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ALJ 1/2016 Daniel Heitzmann 33
Zusammenarbeit mit dem Vorhabenträger und anderen betroffenen Behörden einen detaillier-
ten Plan fĂĽr das Genehmigungsverfahren, der vor allem Angaben zu den geplanten Phasen des
Verfahrens und deren Dauer bzw zu den wichtigsten „Meilensteinen“ des Verfahrens enthält.89
Reicht der Projektwerber die Antragsunterlagen ein, kann die Behörde zur Nachreichung von
fehlenden Informationen auffordern bzw diese bei Vollständigkeit innerhalb von drei Monaten
annehmen, womit der formale Genehmigungsabschnitt beginnt.90
Diese zweite Phase, das eigentliche Genehmigungsverfahren, dauert grundsätzlich ein Jahr und
sechs Monate und endet mit der „umfassenden Entscheidung“ über die Genehmigungsfähigkeit
des Projekts.91
Die Vorgabe dieses Genehmigungsverfahrens führt insgesamt zu einer Europäisierung des Ver-
fahrens in den einzelnen Mitgliedstaaten, was Vorhabenträgern von grenzüberschreitenden
Stromleitungsprojekten sicherlich entgegenkommt. Ob auĂźer diesem Harmonisierungseffekt
positive Auswirkungen auf Effizienz und Verfahrensdauer erwartet werden können, ist jedoch
schon aufgrund dessen zu bezweifeln, dass die Verordnung keinerlei Sanktionen bei FristĂĽber-
schreitungen vorsieht; die zuständige Behörde muss die betreffende regionale Gruppe lediglich
darüber unterrichten, welche Maßnahmen zum möglichst verzögerungsfreien Abschluss des
Genehmigungsverfahrens getroffen wurden oder beabsichtigt sind, ihre Entscheidungszustän-
digkeit wird dadurch nicht berührt. Schärfere Maßnahmen, wie etwa eine Weisungsmöglichkeit,
sind nicht vorgesehen.92
III. Die nationale Konkretisierung der Verfahrensbestimmungen:
Das Energie-Infrastrukturgesetz
Die Konkretisierung der „hinkenden“93 TEN-E-VO erfolgt mit dem Energie-Infrastrukturgesetz, das
vor allem die Umlegung der europarechtlichen Verfahrensbestimmungen in das nationale Recht
zum Ziel hat. Da die Vorgaben der TEN-E-VO nur wenige ausgewählte Projekte in Österreich be-
treffen,94 wurde zu ihrer Umsetzung die Systematik eines eigenen Gesetzes gewählt, das den an
sich anzuwendenden Materiengesetzen lediglich dort materiell derogiert, wo das Energie-
Infrastrukturgesetz Sondervorschriften fĂĽr PCI vorsieht. Ansonsten bleiben diese uneinge-
schränkt anwendbar.95 Zuständig zur Vollziehung des Gesetzes ist der BMWFW (fortan: „Infra-
strukturbehörde“).96 Diese Zuständigkeit nutzt dieser in PCI-Genehmigungsverfahren in Anwen-
dung des Kooperationsschemas gem Art 8 Abs 3 lit c TEN-E-VO in koordinierender Funktion zwi-
89 Art 10 Abs 4 sowie Punkt 2. Anhang VI TEN-E-VO; dieser Plan ist bei grenzĂĽberschreitenden Vorhaben von den
betroffenen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten gemeinsam auszuarbeiten, die Zeitpläne sind dabei zu
harmonisieren.
90 Art 10 Abs 4 lit c TEN-E-VO.
91 Art 10 Abs 1 lit b TEN-E-VO.
92 Vgl Nettesheim, Transeuropäische Energieinfrastruktur und EU-Binnenmarkt – Die Neuregelung der TEN-E, in
Giegerich, Herausforderungen und Perspektiven der EU (2012) 77 (92 f); Fischerauer, Die Verordnung zu Leitlinien
für die transeuropäische Energieinfrastruktur, EnWZ 2013, 56 (60).
93 Vgl oben Kapitel II.B.
94 Im Elektrizitätsbereich befinden sich sechs Leitungs- und vier Speicherprojekte auf der aktuellen Unionsliste.
95 Vgl § 5 E-InfrastrukturG.
96 Siehe §§ 6 und 18 E-Infrastruktur-G.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2016
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2016
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 110
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal