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Austrian Law Journal, Band 1/2016
Seite - 35 -
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ALJ 1/2016 Daniel Heitzmann 35 migungsbehörden zur Koordination der effizienten Verfahrensabwicklung abstimmen und Zeit- pläne erstellen, die einen straffen Verfahrensablauf vorsehen.103 „Härtere“ Eingriffsformen wie die im integrierten Schema gem Art 8 Abs 3 lit a TEN-E-VO vorgesehene Devolution und Geneh- migungsfiktion sind nicht vorgesehen. Für UVP-pflichtige Vorhaben wird der Verfahrensablauf direkt in das UVP-G 2000 implementiert. Die UVP-Behörde ist alleinzuständig, die Energie-Infrastrukturbehörde ist jedoch wie eine mitwir- kende Behörde einzubinden und zu informieren; zudem tritt sie in Verfahren, für die mehrere UVP-Behörden zuständig sind, als Koordinator mit den oben genannten Befugnissen auf. Der wesentlichste Unterschied zwischen den Verfahren für UVP-pflichtige und nicht UVP-pflichtige PCI ist dabei, dass die Antragstellung für den formalen Genehmigungsabschnitt – das eigentliche UVP-Verfahren – nicht abgelehnt werden kann und auch keine Pflicht zu dieser besteht.104 IV. Zwischenfazit In einer ersten Bewertung der transeuropäischen Netzplanungen und ihrer Auswirkungen auf das österreichische Starkstromwegerecht stellt man fest, dass erstmals eine „Schicht planerischer Verarbeitung“105 zwischen das abstrakt-generelle Gesetz und die behördliche Einzelfallentschei- dung tritt. Indem konkrete Projekte definiert werden, können staatliche oder unionale Interessen am Netzausbau artikuliert werden. Deren Priorisierung soll diesen Interessen zum Durchbruch verhelfen, die benötigten Netze sollen gebaut werden. Mit dieser verstaatlichten Netzausbauplanung tritt die Europäische Union den die Projekte aus- führenden Netzbetreibern zur Seite: vor allem das Behördenverfahren, das den Netzausbau bisher oftmals behinderte, soll effizienter und beschleunigt abgewickelt werden. In die Pflicht genommen sind damit vor allem die nationalen Genehmigungsbehörden. Doch auch für die Netzbetreiber werden die beschleunigenden Effekte bei der Umsetzung von PCI Auswirkungen haben, indem sie insbesondere zur Antragstellung im formellen Genehmigungsverfahren binnen vorgeschriebener Frist verpflichtet sind und ihnen der Entzug des Projekts bei auftretenden Ver- zögerungen mit nachfolgender Ersatzvornahme eines Dritten droht.106 Die Beurteilung der möglichen Wirksamkeit der TEN-E-Gesetzgebung bei nationalen Genehmi- gungsverfahren für Leitungsbauprojekte fällt jedoch ambivalent aus. Positiv zu bewerten ist si- cherlich die Ex-lege-Zuerkennung des öffentlichen energiewirtschaftlichen Interesses für PCI, durch die eine tiefgehende Auseinandersetzung zwischen Behörden und Verfahrensbeteiligten diesbezüglich unterbleiben kann. Auch die Einführung eines Vorantragsabschnitts, in dem unter anderem die Öffentlichkeit schon frühzeitig zu informieren ist, kann dazu führen, ausgereiftere Projekte in das eigentliche Genehmigungsverfahren einzubringen. Die Behörden werden schon frühzeitig zum Akteur eines modernen „Verfahrensmanagements“, können so öffentliche Interes- sen schon vor dem eigentlichen Genehmigungsverfahren ausdrücken und die Genehmigungsfä- higkeit im mediativen Weg der Zusammenarbeit herstellen. 103 § 12 E-InfrastrukturG. 104 Vgl §§ 30–34 UVP-G 2000. 105 Gärditz, Europäisches Planungsrecht 7. 106 Vgl Art 5 Abs 7 TEN-E-VO.
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Austrian Law Journal Band 1/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
110
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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