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Austrian Law Journal, Band 1/2016
Seite - 59 -
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Seite - 59 - in Austrian Law Journal, Band 1/2016

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ALJ 1/2016 Matthias Zußner 59 hältnismäßige Eingriffe […] verbiete[n], also Eingriffe, die zum Gewicht des Eingriffszieles außer Verhältnis stehen“.124 Soweit ein solcher unverhältnismäßiger Eingriff nicht vorliegt, bleibt der Eingriff rechtmäßig und die entsprechende (fehlerfreie) Abwägung entgegenstehender Interes- sen damit Aufgabe der Verwaltung125 (arg „Beschwerde […] wegen Rechtswidrigkeit“126). Wenn der VwGH im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren unter einer Gefährdung des Eigentumsrechts oder sonstigen dinglichen Rechts nicht gleich eine jede Minderung des Verkehrs- wertes, sondern umgekehrt sogar nur eine Substanzvernichtung oder den Verlust der Verwert- barkeit versteht,127 erkennt der VwGH die Achtung der Kontrollfestigkeit jenes Spielraumes, den die erforderliche Abwägung der Behörde hier bis zum Erreichen des Grades der Unverhältnismä- ßigkeit belässt, in der Sache übrigens auch selbst an. Umso mehr muss damit im Ergebnis schließlich aber auch die Abstimmung des Projektes im Rahmen der Auflagenverteilung128 mit anderen, in den Bewilligungstatbeständen angeführten, ausschließlich öffentlichen Interessen ein Ermessen der Behörde nach sich ziehen, das von den VwG nur dann beanstandet bzw auch im Rahmen einer Sachentscheidung bloß dann korrigiert werden darf,129 wenn der Behörde Fehler bei der Ermessensübung vorgeworfen werden können. V. Fazit Anders als der VwGH annimmt, räumen die Bau- und Betriebsbewilligungstatbestände der Stark- stromwegerechtsG der Behörde sehr wohl ein beanstandungsresistentes, wenn fehlerfrei geübtes Ermessen ein. Zwar hat die Starkstromwegerechtsbehörde bei Vorliegen aller Tatbestandsvo- raussetzungen die Bewilligung ohne Frage zu erteilen. Nur weil man der Behörde keine gesetzlich vordefinierten Handlungsoptionen im Rechtsfolgenbereich einer Norm bereitstellt, heißt das aber nicht, dass das Vorliegen eines allfälligen Ermessens schon per se ausgeschlossen ist. Die Normstruktur stellt kein geeignetes Kriterium dar, die Abgrenzung von Letztentscheidungskom- petenzen zwischen der Verwaltung und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorzunehmen. Vor dem Hintergrund des Art 130 Abs 3 B-VG kommt es vielmehr auf die Einräumung eines Ermessens durch das Gesetz selbst an. Jedenfalls wenn sich eine Intention des Gesetzgebers nachweisen lässt, allenfalls auch durch Rückgriff auf funktionale Argumente, lässt sich ein Ermessen auch abseits des Rechtsfolgenbereichs einer Norm begründen. Wie gezeigt worden ist, sprechen gerade funktionale Argumente dafür, nicht nur hinsichtlich der Abwägung mit Individualinteres- sen sowie bei der Abstimmung des eingereichten Projektes mit anderen öffentlichen Interessen im Rahmen der Auflagenerteilung, sondern gerade schon bei der Feststellung des öffentlichen Versorgungsinteresses von einem Ermessen der Starkstromwegerechtsbehörde auszugehen. Die Wertung, die gerade mit der letzteren Abwägung verbunden ist, weist nämlich auch enorme (energie-)politische Implikationen auf, die ein Verwaltungsgericht wohl weder verfolgen, noch selbst verantworten sollte.130 124 Pöschl, Entwicklungstendenzen der migrationsrechtlichen Judikatur, in Rechtsfragen der Migration und Integration – 6. Grazer Fakultätstag (2008) 103 (112 f). 125 Siehe zu diesem Aspekt, wenn auch vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK, nochmals aaO 112 f. 126 Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. 127 VwGH 9. 10. 2014, 2013/05/0078; siehe aber auch schon Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht § 7 StWG Rz 86. 128 Oben Kapitel III.C. 129 Dazu schon oben FN 97. 130 Vgl dazu sinngemäße, aber allgemeinere Gedanken von Merli in Holoubek/Lang 72 f.
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Austrian Law Journal Band 1/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
110
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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