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ALJ 1/2016 Transeuropäische Netze: Staatliche Planung im österreichischen Starkstromwegerecht 34
schen den nach den Materiengesetzen befassten Behörden. Für UVP-pflichtige PCI ist ausschließ-
lich die UVP-Behörde kompetent.97
Die wesentlichste Funktion des Energie-Infrastrukturgesetzes ist die Konkretisierung und natio-
nale Implementierung der Verfahrensvorschriften der TEN-E-VO. Dabei wird zwischen UVP-
pflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Vorhaben unterschieden. In letztgenannten Verfahren be-
ginnt der Vorantragsabschnitt mit dem Antrag eines Vorhabenträgers bei der Infrastrukturbehör-
de, dem das grundsätzliche Konzept des Vorhabens insbesondere hinsichtlich beabsichtigter tech-
nischer Konzeption, Trassenplanung und Ă–ffentlichkeitsbeteiligung beizulegen sind. Die Infrastruk-
turbehörde hat diesen Antrag den voraussichtlich zuständigen Behörden weiterzuleiten, welche
binnen angemessener Frist Stellung nehmen können, insbesondere zur Frage, ob die vorgelegten
Unterlagen reif für den Beginn des Vorantragsabschnitts sind. Spätestens drei Monate nach Antrag-
stellung bestätigt die Behörde den Antrag oder lehnt diesen unter Angabe von Gründen ab. Mit
Bestätigung des Antrags beginnt die zweijährige Verfahrensfrist gem Art 10 Abs 1 lit a TEN-E-VO
zu laufen.98
Im Vorantragsabschnitt sind die betroffenen Kreise iSd Anhangs VI Z 3 lit a TEN-E-VO zu hören.
Dazu hat die Infrastrukturbehörde eine öffentliche Erörterung nach § 44c Abs 1 und 2 AVG
durchzuführen, wo der Vorhabenträger die Grundsätze seines Projekts darzulegen hat; in dieser
Erörterung ist jedermann berechtigt, Fragen zu stellen und Stellungnahmen abzugeben. Spätes-
tens sechs Monate nach der Anhörung hat die Infrastrukturbehörde nach Beiziehung aller zu-
ständigen Behörden zum Vorhaben Stellung zu nehmen und dabei offensichtliche Mängel aufzu-
zeigen und zusätzlich erforderliche Angaben anzuführen. Dabei teilt die Behörde mit, welche
Unterlagen den Genehmigungsanträgen beizulegen sind und übermittelt einen Zeitplan für das
Genehmigungsverfahren.99
Binnen maximal neun Monaten nach dieser Mitteilung hat der Vorhabenträger die Pflicht, die
Genehmigungen für sein Vorhaben zu beantragen. Die zuständigen Behörden haben die Mög-
lichkeit, sich binnen angemessener Frist dahingehend zu äußern, ob das Vorhaben reif für den
Beginn des formalen Genehmigungsabschnitts ist und welche Informationen gegebenenfalls
noch fehlen. Innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der vollständigen Anträge werden diese
von der Infrastrukturbehörde unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Genehmigungs-
behörden bestätigt oder abgelehnt.100
Damit beginnt der formale Genehmigungsabschnitt. In diesem haben die zuständigen Behörden
Genehmigungsanträge für PCI nach Möglichkeit prioritär zu behandeln, für eine effiziente Durch-
führung der Verfahren zu sorgen und spätestens binnen der sechsmonatigen Frist gem § 73 AVG
nach Antragsbestätigung zu entscheiden.101 Die Infrastrukturbehörde tritt – soweit sie nicht
selbst Genehmigungsbehörde ist (zB im starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilli-
gungsverfahren)102 – als Koordinator auf. Ihre Befugnisse dabei sind von lediglich influenzieren-
der Natur: so kann sie die zuständigen Behörden „unterstützen“, sich mit den sonstigen Geneh-
97 Die Umlegung der Verfahrensbestimmungen fĂĽr UVP-pflichtige Vorhaben in das UVP-G 2000 erfolgte in dessen
neu geschaffenen §§ 30–34.
98 § 10 Abs 1–3 E-InfrastrukturG.
99 § 10 Abs 4–6 E-InfrastrukturG.
100 § 10 Abs 7 E-InfrastrukturG.
101 § 11 E-InfrastrukturG.
102 Vgl § 24 StWG 1968.
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Austrian Law Journal
Band 1/2016
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2016
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 110
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal