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Austrian Law Journal, Volume 1/2016
Page - 34 -
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Page - 34 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2016

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ALJ 1/2016 Transeuropäische Netze: Staatliche Planung im österreichischen Starkstromwegerecht 34 schen den nach den Materiengesetzen befassten Behörden. Für UVP-pflichtige PCI ist ausschließ- lich die UVP-Behörde kompetent.97 Die wesentlichste Funktion des Energie-Infrastrukturgesetzes ist die Konkretisierung und natio- nale Implementierung der Verfahrensvorschriften der TEN-E-VO. Dabei wird zwischen UVP- pflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Vorhaben unterschieden. In letztgenannten Verfahren be- ginnt der Vorantragsabschnitt mit dem Antrag eines Vorhabenträgers bei der Infrastrukturbehör- de, dem das grundsätzliche Konzept des Vorhabens insbesondere hinsichtlich beabsichtigter tech- nischer Konzeption, Trassenplanung und Öffentlichkeitsbeteiligung beizulegen sind. Die Infrastruk- turbehörde hat diesen Antrag den voraussichtlich zuständigen Behörden weiterzuleiten, welche binnen angemessener Frist Stellung nehmen können, insbesondere zur Frage, ob die vorgelegten Unterlagen reif für den Beginn des Vorantragsabschnitts sind. Spätestens drei Monate nach Antrag- stellung bestätigt die Behörde den Antrag oder lehnt diesen unter Angabe von Gründen ab. Mit Bestätigung des Antrags beginnt die zweijährige Verfahrensfrist gem Art 10 Abs 1 lit a TEN-E-VO zu laufen.98 Im Vorantragsabschnitt sind die betroffenen Kreise iSd Anhangs VI Z 3 lit a TEN-E-VO zu hören. Dazu hat die Infrastrukturbehörde eine öffentliche Erörterung nach § 44c Abs 1 und 2 AVG durchzuführen, wo der Vorhabenträger die Grundsätze seines Projekts darzulegen hat; in dieser Erörterung ist jedermann berechtigt, Fragen zu stellen und Stellungnahmen abzugeben. Spätes- tens sechs Monate nach der Anhörung hat die Infrastrukturbehörde nach Beiziehung aller zu- ständigen Behörden zum Vorhaben Stellung zu nehmen und dabei offensichtliche Mängel aufzu- zeigen und zusätzlich erforderliche Angaben anzuführen. Dabei teilt die Behörde mit, welche Unterlagen den Genehmigungsanträgen beizulegen sind und übermittelt einen Zeitplan für das Genehmigungsverfahren.99 Binnen maximal neun Monaten nach dieser Mitteilung hat der Vorhabenträger die Pflicht, die Genehmigungen für sein Vorhaben zu beantragen. Die zuständigen Behörden haben die Mög- lichkeit, sich binnen angemessener Frist dahingehend zu äußern, ob das Vorhaben reif für den Beginn des formalen Genehmigungsabschnitts ist und welche Informationen gegebenenfalls noch fehlen. Innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der vollständigen Anträge werden diese von der Infrastrukturbehörde unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Genehmigungs- behörden bestätigt oder abgelehnt.100 Damit beginnt der formale Genehmigungsabschnitt. In diesem haben die zuständigen Behörden Genehmigungsanträge für PCI nach Möglichkeit prioritär zu behandeln, für eine effiziente Durch- führung der Verfahren zu sorgen und spätestens binnen der sechsmonatigen Frist gem § 73 AVG nach Antragsbestätigung zu entscheiden.101 Die Infrastrukturbehörde tritt – soweit sie nicht selbst Genehmigungsbehörde ist (zB im starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilli- gungsverfahren)102 – als Koordinator auf. Ihre Befugnisse dabei sind von lediglich influenzieren- der Natur: so kann sie die zuständigen Behörden „unterstützen“, sich mit den sonstigen Geneh- 97 Die Umlegung der Verfahrensbestimmungen für UVP-pflichtige Vorhaben in das UVP-G 2000 erfolgte in dessen neu geschaffenen §§ 30–34. 98 § 10 Abs 1–3 E-InfrastrukturG. 99 § 10 Abs 4–6 E-InfrastrukturG. 100 § 10 Abs 7 E-InfrastrukturG. 101 § 11 E-InfrastrukturG. 102 Vgl § 24 StWG 1968.
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Austrian Law Journal Volume 1/2016
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2016
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2016
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
110
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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