekte in Österreich be- treffen,94 wurde zu ihrer Umsetzung die Systematik eines eigenen Gesetzes gewählt, das den an sich anzuwendenden Materiengesetzen lediglich dort materiell derogiert, wo das Energie- Infrastrukturgesetz Sondervorschriften für PCI vorsieht. Ansonsten bleiben diese uneinge- schränkt anwendbar.95 Zuständig zur Vollziehung des Gesetzes ist der BMWFW (fortan: „Infra- strukturbehörde“).96 Diese Zuständigkeit nutzt dieser in PCI-Genehmigungsverfahren in Anwen- dung des Kooperationsschemas gem Art 8 Abs 3 lit c TEN-E-VO in koordinierender Funktion zwi- 89 Art 10 Abs 4 sowie Punkt 2. Anhang VI TEN-E-VO; dieser Plan ist bei grenzüberschreitenden Vorhaben von den betroffenen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten gemeinsam auszuarbeiten, die Zeitpläne sind dabei zu harmonisieren. 90 Art 10 Abs 4 lit c TEN-E-VO. 91 Art 10 Abs 1 lit b TEN-E-VO. 92 Vgl Nettesheim, Transeuropäische Energieinfrastruktur und EU-Binnenmarkt – Die Neuregelung der TEN-E, in Giegerich, Herausforderungen und Perspektiven der EU (2012) 77 (92 f); Fischerauer, Die Verordnung zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, EnWZ 2013, 56 (60). 93 Vgl oben Kapitel II.B. 94 Im Elektrizitätsbereich befinden sich sechs Leitungs- und vier Speicherprojekte auf der aktuellen Unionsliste. 95 Vgl § 5 E-InfrastrukturG. 96 Siehe §§ 6 und 18 E-Infrastruktur-G.
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Austrian Law Journal Band 1/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
110
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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