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ALJ 1/2016 Daniel Heitzmann 35
migungsbehörden zur Koordination der effizienten Verfahrensabwicklung abstimmen und Zeit-
pläne erstellen, die einen straffen Verfahrensablauf vorsehen.103 „Härtere“ Eingriffsformen wie
die im integrierten Schema gem Art 8 Abs 3 lit a TEN-E-VO vorgesehene Devolution und Geneh-
migungsfiktion sind nicht vorgesehen.
Für UVP-pflichtige Vorhaben wird der Verfahrensablauf direkt in das UVP-G 2000 implementiert.
Die UVP-Behörde ist alleinzuständig, die Energie-Infrastrukturbehörde ist jedoch wie eine mitwir-
kende Behörde einzubinden und zu informieren; zudem tritt sie in Verfahren, für die mehrere
UVP-Behörden zuständig sind, als Koordinator mit den oben genannten Befugnissen auf. Der
wesentlichste Unterschied zwischen den Verfahren für UVP-pflichtige und nicht UVP-pflichtige PCI
ist dabei, dass die Antragstellung für den formalen Genehmigungsabschnitt – das eigentliche
UVP-Verfahren – nicht abgelehnt werden kann und auch keine Pflicht zu dieser besteht.104
IV. Zwischenfazit
In einer ersten Bewertung der transeuropäischen Netzplanungen und ihrer Auswirkungen auf
das österreichische Starkstromwegerecht stellt man fest, dass erstmals eine „Schicht planerischer
Verarbeitung“105 zwischen das abstrakt-generelle Gesetz und die behördliche Einzelfallentschei-
dung tritt. Indem konkrete Projekte definiert werden, können staatliche oder unionale Interessen
am Netzausbau artikuliert werden. Deren Priorisierung soll diesen Interessen zum Durchbruch
verhelfen, die benötigten Netze sollen gebaut werden.
Mit dieser verstaatlichten Netzausbauplanung tritt die Europäische Union den die Projekte aus-
führenden Netzbetreibern zur Seite: vor allem das Behördenverfahren, das den Netzausbau
bisher oftmals behinderte, soll effizienter und beschleunigt abgewickelt werden. In die Pflicht
genommen sind damit vor allem die nationalen Genehmigungsbehörden. Doch auch für die
Netzbetreiber werden die beschleunigenden Effekte bei der Umsetzung von PCI Auswirkungen
haben, indem sie insbesondere zur Antragstellung im formellen Genehmigungsverfahren binnen
vorgeschriebener Frist verpflichtet sind und ihnen der Entzug des Projekts bei auftretenden Ver-
zögerungen mit nachfolgender Ersatzvornahme eines Dritten droht.106
Die Beurteilung der möglichen Wirksamkeit der TEN-E-Gesetzgebung bei nationalen Genehmi-
gungsverfahren für Leitungsbauprojekte fällt jedoch ambivalent aus. Positiv zu bewerten ist si-
cherlich die Ex-lege-Zuerkennung des öffentlichen energiewirtschaftlichen Interesses für PCI,
durch die eine tiefgehende Auseinandersetzung zwischen Behörden und Verfahrensbeteiligten
diesbezüglich unterbleiben kann. Auch die Einführung eines Vorantragsabschnitts, in dem unter
anderem die Öffentlichkeit schon frühzeitig zu informieren ist, kann dazu führen, ausgereiftere
Projekte in das eigentliche Genehmigungsverfahren einzubringen. Die Behörden werden schon
frühzeitig zum Akteur eines modernen „Verfahrensmanagements“, können so öffentliche Interes-
sen schon vor dem eigentlichen Genehmigungsverfahren ausdrücken und die Genehmigungsfä-
higkeit im mediativen Weg der Zusammenarbeit herstellen.
103 § 12 E-InfrastrukturG.
104 Vgl §§ 30–34 UVP-G 2000.
105 Gärditz, Europäisches Planungsrecht 7.
106 Vgl Art 5 Abs 7 TEN-E-VO.
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Austrian Law Journal
Band 1/2016
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2016
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 110
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal