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Austrian Law Journal, Band 1/2016
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ALJ 1/2016 Ermessen im starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren 52 Qualität bei der technischen Stromverteilung auf die Verbraucherkosten auswirken kann und umgekehrt.73 Aber gerade weil die Langfristigkeit der Energieinfrastrukturplanung74 der Behörde bei der Beurteilung des öffentlichen Versorgungsinteresses auch abverlangt, ausgehend von der gegenwärtigen Versorgungsstruktur eine Energiebedarfsprognose anzustellen75 – etwa, um das Entstehen versorgungsgefährdender Parallelstrukturen76 oder die Realisierung von Projektvor- haben, die sich aus volkswirtschaftlicher Sicht nicht rentieren würden und daher eine preiswerte Stromversorgung nicht gewährleisten können, hintanzuhalten77 –, braucht es im Starkstromwe- gerecht schon aus sachlichen Gründen gesetzlich angelegte Vollzugsspielräume der Starkstrom- wegerechtsbehörde, die, überspitzt formuliert, verhindern, dass der Rechtsstaat mittels über- schießender Vorherbestimmung des Verwaltungshandelns am Ende „seine eigene Stilllegung [provoziert]“78. Als Zwischenergebnis steht jedenfalls fest, dass die Erteilung einer Bau- und Be- triebsbewilligung von elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom in einem ersten Schritt davon abhängt, ob das eingereichte Projekt einen positiven Beitrag für das öffentliche Versorgungsin- teresse zu leisten vermag,79 – zumindest nach Erteilung entsprechender Auflagen.80 Ob dies der Fall ist, hat die Behörde anhand einer komplexen Abwägung festzustellen, in der nicht zuletzt auch Entwicklungstendenzen technischer und (volks-)wirtschaftlicher Art verarbeitet werden müssen.81 B. Schritt 2: Interessensabwägung auf Ebene des Individualrechtsschutzes Steht ein positiver Beitrag des zur Bewilligung eingereichten Projektvorhabens zum öffentlichen Versorgungsinteresse außer Streit, hat die Behörde, bevor eine Genehmigung erteilt werden kann, in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das öffentliche Versorgungsinteresse mit subjektiv- öffentlichen Interessen der Verfahrensparteien konfligiert. Etwa, weil ein betroffener Grundei- gentümer oder ein sonstiger dinglich Berechtigter im Rahmen des Ermittlungsverfahrens recht- zeitig eingewandt hat, dass sich eine Leitungstrasse anbieten würde, die weniger stark in sein verfassungsgesetzlich geschütztes Eigentumsrecht eingreift,82 oder schlimmer: das für ihn von der Leitungstrasse beträchtliche Gesundheitsgefährdungen ausgehen.83 Damit ist (noch) nicht die 73 IdS Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht § 7 StWG Rz 33. 74 Fischerhof, Energiewirtschaftsrecht und Wirtschaftslenkung, in Mayer-Maly (Hrsg), Energiewirtschaft und Recht (1973) 93 (100). 75 Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht § 7 StWG Rz 41; vgl in diesem Zusammenhang aus der deutschen Literatur Hermes in J. Schneider/Theobald § 7 Rz 3: „Den Ausgangspunkt für die planungsrechtliche Bewältigung dieser Herausforderungen bildet zunächst die Prognose, dass für eine Energieanlage ein Bedarf besteht. Gegen- stand dieser fachlichen Bedarfsplanung ist also in erster Linie eine Prognose des Bedarfs neuer Erzeugungs- und Transportkapazitäten.“ 76 Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht § 7 StWG Rz 39. 77 Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht § 7 StWG Rz 35. 78 Eichenberger, Gesetzgebung im Rechtsstaat, VVDStRL 40 (1982) 7 (19). 79 VfGH 6. 6. 2005, B 509/05; VwGH 21. 5. 1959, 1019/1020/56, 4. 3. 2008, 2005/05/0281; Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht § 7 StWG Rz 22. 80 § 7 Abs 1 Satz 2 StWG 1968. 81 Vgl auch Fischerhof in Mayer-Maly 100. 82 Während des Ermittlungsverfahrens kann der betroffene Grundeigentümer einwenden, dass kein öffentliches Interesse daran bestünde, die elektrische Leitungsanlage für Starkstrom gerade in der sein Grundstück berüh- renden Art (VfGH 6. 6. 2005, B 509/05; VwSlg 15.396 A/2000; 15.458 A/2000) oder in der vorgesehenen Weise auszu- führen (VwSlg 13.237 A/1990; VwGH 17. 9. 1991, 91/05/0077; 23. 4. 1996, 94/05/0021; 15. 10. 1996, 95/05/0139). Siehe dazu A. Hauer in ders/Nußbaumer 307 (mwN zur Judikatur); Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht § 7 StWG Rz 91 ff. 83 VwGH 26. 4. 2000, 96/05/0048; 14. 11. 2006, 2006/05/0171; VwSlg 17394 A/2008. Keine Rücksicht zu nehmen ist aber im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren auf Fragen des Lärmschutzes (VwGH 23. 2. 1988, 87/05/0182).
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Austrian Law Journal Band 1/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
110
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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